Hinweis: Bitte berücksichtigen Sie, dass ich Ihnen den
zugrundeliegenden Fall einzig aus folgendem Grunde nenne.
Wir protestieren gegen KONKRET stattfindende Grund- und
Menschenrechtsverletzungen der Justiz, und NICHT bezüglich eines
lediglich hypothetischen Falles
(aus dem Bereich des Staats- und Verfassungsrechts).
26. Mai 2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
I. auf vorliegender Seite finden Sie ausschlaggebende BEWEISE, welche den fallbezogen von den Richtern* Pradt, Dr. Siebelt, Laudi (alle 4. ZK des LG Wiesbaden) und der fortwährend geklagt habenden RA-Kanzlei W. aus Wiesbaden wiederholt vorsätzlich begangenen PROZESSBETRUG beweisen:
1. welchen fallbezogen die GESAMTE hessische Zivil- und StrafJUSTIZ (eines GANZEN BUNDESLANDES = Hessen) vorsätzlich strafbar "gedeckt" hat, und seit 5 JAHREN fortgesetzt weiter strafbar "decken"; PLUS
2. welchen das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, u.a. die VIZE-PRÄSIDENTIN des BVerfG, Frau Dr. König, wiederholt STRAFBAR, sowie vorsätzlich GRUND- und MENSCHENRECHTSverletzend "gedeckt" hat und weiter "deckt".
Diesen PROZESSBETRUG begingen die benannten Richter*, weil die 4. ZK des LG Wiesbaden mit der fortwährend geklagt habenden RA-Kanzlei W. aus Wiesbaden "verwandt" ist, welche im Falle ihres Unterliegens, einen Schadensersatzanspruch in Millionenhöhe an meine Mandantin hätte zahlen müssen.
Anders formuliert: Die RA-Kanzlei W. hat bei seinem "Verwandten"-Gericht einen strafbaren PROZESSBETRUG in Auftrag gegeben, welchen das Gericht und die fortgesetzt geklagt habende RA-Kanzlei W. dann wiederholt vorsätzlich mittäterschaftlich begangen haben. Basierend auf diesem PROZESSBETRUG des Gerichts, i.V.m. der durchgehenden Verletzung von Art. 103 I GG ("rechtliches Gehör") durch das Gericht, wurde der Unterfertigende verurteilt, OHNE, dass der Unterfertigende auch nur ein einziges Mal die Möglichkeit gehabt hätte, auf das Prozessgeschehen, etc. Einfluss zu nehmen; also seine - strafbare ZivilR-Verurteilung - abwenden zu können.
II. Frage: WIE begingen die benannen Richter* diesen vorsätzlichen PROZESSBETRUG, welchen das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT fortgesetzt vorsätzlich strafbar "gedeckt" hat?
Antwort: 1. Mittels durchgehender Verletzung von Art. 103 I GG, also dem Anspruch auf "rechtliches Gehör". Sämtlicher Tatsachen- und Beweisvortrag des Unterfertigenden wurde einfach vom Gericht zu 100% ignoriert, und - urteilsrelevant - nicht in seine Urteilsfindung mit einbezogen. PLUS
2. Durch vorsätzliche Verletzung des falleinschlägig aktiv ausgeübten GRUNDRECHTS meiner Mandantin. PLUS
3. Mittels durchgehender Verletzung der Darlegungs- und Beweispflicht aus ZPO und DSGVO zugunsten seiner "Verwandten", der RA-Kanzlei W. aus Wiesbaden;. KOMBINIERT
4. mit der vorsätzlich gesetzwidrig reinen UNTERSTELLUNG, die RA-Kanzlei W. hätte die ihr gesetzlich obliegenden PFLICHTEN erfüllt, (wozu die RA-Kanzlei W. - trotz obliegender Darlegungs- und Beweislast - KEIN EINZIGES WORT vorgetragen hat); PLUS
5. mittels strafbarer "Deckung" der Tatsache, dass die RA-Kanzlei W.:
5.a sich volle ACHT MONATE - wiederholt aktiv - geweigert hatte, eine fallbezogene anwaltliche VOLLMACHT vorzulegen PLUS
5.b mittels "Deckung" der von der RA-Kanzlei W. in öffentlicher Verhandlung vor dem OLG Ffm. sagar GESTANDENEN URKUNDENFÄLSCHUNG (betreffend die anwaltliche Vollmacht); PLUS
5.c mittels "Deckung" und rechtlichem Ignorieren der - beweisbelegten - Tatsache, dass die RA-Kanzlei W. volle ACHT MONATE- ohne datenschutzrechtliche Erlaubnis, Art. 6 DSGVO - die Daten meiner Mandantin verarbeitet und zwischen der EU und den USA hin und her gesandt hat, PLUS
5.d mittels "Deckung" der - beweisbelegten - Tatsache, dass die RA-Kanzlei W. fortgesetzt vorsätzlich gegen das falleinschlägig aktiv ausgeübte GRUNDRECHT meiner Mandantin verstoßen hat, vgl. § 31 BVerfGG i.V.m. dem sog. "Ersten Volkszählungsurteil" des BVerfG aus 1983, i.V.m. Art. 2 I GG, i.V.m. Art. 1 I GG; PLUS
5.e mittels "Deckung" der - beweisbelegten - Tatsache, dass die RA-Kanzlei W. sich viele Wochen lang einer vorsätzlichen NÖTIGUNG (§ 240 StGB), (65.000,-- US$), schuldig gemacht hat; PLUS
5.f mittels Fällung eines sach- & rechtslogisch sich widersprechenden Urteils, welches durchgehend inkonsistent ist. PLUS
6. mittels gesetzwidriger "Verböserung" des e.V.-Antrages der RA-Kanzlei W. unter Verletzung des im Zivilrecht geltenden Antragsprinzips.
III. Zu Schutz und Wahrung der legitimen Rechte der Mandantin, erhob ich folglich STRAFANZEIGE gegen die benannten Richter* und die RA-Kanzlei W., u.a. wegen des jeweils - unwiderlegbar bewiesen - von diesen wiederholt begangenen PROZESSBETRUGes (§ 263 StGB), Begünstigung (§ 257 StGB), Nötigung (§ 240 StGB) und Rechtsbeugung (§ 339 StGB), sowie strafbarer "Deckung" auch der von der klagenden RA-Kanzlei W. - fallbezogen - begangenen URKUNDENFÄLSCHUNG (ihrer fallbezogenen anwaltlichen Vollmacht).
IV.1 Da jedoch die GESAMTE Strafjustiz von Hessen sich kriminell "bandenmäßig" und instanzenübergreifend dazu entschlossen hatte seine AMTSKOLLGEN* vorsätzlich strafbar zu begünstigen (§ 257 StGB), und zu deren Gunsten fortgesetzt strafbare STRAFVEREITELUNGen im Amt (§§ 258a, 258 StGB) zu begehen, erhob der Unterfertigende zudem gegen JEDEN Staatsanwalt* und Richter* gleichfalls Strafanzeige.
IV.2 Von diesen - zwischenzeitlich - 70 Strafanzeigen des Unterfertigenden gegen die sich - UNWIDERLEGBAR BEWIESEN - der angezeigten Straftaten schuldig gemacht habenden Richter* und Staatsanwälten* hat die hessische Justiz seit 5 Jahren KEINE EINZIGE bearbeitet, ermittelt und entschieden. KEINE EINZIGE!
GRUND: Das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT "deckt" diese sich im Amt strafbar gemacht habenden Richter* und Staatsanwälte* seit JAHREN fortgesetzt vorsätzlich strafbar, sowie vorsätzlich grund- und menschenrechtsverletzend. Hierbei ist betonend Frau Dr. König zu nennen, welche als VIZEPRÄSIDENTIN des BVerfG, sich fallbezogen besonders STRAFBAR hervorgetan hat, sowie als skrupellose Verletzerin von "Recht und Gesetz", sowie der kodifizierten (und einschlägigen) Grund- und Menschenrechte von uns Bürgern.
Frau Dr. König ist - als VIZEPRÄSIDENTIN des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS - eine mehrfach beweisüberführte STRAFTÄTERIN, sowie GRUND- und MENSCHENRECHTS-Verletzerin.
Zur Vermeidung von Wiederholung verweise ich Sie höflich auf die nachfolgenden Beweise, samt AKTUELLEM SCHREIBEN an das BVerfG, bezüglich der fallbezogen rechtshängigen Verfassungsbeschwerden, samt Eilanträgen.
[Hinweis: Frau Dr. König wurde vom Unterfertigenden wegen - beweisbelegter - BEFANGENHEIT i.S.d. § 18 I Nr. 1 BVerfGG hinsichtlich der fallbezogenen Verfassungsbeschwerde, samt Eilantrag, vgl. BVerfG Az. 2 BvR 309/25, als beweisbelegt BEFANGEN abgelehnt, da Frau Dr. König WIEDERHOLT strafbar, sowie grund- und menschenrechtsverletzend die fallbezogen erhobenen Verfassungsbeschwerden des Unterfertigenden unter Verletzung von §§ 93, 93a BVerfGG verworfen hatte; vgl. auch Strafanzeige gegen Frau Dr. König. Doch was macht Frau Dr. König? Frau Dr. König verwirft den gegen sie - begründet und beweisbelegt - gestellten BEFANGENHEITSANTRAG höchst-selbst, und dabei zugleich die Verfassungsbeschwerde des Unterfertigenden, welche zugleich die von Frau Dr. König fallbezogen begangenen STRAFTATEN, sowie GRUND- und MENSCHENRECHTSverletzungen zum Gegenstand hat.
Die VIZEPRÄSIDENTIN des BVerfG "BEGÜNSTIGT" (§ 257 StGB) sich also höchst-selbst und KORRUMPIERT damit AMTSAUSFÜHREND das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, deren VIZEPRÄSIDENTIN sie ist.]
Wollen Sie eine BEWEISÜBERFÜHRTE STRAFTÄTERIN, sowie BEWEISÜBERFÜHRT wiederholte VERLETZERIN der bürgerseitig kodifizierten Grund- und Menschenrechte haben, welche zugleich VIZEPRÄSIDENTIN des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS ist?
Nachfolgend finden Sie:
1. Das den Fall wiedergebende SCHREIBEN an das BVerfG i.R. der rechtshängigen Verfassungsbeschwerde, Az. 2 BvR 309/25, bzw. Az. 2 BvR 310/25.
Das den ANLAGEN zugrundeliegende Schriftsatzschreiben
UND nachfolgend
2. ALLE in diesem "SCHREIBEN" benannten BEWEISE:
Bitte berücksichtigen Sie die Tatsache, dass selbst diese Beweiskette lediglich ein Ausschnitt der den Straf- und Korruptionsvorwurf des Unterfertigtenden zulasten der fallbezogenen hessischen Justiz und des fallbezogen wiederholt vorsätzlich STRAFBAR, sowie vorsätzlich GRUND- und MENSCHENRECHTSverletzend geurteilt habenden BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS sind.
BITTE melden Sie sich, wenn Sie noch weitere Beweise, etc. übersandt bekommen möchten.
E-Mail: WirWollen@KeinDemokratieAbbau.de oder
Achtung@RechtsstaatInGefahr.org
Gemeinsame Überprüfung meines gemachten Vorhaltes, also des vom LG Wiesbaden und der fortwährend GEKLAGT habenden RA-Kanzlei W. aus Wiesbaden, jeweils wiederholt und "vorsätzlich" begangenen PROZESSBETRUGes":
I. Da die RA-Kanzlei W. sich, trotz wiederholter Nichtbestellrügen des Unterfertigenden, ganze ACHT MONATE weigerte, sich fallbezogen anwaltlich zu bestellen, UND ZUGLEICH z.B. dennoch, ohne datenschutzrechtliche Erlaubnisgrundlage, Art. 6 DSGVO, fortgesetzt verbotswidrig die sensiblen Daten meiner Mandantin verarbeitete und zwischen der EU und den USA ständig hin und her versandte, machte meine Mandantin am 28. März 2020 von ihrem falleinschlägigen GRUNDRECHT auf informationelle Selbstbestimmung aktiven Gebrauch, und verbot der RA-Kanzlei W. ausnahmslos JEDE Verarbeitung ihrer Daten.
Beweis:
II. 28. März 2020: Meine Mandantin hat - unwiderlegbar bewiesen - unter Bezugnahme auf ihr GRUNDRECHT auf informationelle Selbstbestimmung, also MIT GRUNDRECHTSSCHUTZ-Rang, ihr falleinschlägiges GRUNDRECHT aktiv ausgeübt, und der RA-Kanzlei W. ausnahmslos JEDE weitere Verarbeitung der Daten meiner Mandantin VERBOTEN.
III. 6. April 2020 (Corona-Höchstphase): 14 Tage nach Ausübung ihres GRUNDRECHTS auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber der RA-Kanzlei W. durch meine Mandantin, BEWIESEN ausgeübt und erklärt am 28. März 2020, stellte die RA-Kanzlei W. bei seinem "Verwandten"-Gericht, dem LG Wiesbaden, einen e.V.-Antrag.
Dieser e.V.-Antrag der RA-Kanzlei W. wurde von dieser nicht einmal beschlussfähig gestellt, da die RA-Kanzlei W. ihr diesbezügliches "Dürfen" der e.V.-Antragstellung mit dem Bestehen eines zwischen ihr und ihrer Mandantin geschlossenen "Beratervertrages" begründete. [Ein solcher "Beratervertrag" hat KEINE Außenwirkung (da sonst Vertrag zulasten Dritter) und ist somit keine rechtliche Grundlage, welche die Stellung des e.V.-Antrages durch die RA-Kanzlei W. eröffnen würde.
In diesem e.V.-Antrag beantragte die RA-Kanzlei W. u.a., dem Unterfertigenden STRAFGELD-BEWÄHRT zu verbieten gegenüber Dritten zu behaupten, die RA-Kanzlei W. hätte gegenüber meiner Mandantin "DATENSCHUTZVERSTÖSSE" begangen.Sollte ich dies dennoch gegenüber Dritten behaupten, so soll dies mit jeweils 10.000,-- EUR pro Behauptung sanktioniert werden, zu zahlen an die e.V.-Antragsteller.
Beweis: Anlage 23 (vgl. bitte dort die gekennzeichneten Antragspassagen)
Den exakt SO gestellten e.V.-Antrag verbeschied das LG Wiesbaden - OHNE weiter gestellten Antrag der e.V.-Antragsteller - wie folgt:
Dem beklagten Unterfertigenden wird u.a. verboten gegenüber Dritten zu behaupten, die RA-Kanzlei W. hätte DATENSCHUTZVERSTÖSSE zulasten meiner Mandantin begangen; STRAFGELD pro diesbezüglicher Behauptung: bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise bis zu 6 Monaten Gefängnis, unter Ausschluss jeden Fortsetzungszusammenhangs.
Das LG Wiesbaden, hat also
- zur strafbaren Begünstigung (§ 257 StGB) ihrer "Verwandten", der geklagt habenden RA-Kanzlei W.,
- vorsätzlich gegen das im Zivilrecht zu beachtende "Antragsprinzip" verstoßen, und
- einen - leicht erkennbar - nicht beschlussfähig gestellten e.V.-Antrag der RA-Kanzlei W.
- vorsätzlich "verbösernd"
- positiv verbeschieden.
- Zudem hatte das LG Wiesbaden positive und beweisbelegte Kenntnis darüber,
- dass meine Mandantin ihr GRUNDRECHT auf informationelle Selbstbestimmung
bereits VOR Stellung des e.V.-Antrages AKTIV ausgeübt hatte, UND
- dass die RA-Kanzlei W. sowohl VOR der GRUNDRECHTSausübung meiner
Mandantin vom 28. März 2020, als auch DANACH,
wiederholt vorsätzlich und grundrechtsverletzend die Daten meiner Mandantin dennoch fortgesetzt verbotswidrig weiter verarbeitet und zwischen der EU und den USA hin und her gesandt hatten.
- UND, dass die RA-Kanzlei W. bereits zum Zeitpunkt ihrer e.V.-Antragstellung vom 6. April 2020 den VORSATZ gefasst und umgesetzt hatte, trotz des aktiv ausgeübten GRUNDRECHTS meiner Mandantin, dennoch die Daten meiner Mandantin weiter zu verarbeiten und zwischen der EU und den USA hin und her zu senden.
Beweis: 1. Meiner Mandantin wurde z.B. die Auszahlung ihrer bei einer US-Bank belegenen Gelder mit der Begründung verweigert, dass die RA-Kanzlei W. auf eine ausnahmslos durch sie zu erfolgende Verarbeitung der Daten meiner Mandantin bestehe. ZUGLEICH das zigfach unterbreitete Angebot ausschlagend, dass die zur Auszahlung notwendige Prüfung der Daten meiner Mandantin durch einen in Abstimmung mit der US-Bank, und auf Kosten meiner Mandantin zu beauftragenden neutralen Notar vorgenommen werden sollte. 2. Belegende Zeugenaussage meiner Mandantin, und 3. des Unterfertigenden.
Diese vorsätzlich gesetzwidrig gefällte e.V.-Entscheidung bestätigte die benannte 4. ZK des LG Wiesbaden wiederholt vorsätzlich strafbar, sowie wiederholt vorsätzlich das ausgeübte und falleinschlägige GRUNDRECHT meiner Mandantin fortwährend verletzend.
Durch erneute KLAGE der RA-Kanzlei W., wurde der Prozess ins Hauptsacheverfahren übergeleitet, in welchem die 4. ZK des LG Wiesbaden in exakt gleicher, vorsätzlich prozessbetrügerischer Weise vorging und urteilte, wie bereits zuvor im e.V.-Verfahren.
Zur erneut vorsätzlichen Begehung des mit den Klägern verabredeten und:
- mittäterschaftlich wiederholt vorsätzlich verbrochenen PROZESSBETRUGES (§ 263 StGB), sowie
- zur strafbaren BEGÜNSTIGUNG (§ 257 StGB) der geklagt habenden RA-Kanzlei W.,
HAT die 4. ZK des LG Wiesbaden:
- sich der VORSÄTZLICHEN Verletzung von Art. 103 I GG bedient (= Anspruch auf "rechtliches Gehör" vor der Justiz), also AUSNAHMSLOS ALLEN Tatsachen- und Beweisvortrag des Unterfertigenden vorsätzlich und urteilsrelevant DURCHGEHEND ignoriert. Ebenso ALLE urteilsrelevanten BEWEISE und BEWEISANGEBOTE des Unterfertigenden, etc..
SOWIE
- wiederholt vorsätzlich und urteilsrelevant gegen das aktiv ausgeübte GRUNDRECHT auf informationelle Selbstbestimmung meiner Mandantin verstoßen, SOWIE
- wiederholt vorsätzlich und urteilsrelevant gegen das falleinschlägige und dem Gericht zigfach schriftlich und mündlich, sowie beweisbelegt vorgetragene GRUNDSATZURTEIL des BVerfG verstoßen (Stichwort: "Erstes Volkszählungsurteil"), SOWIE
- der geklagt habenden RA-Kanzlei W., ausnahmslos JEDE nach ZPO und DSGVO obliegende Darlegungs- und Beweispflicht vorsätzlich gesetzwidrig ERLASSEN, und stattdessen SO geurteilt, als hätte die RA-Kanzlei W. zum Thema "Datenschutzrecht" überhaupt etwas vorgetragen, was sie NICHT tat, bzw. wie wenn die RA-Kanlei W. alle ihr obliegenden Pflichten als "Datenverarbeitungsstelle" gegenüber meiner Mandantin erfüllt hätte.
Beweis: Beispielhaft sei auf das fallbezogen zuletzt im Hauptsacheverfahren gefällte Urteil des LG Wiesbaden verwiesen, im Abgleich mit dem Tatsachen- und Beweisvortrag der Prozessparteien; vgl. bitte LG Wiesbaden, Az. 4 O 719/20 e.V.-Verfahren, Az. 4 O 2410/20 Hauptsacheverfahren.
Dass Sie überprüfen können, dass dieser Vorhalt des Unterfertigenden zu 100% der Wahrheit entspricht, schlage ich Ihnen folgende Herangehensweise vor.
I. das vom LG Wiesbaden gefällte Urteil:
ACHTUNG: Bitte beachten Sie das Datum der Urteilsfällung, 02. November 2021 !
1. Laut Tenor des Urteils ist es dem Unterfertigenden strafbewährt verboten u.a. gegenüber Dritten zu behaupten, die RA-Kanzlei W. hätte zulasten meiner Mandantin "Datenschutzverstöße" begangen.
Diesen TENOR zugrundelegend, MUSSTE also das LG Wiesbaden - trotz des dem widersprechenden Tatsachen- und Beweisvortrag des Unterfertigenden - nachvollziehbar und gesichert zu der gerichtlichen Überzeugung gelangt sein, dass die RA-Kanzlei W. KEINEN EINZIGEN Datenschutzverstoß zulasten meiner Mandantin begangen hat. KEINEN EINZIGEN!
Zu dieser gerichtlich gewonnen "Überzeugung" durften dem LG Wiesbaden KEINE TATSACHEN und/oder BEWEISE und/oder begründet eingereichte BEWEISANGEBOTE vorliegen, welche FÜR die Begehung von DATENSCHUTZVERSTÖSSEN der RA-Kanzlei W. zulasten meiner Mandantin sprechen.
II. Folglich gilt es zu überprüfen: Hat der Unterfertigende dem erkannt habenden LG Wiesbaden zuvor Tatsachen, Beweise und Beweisangebote vorgetragen, welche die Begehung von Datenschutzverstößen der RA-Kanzlei W. zulasten meiner Mandantin beweisen, bzw. welche das LG nicht hätte übergehen dürfen?
Antwort: JA!, was der Unterfertigenden Ihnen beweisen kann wie folgt:
II.1 Der Unterfertigende hat dem LG Wiesbaden,
(1) die aktive Ausübung des GRUNDRECHTS auf informationelle Selbstbestimmung durch meine Mandantin gegenüber der geklagt habenden RA-Kanzlei W. wurde dem LG Wiesbaden u.a. mittels begründeter VORLAGE der beweisenden Anlage 31a bewiesen, vgl. bitte dort die gekennzeichneten Textpassagen.
(2) Dass das erkennende LG Wiesbaden dieses GRUNDRECHT meiner Mandantin tatsächlich und rechtlich zwingend - mit grundrechtlichem SCHUTZRANG - bei seiner Urteilsfindung zu berücksichtigen hat, hat der Unterfertigende dem LG Wiesbaden gleichfalls in meheren Schrifsätzen vorgetragen, und begründet nachgewiesen.
(3) Schließlich müsste der Unterfertigende dem erkannt habenden LG Wiesbaden tatsächlich und beweisbelegt vorgetragen haben, dass die RA-Kanzlei W. "DATENSCHUTZVERSTÖSSE" zulasten meiner Mandantin begangen hat.
Beweis: (1) (beispielhaft) der zweite (von) instanzenbezogen 5 Schriftsätzen des Unterfertigenden, vgl. dort z.B. Seiten 7 und 8 an den gekennzeichneten Schriftsatzpassagen, inkl. Fußnoten;
(2) Ebenso, vgl. bitte den weiteren instanzenbezogen eingereichten Schriftsatz des Unterfertigenden, siehe bitte dort z.B. Seiten 14 und 15.
(3) EBENSO, vgl. bitte den nächsten instanzenbezogen eingereichten Schriftsatz des Unterfertigenden, siehe bitte dort z.B. die Seiten 4, 6 und 11ff.
Der Unterfertigende kann Ihnen jederzeit weitere Nachweise und Beweise vorlegen; beschränkt sich jedoch - aus Gründen der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit - vorliegend auf die Vorlage der Ihnen vorstehend genannten Beweise.
In JEDEM der genannten und der weiteren Schriftsätze des Unterfertigenden, hat dieser also dem erkannt habenden LG Wiesbaden tatsächlich und beweisbelegt vorgetragen:
(1) Dass meine Mandantin ihr falleinschlägiges GRUNDRECHT auf informationelle Selbstbestimmung AKTIV zulasten der Kläger ausgeübt hat; plus
(2) welche rechtlich zwingenden PFLICHTEN das ausgeübte GRUNDRECHT gegenüber dem LG Wiesbaden und den Klägern zur Folge hatte und hat, plus
(3) Dass die RA-Kanzlei W. wiederholt DATENSCHUTZVERSTÖSSE zulasten meiner Mandantin begangen hat.
Beispiel: Die aktive Ausübung des GRUNDRECHTS auf informationelle Selbstbestimmung durch meine Mandantin (am 28. März 2020), hatte für die geklagt habende RA-Kanzlei W. rechtlich zwingend zur Folge, eine sog. "Interessenabwägung" vornehmen zu müssen, inkl. aller damit verbundenen datenschutzrechtlichen Protokollierungs-, Nachweis und Informationspflichten (Art. 13 DSGVO) gegenüber der datenbetroffenen Person (also meiner Mandantin), vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. f 2ter HS DSGVO.
Zum Nachweis darüber, dass die RA-Kanzlei W. z.B. ihren Pflichten aus Art. 6 lit. f 2ter HS DSGVO "Interessenabwägung" nachgekommen ist, hätte die RA-Kanzlei W. gegenüber dem LG Wiesbaden darlegen und BEWEISEN müssen, dass sie die Interessenabwägung vorgenommen hat, plus Vorlage des belegenden Protokolls, in welchem die RA-Kanzlei W. zudem hätte ausführen und begründen müssen, zu welchem Ergebnis sie i.R. ihrer "Interessenabwägung" gekommen ist, und welche Begründung dieser Entscheidung zugrundeliegt. UND die RA-Kanzlei W. hätte die datenbetroffene Person über das Ergebnis seiner vorgenommenen "Interessenabwägung" informieren müssen (Art. 13 i.V.m. Art. 6 lit. f 2ter HS DSGVO).
FRAGE: Hat die RA-Kanzlei W. gegenüber den Gerichten (und/oder gegenüber meiner Mandantin) zum Thema "Datenschutz" JEMALS auch nur ein einziges WORT vorgetragen, oder gar nachgewiesen bzw. bewiesen?
ANTWORT: NEIN! KEIN EINZIGES MAL!
Zwischenergebnis: Die RA-Kanzlei W. hat eine große VIELZAHL von DATENSCHUTZVERSTÖSSEN zulasten meiner Mandantin vorsätzlich begangen, von deren Begehung das wiederholt erkannt habende LG Wiesbaden auch jeweils konkret und beweisbelegt KENNTNIS hatte.
Ergebnis: Das LG Wiesbaden hatte KONKRETE und lückenlos BEWEISBELEGTE Kenntnis darüber, dass die RA-Kanzlei W. zulasten meiner Mandantin eine VIELZAHL schwerster Datenschutzverstöße begangen hat, unter ZUSÄTZLICHER Verletzung des aktiv ausgeübten GRUNDRECHTS meiner Mandantin auf informationelle Selbstbestimmung.
DENNOCH hat das LG Wiesbaden wiederholt geurteilt, so auch im Urteil vom 2. Nov. 2021, die RA-Kanzlei W. hätte fallbezogen KEINEN EINZIGEN Datenschutzverstoß begangen, und basierend auf dieser mittels Begehung mehrerer Straftaten, sowie Grund- und Menschenrechtsverletzungen "gefundenen" Entscheidung GEURTEILT:
(1) ihre "Verwandten", also die geklagt habende RA-Kanzlei W. hätte KEINEN EINZIGEN DATENSCHUTZVERSTOSS begangen, weshalb es
(2) dem Unterfertigenden STRAFBEWÄHRT verboten sei gegenüber Dritten zu behaupten, die RA-Kanzlei W. hätte DATENSCHUTZVERSTÖSSE zulasten meiner Mandantin begangen, plus
(3) sollte der Unterfertigende hiergegen verstoßen, so hätte er an die RA-Kanzlei W. ein STRAFGELD von 250.000,-- EUR zu bezahlen, ersatzweise bis zu 6 Monaten GEFÄNGNIS abzubüßen.
[Hinweis: Bitte beachten Sie, dass ich zum BEWEIS der Richtigkeit meines gemachten Vorhaltes lediglich das Ausgeführte beweisen muss, weshalb es der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit eher schaden als nutzen würde, wenn ich Ihnen aus den fallbezogen angefallenen ca. 30.000 Schriftsatzseiten WEITERE Fundstellen und Beweise nenne und vorlege. Doch auf Anfrage kann ich Ihnen gerne jederzeit weitere Nachweise und Beweise vorlegen.]
INSTRUKTIVER HINWEIS: Dass sich die Richter* der 4. ZK des LG Wiesbaden, wie Ihnen beweisbelegt ausgeführt, vorsätzlich prozessbetrügerisch STRAFBAR gemacht haben, steht - unwiderlegbar bewiesen - fest.
Ebenso die damit von der JUSTIZ zugleich (seit 5 JAHREN) fallbezogen begangenen
(1) GRUND- und MENSCHENRECHTS-VERLETZUNGEN, (Stichwort: "Komplettabschaltung des Rechtsstaates") plus
(2) wiederholten Verletzungen des GRUNDRECHTS meiner Mandantin durch die JUSTIZ.
Und da die JUSTIZ fortgesetzt vorsätzlich gegen KEINEN EINZIGEN der vom Unterfertigenden angezeigten Richter* und Staatsanwälte* ermittelt, TROTZ einer jeweils erdrückenden und unwiderlegbaren Beweislage hinsichtlich der angezeigten Straftaten, was infolge der fallbezogen EXTREMEN KORRUPTHEIT der Justiz und des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS sich - auf rechtsstaatlichem Wege - NICHT korrigieren lässt, ist folglich
das PROTEST-CAMP
in der Bannmeile des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS, beginnend ab dem 26. Mai 2025, zwingend erforderlich, wollen wir Bürger* unserer im GG verbrieften GRUND- und MENSCHENRECHTE, durch die KORRUPTHEIT der JUSTIZ, unter Einschluss des BVerfG, NICHT endgültig beraubt werden.
II. Zu Schutz und Wahrung der legitimen Ansprüche und Rechte meiner Mandantin, erhob ich folglich STRAFANZEIGE gegen die Richter* der 4. ZK des LG Wiesbaden, sowie gegen die RA-Kanzlei W.
III.1 Doch von den zwischenzeitlich gut 70 vom Unterfertigenden - fallbezogen - erhobenen STRAFANZEIGEN gegen die sich - unwiderlegbar - der angezeigten Straftaten schuldig gemacht habenden Richter* und Staatsanwälte*, hat die JUSTIZ KEINE EINZIGE staatsanwaltschaftlich verfolgt, oder gar zur Strafanklage gebracht. Und dies bereits seit FÜNF JAHREN! (Stichwort: - fallbezogen - vorsätzlich grund- und menschenrechtsverletzende KOMPLETTABSCHALTUNG des "Rechtsstaates" durch die JUSTIZ).
III.2 GLEICHZEITIG verfolgt die JUSTIZ den Unterfertigenden - fallbezogen - vorsätzlich EINSEITIG STRAFRECHTLICH (wegen angeblich begangener Beleidigung):
- basierend auf zeitlich deutlich jüngeren Strafanzeigen der Justiz-TÄTER (welche diese grund- und menschenrechtsverletzende KOMPLETTABSCHALTUNG fortgesetzt seit 5 Jahren begangen und zu verantworten haben),
- und obwohl das STRAFVERFOLGUNGSINTERESSE der JUSTIZ bezüglich "Beleidigung" OBJEKTIV ein deutlich geringeres ist und zu sein hat, als
- als das STRAFVERFOLGUNGSINTERESSE der Justiz bezüglich der - unwiderlegbar bewiesen - begangenen STRAFTATEN der benannten Richter* und Staatsanwälte*, wegen jeweils VORSÄTZLICH begangener: Strafvereitelung im Amt, §§ 258a, 258 StGB, Begünstigung im Amt, § 257 StGB, mehrfach vorsätzlich begangenen PROZESSBETRUGes, § 263 StGB, sowie Betruges, § 263 StGB und Rechtsbeugung im Amt, § 339 StGB, sowie wegen vorsätzlicher Verletzung bestehender GRUND- und MENSCHENRECHTE.
IV. Das auch aus diesem Grund, sowie wegen der von der JUSTIZ jeweils vorsätzlich begangenen GRUND- und MENSCHENRECHTSVERLETZUNGEN mittels VERFASSUNGSBESCHWERDEN, samt Eilantrag, "angerufene" BUNDESVERFASSUNGSGERICHT schreitet seit 5 JAHREN nicht gegen diese GRUND- und MENSCHENrechtsverletzungen der JUSTIZ ein.
Sondern das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT begeht höchst-selbst weitere und schwerste GRUND- und MENSCHENRECHTSVERLETZUNGEN zulasten des Unterfertigenden und seiner Mandantin, welche KONKRET zur Folge haben:
(1)grundgesetzwidrige Fortsetzung der fallbezogenen KOMPLETTABSCHALTUNG des RECHTSSTAATES, sowie aller Instanzenzüge, plus
(2)"bandenmäßig" kriminell verabredete Nichtverfolgung der sich fallbezogen beweisüberführt strafbar gemacht habenden Richter* und Staatsanwälte*, plus
(3)vorsätzlich grund- und menschenrechtsverletzend, sowie EINSEITIGE strafrechtliche Verfolgung des Unterfertigenden wegen angeblich begangener "Beleidigung" durch die JUSTIZ, um den Unterfertigenden zu diskreditieren und mundtot hinsichtlich dieses sicherlich GRÖSSTEN JustizKORRUPTIONSSkandals der deutschen "Nachkriegsgeschichte".
BITTE melden Sie sich bei uns, sollten Sie weitere Informationen, etc. benötigen.
Für Rechtsstaat und Demokratie!
Gegen ein KORRUPTES Bundesverfassungsgericht,
welches uns "urteilend"
unserer geschriebenen Grund- und Menschenrechte beraubt.