12. April 2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

I. auf vorliegender Seite finden Sie ausschlaggebende BEWEISE, welche den fallbezogen von den Richtern* Pradt, Dr. Siebelt, Laudi (alle 4. ZK des LG Wiesbaden) und der fortwährend geklagt habenden RA-Kanzlei W. aus Wiesbaden wiederholt vorsätzlich begangenen PROZESSBETRUG beweisen:
1. welchen fallbezogen die GESAMTE hessische Zivil- und StrafJUSTIZ (eines GANZEN BUNDESLANDES = Hessen) vorsätzlich strafbar "gedeckt" hat, und seit 5 JAHREN fortgesetzt weiter strafbar "decken";   PLUS
2. welchen das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, insbesondere die VIZE-PRÄSIDENTIN des BVerfG, Frau Dr. König, wiederholt STRAFBAR, sowie vorsätzlich GRUND- und MENSCHENRECHTSverletzend "gedeckt" hat und weiter "deckt".

Diesen PROZESSBETRUG begingen die benannten Richter*, weil die 4. ZK des LG Wiesbaden mit der fortwährend geklagt habenden RA-Kanzlei W. aus Wiesbaden "verwandt" ist, welche im Falle ihres Unterliegens, einen Schadensersatzanspruch in Millionenhöhe an meine Mandantin hätte zahlen müssen.

Anders formuliert: Die RA-Kanzlei W. hat bei seinem "Verwandten"-Gericht einen strafbaren PROZESSBETRUG in Auftrag gegeben, welchen das Gericht und die fortgesetzt geklagt habende RA-Kanzlei W. dann wiederholt vorsätzlich mittäterschaftlich begangen haben. Basierend auf diesem PROZESSBETRUG des Gerichts, i.V.m. der durchgehenden Verletzung von Art. 103 I GG ("rechtliches Gehör") durch das Gericht, wurde der Unterfertigende verurteilt, OHNE, dass der Unterfertigende auch nur ein einziges Mal die Möglichkeit gehabt hätte, auf das Prozessgeschehen, etc. Einfluss zu nehmen; also seine - strafbare ZivilR-Verurteilung - abwenden zu können.

II. Frage: WIE begingen die benannen Richter* diesen vorsätzlichen PROZESSBETRUG, welchen das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT fortgesetzt vorsätzlich strafbar "gedeckt" hat?

Antwort: 1. Mittels durchgehender Verletzung von Art. 103 I GG, also dem Anspruch auf "rechtliches Gehör". Sämtlicher Tatsachen- und Beweisvortrag des Unterfertigenden wurde einfach vom Gericht zu 100% ignoriert, und - urteilsrelevant - nicht in seine Urteilsfindung mit einbezogen. PLUS
2. Durch vorsätzliche Verletzung des falleinschlägig aktiv ausgeübten GRUNDRECHTS meiner Mandantin. PLUS  
3. Mittels durchgehender Verletzung der Darlegungs- und Beweispflicht aus ZPO und DSGVO zugunsten seiner "Verwandten", der RA-Kanzlei W. aus Wiesbaden;.   KOMBINIERT
4. mit der vorsätzlich gesetzwidrig reinen UNTERSTELLUNG, die RA-Kanzlei W. hätte die ihr gesetzlich obliegenden PFLICHTEN erfüllt, (wozu die RA-Kanzlei W. - trotz obliegender Darlegungs- und Beweislast - KEIN EINZIGES WORT vorgetragen hat);    PLUS
5. mittels strafbarer "Deckung" der Tatsache, dass die RA-Kanzlei W.:
5.a sich volle ACHT MONATE - wiederholt aktiv - geweigert hatte, eine fallbezogene anwaltliche VOLLMACHT vorzulegen   PLUS
5.b mittels "Deckung" der von der RA-Kanzlei W. in öffentlicher Verhandlung vor dem OLG Ffm. sagar GESTANDENEN URKUNDENFÄLSCHUNG (betreffend die anwaltliche Vollmacht); PLUS
5.c mittels "Deckung" und rechtlichem Ignorieren der - beweisbelegten - Tatsache, dass die RA-Kanzlei W. volle ACHT MONATE- ohne datenschutzrechtliche Erlaubnis, Art. 6 DSGVO - die Daten meiner Mandantin verarbeitet und zwischen der EU und den USA hin und her gesandt hat,   PLUS
5.d mittels "Deckung" der - beweisbelegten - Tatsache, dass die RA-Kanzlei W. fortgesetzt vorsätzlich gegen das falleinschlägig aktiv ausgeübte GRUNDRECHT meiner Mandantin verstoßen hat, vgl. § 31 BVerfGG i.V.m. dem sog. "Ersten Volkszählungsurteil" des BVerfG aus 1983, i.V.m. Art. 2 I GG, i.V.m. Art. 1 I GG;     PLUS
5.e mittels "Deckung" der - beweisbelegten - Tatsache, dass die RA-Kanzlei W. sich viele Wochen lang einer vorsätzlichen NÖTIGUNG (§ 240 StGB), (65.000,-- US$), schuldig gemacht hat;    PLUS
5.f mittels Fällung eines sach- & rechtslogisch sich widersprechenden Urteils, welches durchgehend inkonsistent ist.   PLUS
6. mittels gesetzwidriger "Verböserung" des e.V.-Antrages der RA-Kanzlei W. unter Verletzung des im Zivilrecht geltenden Antragsprinzips.

III. Zu Schutz und Wahrung der legitimen Rechte der Mandantin, erhob ich folglich STRAFANZEIGE gegen die benannten Richter* und die RA-Kanzlei W., u.a. wegen des jeweils - unwiderlegbar bewiesen - von diesen wiederholt begangenen PROZESSBETRUGes (§ 263 StGB), Begünstigung (§ 257 StGB), Nötigung (§ 240 StGB) und Rechtsbeugung (§ 339 StGB), sowie strafbarer "Deckung" auch der von der klagenden RA-Kanzlei W. - fallbezogen - begangenen URKUNDENFÄLSCHUNG (ihrer fallbezogenen anwaltlichen Vollmacht).

IV.1 Da jedoch die GESAMTE Strafjustiz von Hessen sich kriminell "bandenmäßig" und instanzenübergreifend dazu entschlossen hatte seine AMTSKOLLGEN* vorsätzlich strafbar zu begünstigen (§ 257 StGB), und zu deren Gunsten fortgesetzt strafbare STRAFVEREITELUNGen im Amt (§§ 258a, 258 StGB) zu begehen, erhob der Unterfertigende zudem gegen JEDEN Staatsanwalt* und Richter* gleichfalls Strafanzeige.
IV.2 Von diesen - zwischenzeitlich - 70 Strafanzeigen des Unterfertigenden gegen die sich - UNWIDERLEGBAR BEWIESEN - der angezeigten Straftaten schuldig gemacht habenden Richter* und Staatsanwälten* hat die hessische Justiz seit 5 Jahren KEINE EINZIGE bearbeitet, ermittelt und entschieden. KEINE EINZIGE!

GRUND: Das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT "deckt" diese sich im Amt strafbar gemacht habenden Richter* und Staatsanwälte* seit JAHREN fortgesetzt vorsätzlich strafbar, sowie vorsätzlich grund- und menschenrechtsverletzend. Hierbei ist betonend Frau Dr. König zu nennen, welche als VIZEPRÄSIDENTIN des BVerfG, sich fallbezogen besonders STRAFBAR hervorgetan hat, sowie als skrupellose Verletzerin von "Recht und Gesetz", sowie der kodifizierten (und einschlägigen) Grund- und Menschenrechte von uns Bürgern.

Frau Dr. König ist - als VIZEPRÄSIDENTIN des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS - eine mehrfach beweisüberführte STRAFTÄTERIN, sowie GRUND- und MENSCHENRECHTS-Verletzerin.

Zur Vermeidung von Wiederholung verweise ich Sie höflich auf die nachfolgenden Beweise, samt AKTUELLEM SCHREIBEN an das BVerfG, bezüglich der fallbezogen rechtshängigen Verfassungsbeschwerden, samt Eilanträgen.

[Hinweis: Frau Dr. König wurde vom Unterfertigenden wegen - beweisbelegter - BEFANGENHEIT i.S.d. § 18 I Nr. 1 BVerfGG hinsichtlich der fallbezogenen Verfassungsbeschwerde, samt Eilantrag, vgl. BVerfG Az. 2 BvR 309/25, als beweisbelegt BEFANGEN abgelehnt, da Frau Dr. König WIEDERHOLT strafbar, sowie grund- und menschenrechtsverletzend die fallbezogen erhobenen Verfassungsbeschwerden des Unterfertigenden unter Verletzung von §§ 93, 93a BVerfGG verworfen hatte; vgl. auch Strafanzeige gegen Frau Dr. König. Doch was macht Frau Dr. König? Frau Dr. König verwirft den gegen sie - begründet und beweisbelegt - gestellten BEFANGENHEITSANTRAG höchst-selbst, und dabei zugleich die Verfassungsbeschwerde des Unterfertigenden, welche zugleich die von Frau Dr. König fallbezogen begangenen STRAFTATEN, sowie GRUND- und MENSCHENRECHTSverletzungen zum Gegenstand hat. 
Die VIZEPRÄSIDENTIN des BVerfG "BEGÜNSTIGT" (§ 257 StGB) sich also höchst-selbst und KORRUMPIERT damit AMTSAUSFÜHREND das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, deren VIZEPRÄSIDENTIN sie ist.]

Wollen Sie eine BEWEISÜBERFÜHRTE STRAFTÄTERIN, sowie BEWEISÜBERFÜHRT wiederholte VERLETZERIN der bürgerseitig kodifizierten Grund- und Menschenrechte haben, welche zugleich VIZEPRÄSIDENTIN des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS ist?

Nachfolgend finden Sie:

1. Das den Fall wiedergebende SCHREIBEN an das BVerfG i.R. der rechtshängigen Verfassungsbeschwerde, Az. 2 BvR 309/25, bzw. Az. 2 BvR 310/25.   

Das den ANLAGEN zugrundeliegende Schriftsatzschreiben

UND nachfolgend

2. ALLE in diesem "SCHREIBEN" benannten BEWEISE:

Anlage 23

Anlage 24

Anlage 31a

Anlage 31b

Anlage 33a

Anlage 33b

Anlage 33c

Anlage 33d

Anlage 33e

Anlage 39a

Anlage 45

Anlage 47c

Anlage 47i

Anlage 47j

Anlage 50a

Anlage 50b

Anlage 51

Anlage 70

Bitte berücksichtigen Sie die Tatsache, dass selbst diese Beweiskette lediglich ein Ausschnitt der den Straf- und Korruptionsvorwurf des Unterfertigtenden zulasten der fallbezogenen hessischen Justiz und des fallbezogen wiederholt vorsätzlich STRAFBAR, sowie vorsätzlich GRUND- und MENSCHENRECHTSverletzend geurteilt habenden BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS sind.

BITTE melden Sie sich, wenn Sie noch weitere Beweise, etc. übersandt bekommen möchten.

E-Mail: WirWollen@KeinDemokratieAbbau.de    oder

            Achtung@RechtsstaatInGefahr.org

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