Update: 20. Juli 2023
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Themen dieser Seite: "Keine Krähe hackt der anderen Krähe ein Auge aus!" Also, wie Richter und Staatsanwälte Ihre längst beweisüberführt straffällig gewordenen Amtskollegen mittels VORSÄTZLICH begangenem Verstoß gegen "Recht und Gesetz" vor jeder rechtsstaatlichen Strafverfolgung "beschützen".
Liste der "Täter 1 bis 4" zum Herunterladen; pdf-Datei!
Beschreibung, wie das hessische WATERGATE-SYSTEM im Detail funktioniert.
UND wie Richter und Staatsanwälte uns einerseits VORSÄTZLICH und RECHTSSTAATSwidrig aller RECHTSSTAATlichen Rechte berauben, UND zugleich VORSÄTZLICH und RECHTSSTAATSwidrig kriminalisieren und mit POLIZEISTAATmethoden verfolgen und mundtot machen wollen. Polizeistaat = Staat, in dem die Bürger ohne hinreichenden Schutz durch das Recht der Willkür der Obrigkeit ausgesetzt sind. Exakt dies liegt im vorliegenden Fall vor. Denn zuerst hat die hessische Justiz grund-/gesetzwidrig ALLE Rechtsstaatlichkeit in den Verfahren unterbunden, und jetzt versuchen die "Täter 2 bis 4" zudem noch den Unterfertigenden zu kriminalisieren und zu verunglimpfen, bitte vergleichen Sie nachfolgend.
UND wie eine VORSÄTZLICH korrupt agierende Justiz dafür sorgt, dass sich schwerster Amts-/Straftaten BEWEISÜBERFÜHRT schuldig gemacht habende Richter und Staatsanwälte weiter unbehelligt über uns Bürger*innen "urteilen" dürfen.
Im Detail:
Unmittelbar nach der heutigen Strafverhandlung gegen den hier Unterfertigenden, hat dieser die bisherige Seite „korrupte Richter“ bzw. „hall of shame“ vom Netz genommen, und durch folgende aktuellen Zeilen ersetzt. Dies wurde notwendig, weil Herr Richter Gellhaus (stellvertretender Richter des AG Ebersberg) dem Unterfertigenden das Recht abgesprochen hat aus Notwehr § 32 StGB und aus gesetzlichem Notstand, § 34 StGB heraus gehandelt zu haben; ja überhaupt handeln zu dürfen. Eine krasse Fehlentscheidung, welche ich jedoch hinzunehmen habe, und hoffentlich durch Rechtsmittelentscheidung rechtsstaatlich sehr schnell korrigiert werden wird.
Doch wieso bezeichne ich die Entscheidung des AG Ebersberg, Az. 5 Cs 40 Js 45902/22 als eine krasse Fehlentscheidung? Ja als eine Entscheidung, mit der das erkennende AG Ebersberg sogar durch eine ganz einfache rechtliche NACHDENK-PROBE hinsichtlich der Gesetzwidrigkeit und Grundgesetzwidrigkeit seines Urteils schlicht durchgefallen ist.
Kurz gesagt: wenn uns Bürger*innen selbst das gesetzliche NOTWEHRRECHT gegenüber einer vollständig alle RECHTSSTAATlichkeit aushebelnden Justiz nicht zustehen würde, so müssten wir Bürger*innen den grundgesetzwidrigen Ausschluss aller Rechtsstaatlichkeit und grundgesetzwidrig geübten Justizwillkür SCHWEIGEND hinnehmen, ohne uns dagegen RECHTSSTAATLICH wehren zu können. Doch es ist ja gerade ein sehr wesentliches Merkmal des Rechtsstaates, sich mit rechtsstaatlichen Mitteln auch gegen begangene Justizwillkür erwehren zu dürfen! UND wie, oder durch was, sollten wir Bürger*innen auf eine durch-und-durch alle rechtsstaatlichen Rechte AKTIV unterdrückende Justiz sonst hinweisen, und uns dagegen erwehren? Wenn nicht durch Notwehr i.S.d. § 32 StGB und/bzw. § 34 StGB rechtfertigenden Notstand?! Denn ein anderes Verteidgungsmittel, als die in NOTWEHR begangene "Beleidigung", oder gar ein milderes Verteidgungsmittel kennt unser Gesetz nicht. Zumal der Unterfertigende zunächst 1 1/2 Jahre lang "mit Engelszungen" die hessische Justiz um Beachtung von "Recht und Gesetz" gebeten habe, und auch spätere erste leichte "Beleidigungen" keinen Reaktion der gegen Recht und Gesetz" verstoßen habenden hessischen Richter*innen und Staatsanwält*innen auslöste.
"Kurze" Begründung zum Stichwort "krasse Fehlentscheidung" des AG Ebersberg:
Infolge der – lückenlos beweisbaren – Tatsache, dass die gesamte hessische Zivil- und Strafjustiz, seit 3 ½ Jahren vorsätzlich gesetzwidrige Urteile zulasten des Unterfertigenden und seiner Mandantin fällten, und jede Möglichkeit der rechtsstaatlichen Überprüfung dieser zu unseren Lasten gefällten Urteile durch die hessische Justiz vorsätzlich unterbunden wurde, gab es nur EINE EINZIGE Möglichkeit, diese vorsätzlich gesetzwidrig gefällten Urteile doch noch einer rechtsstaatlichen Überprüfung zuzuführen. Diese Urteile mussten Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens in einem anderen Bundesland werden. Nachdem über 1 1/2 Jahre des Bittens um Beachtung von "Recht und Gesetz" bei der hessischen Justiz, etc. keine Wirkung gezeigt hatten, griff der Unterfertigende deshalb zu dem Mittel der "Beleidigung" von sich vorsätzlich gesetzwidrig verhalten habender Richter*innen und Staatsanwält*innen. GRUND: Die gerichtlichen Verfahren wegen dieser "Beleidigungen" gegen den Unterfertigenden müssten in einem Bundesland außerhalb Hessens geführt werden; und zwar im Rahmen der Frage der RECHTSWIDRIGKEIT der vorgeworfenen "Beleidigung". Da BEWEISBAR durchgängig ALLE (fallbezogen) in Hessen gefällten Entscheidungen und Urteile der hessischen Justiz vorsätzlich gesetzwidrig gefällt wurden, UND nach bewiesener Ausschöpfung ALLER Rechtsmittel (infolge des alle Rechtsstaatlichkeit ausschließenden Gebahrens der gesamten hessischen Justiz) niemals mit einer gesetzlich konformen Entscheidung/Urteilssprechung durch die hessische Justiz gerechnet werden konnte und weiter kann, blieb dem Unterfertigenden rechtsstaatlich keine andere Möglichkeit als die in NOTWEHR begangenen Beleidigung. Da nur über diesen Weg eine rechtsstaatliche Kontrolle der vorsätzlich gesetzwidrigen Urteile und Entscheidungen der hessischen Justiz hergestellt werden kann. Und da eine in Notwehr begangene Tat die RECHTSWIDRIGKEIT dieser Tat (hier: Beleidigung) entfällen lässt, liegt auch keine tatbestandlich, rechtswidrig und schuldhaft begangene Tatbegehung vor.
Zugegeben, ein etwas außergewöhnlicher Plan; aber zur Erreichung von Recht und Gesetz der EINZIG Mögliche. Die Alternative wäre, dass unsere Mandantschaft und der Unterfertigende, wie schon seit 3 1/2 Jahren, (fallbezogen) dann für immer, von jeder Möglichkeit der rechtsstaatlichen Überprüfung der ergangenen Justiz-Entscheidungen von Hessen gesetzwidrig und rechtsstaatswidrig ausgeschlossen sind. Doch das AG Ebersberg hat in seiner verurteilenden Entscheidung dem Unterfertigenden jedes Notwehrrecht abgesprochen, sowie die Tatsache aus rechtfertigendem Notstand heraus die "Beleidigungen" begangen zu haben. Gleichfalls ein krasser Verstoß gegen Recht und Gesetz; und zudem fern aller Tatsachen, Beweise, sowie rechtlichen und menschlichen Logik. Stichwort: "rechtliche NACHDENK-PROBE".
Doch man wollte dem Unterfertigenden damit sehr deutlich demonstrieren: Da das BVerfG deine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat, und dies trotz der Vielzahl und Schwere der deine Grundrechte verletzenden Verstöße, vgl. BVerfG Az.: 2 BvR 759/23, scheue nun auch ich StA München II und ich AG Ebersberg (und ?) nicht mehr davor zurück, gesetzwidrig zu deinen Lasten zu urteilen. Beweis: Der mich verurteilende Richter, Herr Gellhaus, konnte seine Entscheidung nicht einmal richtig und vollständig begründen, UND blieb die fallentscheidende Frage wiederholt schuldig, was der Unterfertigende in der gegebenen Situation denn anstelle der "Beleidigung" hätte anderes machen können, um doch noch eine rechtsstaatliche Überprüfung der durchgängig zu seinen Lasten gesetzwidrig und rechtsstaatausschließend gefällten Urteile und Entscheidungen der hessischen Justiz notgedrungen außerhalb von Hessen erreichen zu können? Was die StA München II und der betreffend AG Richter Herr Gellhaus, trotz des Vorliegens der diesbezüglichen Beweise (seit 6 Wochen) einfach pflichtwidrig verweigert zu prüfen = rechtliche NACHDENK-PROBE 2. Sie werden ja dann das Urteil veröffentlicht bekommen. Seiner Urteilslogik folgend, muss ja der mich verurteilende Richter des AG Ebersberg, Herr Gellhaus, in seinem Urteil hierauf eine befriedigende Antwort geben. Denn dass ich aller Möglichkeiten der rechtsstaatlichen Überprüfung mich belastender Urteile beraubt BLEIBE, ist sowohl rechtsstaatswidrig als auch grundgesetzwidrig = rechtliche NACHDENK-PROBE 3. Übrigens: Gerade wegen der sich für mich faktisch rechtsstaatsausschließend ergebenden Folgen der Entscheidung BVerfG Az.: 2 BvR 759/23 habe ich nun das Bundesverfassungsgericht gebeten, gerade wegen dieses zu befürchtenden Szenarios dem Unterfertigenden konkrete Auskunft zu geben.
[Und noch drei Schmankerl zur stattgefundenen Strafverhandlung:
Schmankerl 1: Die StA München II und AG Ebersberg haben ja, wenn der Richter, Herr Gellhaus in seiner schriftlichen Urteilsbegründung aufgrund vorliegender Zeilen nicht von seiner mündlichen Begründung abweicht urteilstragend ausgeführt: Es hätte kein "gegenwärtiger Angriff" vorgelegen, womit auch keine Notwehrlage vorgelegen hätte. Nun, unter "Juristen" besteht Einigkeit: Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert; was Ihnen definitorisch jeder StGB-Kommentar bestätigen wird.
Also nach Auffassung der StA München II und des Herrn Richters Gellhaus des AG Ebersberg sind die VOLLSTÄNDIGE UND DAUERHAFTE AUFHEBUNG ALLER RECHTSSTAATLICHKEIT UND DER GRUNDGESETZWIDRIGE ENTZUG ALLER MIT DEM RECHTSSTAAT KORRESPONDIERENDEN GRUND- UND MENSCHENRECHTE ausdrücklich KEIN "gegenwärtiger Angriff". So die StA München II und der Richter des AG Ebersberg wiederholt ausgeführt habend.
Nun, mit der exakt gleichen Begründung MÜSSTEN dann die Benannten auch folgende Aussage bestätigen: Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine stellt für die Ukraine KEINEN "gegenwärtigen Angriff" dar!
Dies bedarf wohl keiner weiteren Kommentierung/Erläuterung.
Und nun fragen Sie sich bitte selbst: Wenn eine Staatsanwältin und ein Strafrichter rechtlich derartigen Unsinn zu STRAFGERICHT SITZEND rechtlich vertreten und zur mündlich exakt so ausgeführten Urteilsbegründung machen, WIE ERKLÄREN SIE SICH DIES?
Faktisch gibt es doch dafür nur zwei Erklärungs-Möglichkeiten:
(1) Staatsanwältin und Strafrichter glauben ernsthaft diesen Unsinn; für diesen Fall ist ein strafrechtliches Nachstudium dringends anzuempfehlen. ODER
(2) Staatsanwältin und Strafrichter vertreten ENTGEGEN eigenem besseren Wissen diesen rechtlichen Unsinn URTEILSausführend; dann sind die Benannten vorsätzlich VOREINGENOMMEN und entscheidet der AG Ebersberg-Richter VORSÄTZLICH unter Verstoß gegen Recht und Gesetz. Und dies bezeichnet man im allgemeinen Sprachgebrauch als KORRUPT, da KORRUPT von lateinisch "corruptio" abgeleitet ist und ungefähr mit Verdorbenheit, Bestechlichkeit zu übersetzen ist; bzw. sinngemäß mit dem Missbrauch einer Vertrauensstellung (hier als Richter und Staatsanwältin). Tja, und dies ist strafbar!
SCHMANKERL 2: Nach der Fällung seines Stuhlurteils in mdl. Verhandlung, begründete der AG Ebersberg-Richter, Herr Gellhaus, sein ja BEREITS GEFÄLLTES Urteil. Teil seiner Urteilsbegründung war die Bildung eines „analogen Beispiels“. Ich zitiere den Richter, Herr Gellhaus: „Analoges Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie stellen einem Mandanten eine Rechnung. Doch statt diese Rechnung zu bezahlen, beleidigt sie Ihr Mandant fortlaufend. Diese Beleidigungen Ihres Mandanten wären ja auch nicht rechtmäßig; und aus dem gleichen Grund ist auch Ihre Beleidigung nicht rechtmäßig.“ ZITAT-ENDE.
Als ich den Richter, Herr Gellhaus, darauf aufmerksam machte, dass sein in seiner UrteilsBEGRÜNDUNG gewähltes „Analog-Beispiel“ überhaupt nicht ANALOG sei, weil – um in seinem Analog-Beispiel zu bleiben - in seinem genannten Beispiel der Anwalt dafür ohne bestehenden Rechtsgrund die Rechnung seinem Mandanten hätte stellen müssen. Doch in dem soeben verurteilten Fall, hat der Anwalt die Rechnung MIT bestehendem Rechtsgrund seinem Mandanten gestellt, weshalb eine vom Mandanten unter diesen Umständen begangen, also als Reaktion auf die MIT Rechtsgrund gestellte Rechnung natürlich NICHT gerechtfertigt wäre.
Daraufhin schrie mich Herr Richter Gellhaus erneut, also wie bereits zuvor wiederholt geschehen, in einer mir bei Gericht nicht bekannten Weise an: „Sie halten jetzt den Mund……..“
Das Motiv für seinen erneuten Wutausbruches ist mir natürlich klar: Hat Herr Richter Gellhaus doch durch sein NACH URTEILSFÄLLUNG in der mdl. UrteilsBEGRÜNDUNG selbst gewähltes „Analog“-Beispiel SELBST den Beweis dafür angetreten, dass er den Fall, über den er unmittelbar zuvor das URTEIL gesprochen hat, überhaupt nicht verstanden hat. Denn sein gewähltes „Analog“-Beispiel ist schlicht NICHT „analog“ seiend gebildet. Vielmehr hat der AG Richter Herr Gellhaus ein tatsächlich NICHT „analoges“ Beispiel zum Teil seiner UrteilsBEGRÜNDUNG gemacht.
Nochmal, zum besseren Verständnis: Um bei dem vom Richter urteilsBEGRÜNDEND gewählten „analog-Beispiel“ zu bleiben, ist die vom Mandanten begangene Beleidigung NICHT gerechtfertigt, da der Anwalt ja (gemäß analog-Beispiel des Richters) dem Mandanten die Rechnung MIT Rechtsgrund, also rechtlich zurecht gestellt hat.
Doch im vom Richter zu diesem Zeitpunkt bereits VERURTEILTEN Fall verhält es sich eben genau NICHT so, da der Anwalt danach dem Mandanten die Rechnung OHNE bestehenden Rechtsgrund gestellt hat, also rechtlich zuUNrecht gestellt hat = „analog auf den Gerichtsfall übertragen“ bedeutet dies: dadurch, dass dem Mandanten hinsichtlich seines bewiesenen Einwandes „OHNE Rechtsgrund“ durchgängig und instanzen-übergreifend KEIN „rechtliches Gehör“ gewährt wurde, war (um beim analog-Beispiel zu bleiben) nach Recht und Gesetz die daraufhin vom Mandanten gegenüber dem Anwalt begangene Beleidigung sehr wohl „gerechtfertigt“, was die Möglichkeit einer Verurteilung wegen der angezeigten „vom Mandanten begangenen Beleidigung“ wegen bestehender NOTWEHRlage rechtlich ausschließt.
Nun, bilden Sie sich bitte selbst Ihr Urteil! Was sagt dies über die vom Gericht gezeigte intellektuelle und juristische Qualität des unmittelbar vor der UrteilsBEGRÜNDUNG gefällten Urteils aus? Also wenn dieser Richter mich zuerst verurteilt, und dann nicht einmal in der Lage ist ein richtiges „analog-Beispiel“ für den von ihm unmittelbar zuvor abgeurteilt Fall hat bilden können. Dies wirkt umso schwerer, als dass dieser Richter die Nennung eines "analog-Beispiels" selbst veranlasst zum Gegenstand seiner UrteilsBEGRÜNDUNG gemacht hat.
Ich denke, dies ist die „rechtliche NachdenkProbe 4“ für den Richter, Herr Gellhaus, des AG Ebersberg.
Wissen Sie, Herr AG Ebersberg-Richter Gellhaus, hätten Sie sich weniger auf die (von Ihnen erfolgreich betriebene) Ausschließung aller Beweis-, Antrags- und Vortragsrechte zu meinen Lasten konzentriert, und auch weniger (auf mich subjektiv völlig cholerisch wirkend) auf Ihr anherrschendes Rumgeschreie, und sich stattdessen um die Fällung eines Urteils nach „Recht und Gesetz“ bemüht, so wäre es Ihnen vielleicht auch gelungen, den Fall überhaupt zu verstehen, über welchen Sie – den Fall nachgewiesen NICHT verstanden habend – bereits geurteilt hatten.
SCHMANKERL 3 ("Die eine Krähe hackt der anderen Krähe kein Auge aus!"): Am Schluss seiner mündlich ergangenen UrteilsBEGRÜNDUNG hatte der SELBST VORSÄTZLICH und GEWOLLT alle dem Gericht seit WOCHEN vorliegenden ENTLASTUNGS-BEWEISE ausgeschlossen und ignoriert habende Herr Richter Gellhaus noch (sinngemäß) ausgeführt: dass er seine Hand dafür ins Feuer legen würde, dass 99,9 % seiner richterlichen Kollegen sich an "Recht und Gesetz" halten würden.
Dass sich die GANZ ÜBERWIEGENDE Anzahl von Richter*innen und Staatsanwält*innen an Recht und Gesetz halten, will auch ich, der Unterfertigende ausdrücklich - aus eigener Erfahrung - bestätigen.
Doch dies entbindet diesen Richter des AG Ebersberg dennoch NICHT davon, die ihm seit sechs Wochen vorliegenden Entlastungs-Beweise gesetzwidrig zu ignorieren, aus welchen die lückenlos begangene Gesetzwidrigkeit, wie vorstehend unter den Ziffern „(1)“ bis „(5)“ ausgeführt, hervorgeht. Hätte Herr Richter Gellhaus nämlich nach "Recht und Gesetz" die Entlastungsbeweise beachtet, hätte er unmöglich sein Urteil fällen können; und vielleicht auch diese rechtliche Nachdenk-Probe gemeistert.
ANLÄSSLICH der (nicht rechtskräftigen) strafrechtlichen Verurteilung hat sich der Unterfertigende erneut direkt mit dem Bundesverfassungsgericht in Verbindung gesetzt und dabei u.a. folgendes ausgeführt: "
„Sehr geehrte Frau BVerfG-Vizepräsidentin Prof. Dr. König, auch der Unterfertigende hat es weder zuvor erlebt, noch sich überhaupt nur vorstellen können, dass Richter*innen und Staatsanwält*innen tatsächlich derartige Straftaten begehen. Doch wenn Sie sich bitte einmal die Tatsachen vergegenwärtigen, dass eben zunächst die klagende Wiesbadener Rechtsanwaltskanzlei W. aus familiären und freundschaftlichen Banden zum LG Wiesbaden gesetzwidrig begünstigt wurde, und anschließend bis heute alle Richter*innen und Staatsanwält*innen gesetzwidrig begünstigt wurden und werden, welche sich der gesetzwidrigen Begünstigung der Rechtsanwaltskanzlei W. schuldig gemacht haben, was ja durchgängig beweisbar ist (vgl. z.B. den der Verfassungsbeschwerde BVerfG Az.: 2 BvR 759/23 zugrundeliegenden Fall), dann wird doch das Motiv für dieses justiz-kollektive, gesetzwidrige Handeln leicht sichtbar. Schließlich geht es um nicht weniger, als die Frage des Verbleibs im Amt als Richter*in/Staatsanwält*in, was natürlich bei einer strafrechtlichen Anklage und Verurteilung für die Betroffenen sehr fraglich werden würde.“
Daher ist es doch geradezu lebensfremd wenn das AG Ebersberg die ihm vorgelegten Beweise vorsätzlich einfach ignoriert und stattdessen annimmt, VERZEIHUNG: unerschütterlich "GLAUBT", dass unter den geschilderten Umständen völlig ausgeschlossen und undenkbar sei, dass die über die Strafanzeigen gegen die hessischen Richter*innen und Staatsanwält*innen entschieden habenden Staatsanwaltschaften und Gerichte – NICHT gleichfalls unter Verstoß gegen „Recht und Gesetz“ (§ 5 HRiG) zur gesetzwidrigen Begünstigung der Angezeigten entschieden haben. Schließlich geht es für die mit belegenden Beweisen angezeigten Staatsanwält*innen und Richter*innen im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung um deren AMT und um den Möglichen Verlust des Beamtenverhältnisses und ihrer PENSIONEN!
Zudem: Betreffend einer dieser Fälle hat eines der Mittäter in öffentlicher Verhandlung vor Gericht (OLG Frankfurt a.M.) unter Beweisdruck sogar gestanden, mehrere Urkundenfälschungen begangen zu haben. Und diese Urkundenfälschungen wurden im LAUFENDEN Gerichtsverfahren vor dem LG Wiesbaden begangen; unter den Augen der Anzeigenerstatterin, welche vorliegende Strafanzeige gegen mich gestellt hat. Und ohne diese vor dem OLG GESTANDENEN UrkundenfälschungEN hätte die Anzeigenerstatterin und ihre Kammer-Kolleg*innen überhaupt nicht ihre Urteile zulasten des Unterfertigenden fällen können. Vielmehr ist der Verdacht des dreimaligen von der Rechtsanwaltskanzlei W. und dem Gericht (LG Wiesbaden) auf Basis dieser GESTANDENEN UrkundenfälschungEN gemeinschaftlich begangenen Prozessbetruges mit erdrückender Beweislast belegt.
ÜBRIGENS: Trotz laufender Strafanzeigen welche UNMITTELBAR das GESTÄNDNIS eines der Mittäter betreffen, ermittelt die hiervon beweisbelegt in Kenntnis gesetzte Staatsanwaltschaft Wiesbaden dennoch nicht gegen die Rechtsanwaltskanzlei W. und die Anzeigenerstatterin.
Herr AG Ebersberg-Richter! Auch ich hätte mir solche Straftaten, begangen von einem GERICHT niemals vorstellen können. Dennoch sind diese Amts-/Straftaten mit Beweisen von erdrückender Beweiskraft belegt, von Ihren Kolleg*innen begangen worden. Denn wie sagt der Volksmund völlig richtig: "Die eine Krähe hackt der anderen Krähe kein Auge aus". Und dennoch "GLAUBEN" Sie ENTGEGEN der Ihnen das GEGENTEIL belegenden BEWEISE, und geben vor keine Kenntnis von Dingen haben, die schon längst die Spatzen von den Dächern pfeifen.
Auch dies habe ich Ihnen im Detail und unter Verweis auf die bereits Ihnen vorgelegten Beweisangebote vorgetragen.
Die Reaktion des Gerichts hierauf: Konsequentes Hinarbeiten auf den Ausschluss all dieser Beweise aus dem Verfahren, gepaart mit dem konsequenten Ignorieren des Vorgetragenen, und unerschütterlichem GLAUBEN an die Aufrichtigkeit vollständig ALLER hessischen Richter*innen und Staatsanwält*innen.
[Einschub: HESSISCHES WATERGATE-SYSTEM der hessischen Justiz:
UND wenn Sie sich bitte nun noch die letzten WICHTIGEN Tatsachen vergegenwärtigen:
1.a Zwischenzeitlich liegt das in öffentlicher Verhandlung vor dem OLG Ffm. abgegebene GESTÄNDNIS eines der Mittäter vor, fallbezogen als Rechtsanwalt und Notar zwei UrkundenfälschungEN begangen zu haben.
1.b Und auf Basis dieser UrkundenfälschungEN der klagenden Rechtsanwaltskanzlei W. haben das urteilende Gericht und die klagende Rechtsanwaltskanzlei W. in ihren drei gerichtlichen Entscheidungen jeweils GEMEINSCHAFTLICH einen PROZESSBETRUG begangen. UND
2. ALLE Strafanzeigen die der Unterfertigende erhoben hat, beziehen sich einzig und allein auf die mit dem Fall beschäftigt gewesenen seienden folgenden „Personen“:
2.a Strafanzeige gegen die klagende Rechtsanwaltskanzlei W., deren GESTÄNDNIS ja bereits vorliegt.
2.b Strafanzeige gegen die Richter*innen, welche sich u.a. des GEMEINSCHAFTLICH begangenen PROZESSBETRUGES schuldig gemacht haben.
2.c Strafanzeigen gegen ALLE Staatsanwält*innen und Richter*innen, welche sich der vorsätzlichen Strafvereitelung und Begünstigung im Amt, etc. ZUGUNSTEN der klagenden Rechtsanwaltskanzlei W. schuldig gemacht haben.
2.d Strafanzeigen gegen ALLE Staatsanwält*innen und Richter*innen, welche sich (fallbezogen) der vorsätzlichen Strafvereitelung und Begünstigung im Amt, etc. ZUGUNSTEN ihrer Amts-Kolleg*innen schuldig gemacht haben. Stichwort: Die eine Krähe hackt der anderen Krähe ein Auge aus!
Welche Situation und Abhängigkeiten ergeben sich denn daraus ZWINGEND?
Die Strafbarkeit der klagenden Rechtsanwaltskanzlei W. und des diese mittels Prozessbetruges begünstigenden Gerichts ist schon u.a. durch das GESTÄNDNIS eines der Mittäter BEWIESEN. Zugleich ergeben sich daraus die folgenden AbhängigkeitEN (Stichwort: KARTENHAUS)
(1) Wird gegen die Rechtsanwaltskanzlei W. Strafanklage erhoben, SO MUSS wegen des untrennbaren Fallzusammenhangs auch gegen die RICHTER*innen Strafanklage erhoben werden, welche die Rechtsanwaltskanzlei W. gesetzwidrig begünstigt haben; UND UMGEKEHRT! Nennen wir sie hier „A-(Amts-)Personen“.
[Einschub: Dies ist auch der EINZIGE Grund, weshalb die StA Wiesbaden trotz des ihm vorliegenden GESTÄNDNISSES eines der Mittäter weiterhin GESETZWIDRIG weder gegen die sich strafbar gemacht habenden RICHTER*innen, noch gegen die Rechtsanwaltskanzlei W. ermittelt und Strafanklage erhebt!!!]
(2) UND bezüglich der angezeigten STAATSANWÄLT*innen und RICHTER*innen (nennen wir sie hier B-Amtspersonen), welche ALLESAMT VORSÄTZLICH gesetzwidrig BEGÜNSTIGEND, etc. entschieden/geurteilt haben, dass weder die Rechtsanwaltskanzlei W., noch diese RICHTER*innen gesetzwidrig gehandelt hätten, UND dies sogar trotz des GESTÄNDNISSES eines der Mittäter, besteht natürlich die exakt gleiche ABHÄNGIGKEIT. Denn sobald gegen diese „B-Amtspersonen“ ermittelt und Strafanklage erhoben wird, zieht dies natürlich RECHTLICH ZWINGEND nach sich, dass auch gegen die „A-(Amts-)Personen“ staatsanwaltschaftlich ermittelt und Strafanklage erhoben werden muss.
(3) UND bezüglich der angezeigten STAATSANWÄLT*innen und RICHTER*innen (= „C-Amtspersonen“ ) welche die „B-Amtspersonen“ von aller strafrechtlichen Schuld VORSÄTZLICH GESETZWIDRIG freigesprochen haben, gilt natürlich die exakt gleiche ABHÄNGIGKEIT. Würde gegen diese „C-Amtspersonen“ strafrechtlich ermittelt und Strafanklage erhoben werden, so zieht dies (aufgrund des Fallzusammenhangs) natürlich RECHTLICH ZWINGEND nach sich, dass auch gegen die „A-(Amts-)Personen“ UND die „B-Amtspersonen“ staatsanwaltschaftlich ermittelt und Strafanklage erhoben werden muss.
(4) Und so zieht sich diese rechtliche und beweisbelegte ABHÄNGIGKEIT natürlich auch fort bezüglich der sich in gleicher Weise gesetzwidrig schuldig gemacht habenden „D-Amtspersonen“, „E-Amtspersonen“ und „F-Amtspersonen“, welche ja jeweils gleichfalls VORSÄTZLICH GESETZWIDRIG entschieden haben, dass die jeweilige Amtsperson eine Stufe unter ihnen, sich keiner Strafbar schuldig gemacht hat.
Würde die hessische Justiz also nur gegen eine dieser AMTSPERSONEN strafrechtlich ermitteln und Strafanklage erheben, würde das ganze KORRUPTIONS-KARTENHAUS einstürzen, und müsste die hessische Justiz gegen ALLE AMTSPERSONEN (A bis F) strafrechtlich ermitteln und Strafanklage erheben. UND da dies zur Folge hätte, dass dann ALL diese AMTSPERSONEN (A bis F) rechtlich zwingend Gefahr laufen, sowohl ihr richterliches/staatsanwaltschaftliches AMT zu verlieren, sowie ihren BEAMTENstatus UND ihre Renten-PENSIONEN zu verlieren, HACKT KEINE DIESER KRÄHEN DER ANDEREN EIN AUGE AUS = stützen sich diese zueinander in rechtlicher und in GEFAHR-ABHÄNGIGKEIT seienden AMTSPERSONEN (A bis F) alle wechselseitig. Denn diese „Krähen“ sitzen alle im gleichen Boot. Und wenn eine der „Krähen“ untergeht, dann gehen damit zugleich ZWINDEND alle anderen „Krähen“ mit unter; und verlieren Amt und Pensionen.
Exakt so hat es sich (fallbezogen) in der GESAMTEN hessischen Zivil- und Strafjustiz instanzen-übergreifend und gerichtsort-übergreifend BEWIESEN abgespielt!!!
Wenn Sie sich dies vor Augen halten, so wird sofort verständlich, weshalb gegen diese hessischen Justiz-Korruptionsstrukturen:
(A) weder der hessische Justizminister Herr Dr. Poseck als „OBERSTER DIENSTHERR“ vorsätzlich pflichtwidrig seit 1 1/2 JAHREN NICHT vorgegangen ist, UND
(B) weshalb der offizielle Ansprechpartner des hessischen Justizministeriums, zuständig dafür, gegen Korruption in der hessischen Justiz, vorsätzlich gesetzwidrig gegen das HESSISCHE WATERGATE-SYSTEM NICHT vorgegangen ist, UND
(C) weshalb auch der PETITIONSausschuss des Hessischen Landtags über die sog. „Nikolaus-PETITION“ fortgesetzt NICHT entscheidet, UND
(D) weshalb auch der hessische Ministerpräsident Herr Rhein, weder direkt, noch mittels rechtlich gebotener Entlassung seines hessischen Justizministers Herrn Dr. Poseck, gegen diese in der hessischen Justiz vorherrschende KORRUPTION nicht vorgegangen ist, bzw. vorgeht.
Und da jetzt in Hessen die Landtagswahlen anstehen, will man den Unterfertigenden nun noch ganz schnell mit POLIZEISTAAT-Methoden "mundtot" machen, da es natürlich für den kandidierenden Herrn Rhein garnicht gut aussieht, dass er IM AMT gegen das „Hessisches WATERGATE-SYSTEM“ - trotz konkretem Wissen - seit 1 1/2 JAHREN nicht vorgegangen ist.
[ÜBRIGENS: Auch all dies hat der Unterfertigende ALLEN beteiligten AMTSPERSONEN bereits zigfach im Detail schriftlich zigfach vorgetragen; Stichwort: „Hessisches WATERGATE-SYSTEM“! (vgl. bitte WebSite ganz oben!) OHNE JEDEN ERFOLG und OHNE JEDES EINSEHEN!]
Und nun hat auch noch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfG Az.: 2 BvR 759/23 GRÜNES LICHT für das Hessisches WATERGATE-SYSTEM gegeben!!
Und so kann ab sofort JEDE Richter*in und jede Staatsanwält*in vorsätzlich gesetzwidrig über Sie urteilen und entscheiden, bis hin zur HAFTSTRAFE.
Sehr geehrte Leser*innen vorliegender Zeilen! BITTE entscheiden Sie selbst! Ist das Ihnen aufgezeigte ABHÄNGIGKEITSverhältnis der AMTSPERSONEN (A bis F) wirklich so schwer zu verstehen?
Und war dies für den besagten AG Ebersberg-Richter so schwer zu verstehen? Dieser AG Ebersberg-Richter kennt doch aus ur-eigener Erfahrungen sehr genau diese ABHÄNGIGKEITEN und STRUKTUREN im jeweiligen Justizapparat! Doch statt dass dieser AG Ebersberg-Richter und die StA München II sich mit den ihm diesbezüglich vorgelegten BEWEISEN nach „RECHT und GESETZ“ selbst prüfend auseinandergesetzt hätte, gibt dieser Richter lieber theologische GLAUBENsbekenntnisse ab, und VERURTEILT den Aufdecker dieses „Hessischen WATERGATE-SYSTEMs“ strafrechtlich zu 90 Tagessätzen, ersatzweise 90 Tagen Vollzugshaft! (nicht rechtskräftig).]
Herr AG Ebersberg-Richter! Sie werden nicht für Ihre religiösen GLAUBENsbekenntnisse bezahlt, sondern dafür, dass Sie unter Beachtung von „Recht und Gesetz“ – auch die diesbezüglichen Ihnen vorgelegten ENTLASTUNGSBEWEISE des Angeklagten – mit juristischem Sachverstand sichten und rechtlich zur Kenntnis nehmen, und unter Einbezug dessen Ihre – von Anfang an urteilsreife Voreingenommenheit – revidieren und nach „Recht und Gesetz“ entscheiden.
Haben Sie dies gemacht? NEIN! JA WARUM WOHL?!!
Etwa um den Angeklagten mit Ihrer die Beweise und Tatsachen IGNORIERENDEN Weise zugunsten Ihrer hessischen Amts-Kolleg*innen "mundtot" zu machen? Oder weil eben auch in Bayern die EINE KRÄHE der ANDEREN KRÄHE kein Auge aushackt!!?
Und so jemand redet von Aufrichtigkeit.
Bitte entscheiden Sie selbst, sehr verehrte Leser*innen vorliegender Zeilen: Ist ein solch IGNORANTES Verhalten von den über uns Bürger*innen zu Gericht sitzenden Richter*innen wirklich noch tragbar?]
Der Unterfertigende versteht durchaus, warum die Betreiber des Hessischen WATERGATE-SYSTEMS, sowie diejenigen Staatsanwält*innen und Richter*innen, welche sich entweder als rechtlich unwissend, ignorant oder korrupt AMTSAUSFÜHREND gebärden, sich über die vorliegenden Internetseite so maßlos ereifern.
Weil darüber eben öffentlich wird, wenn sich Staatsanwält*innen und/oder Richter*innen AMTSAUSFÜHREND rechtlich unwissend, vorverurteilend-ignorant, oder korrupt verhalten. Weil also ÖFFENTLICH wird, welchen RECHTLICHEN UNSINN, oder Rechtsverstoß manche Staatsanwält*innen/Richter*innen in ihren Gerichtssäälen AMTSAUSFÜHREND verzapfen oder begehen, auf Basis derer diese Amtspersonen Ihre Entscheidungen und Urteile über uns Bürger*innen "richtend" treffen. Doch dies nennt sich "Öffentlichkeit", gleichfalls ein wesentlicher Bestandteil der RECHTSSTAATLICHKEIT, rechtlich gewährt sodass die Justiz weder im "geheimen", noch gesetzwidrig amtsausführend tätig werden kann.
Der hier Unterfertigende hofft aufrichtig, nicht auch weiterhin seine "Liste" öffentlich fortführen zu müssen und das sich das rechtliche Niveau aus den von der Staatsanwaltschaft und dem AG Ebersberg, Az. 5 Cs 40 Js 45902/22 gezeigten Niederungen erheben möge. WARUM? Weil es hier ganz konkret und nachgewiesen, BVerfG Az.: 2 BvR 759/23, um den Fortbestand unser aller RECHTSSTAAT geht.
Meine Damen und Herren Richter*innen und Staatsanwält*innen, ich möchte doch nicht mehr, als dass nach "Recht und Gesetz" staatsanwaltschaftlich ermittelt und gerichtlich geurteilt wird.
Ist dies denn wirklich so schwer und von Ihnen zuviel verlangt??? Und dies trotz der Tatsache, dass Sie alle einen AMTSEID geleistet haben, welcher Sie zur Beachtung und zur Entscheidung nach "Recht und Gesetz" verpflichtet!
Der Unterfertigende hat Ihnen wiederholt angeboten, dass wir so miteinander nicht weiter verfahren, sondern auf geordnet rechtsstaatlichem Wege eine einvernehmliche Lösungsfindung anstreben sollten, um endlich die "Kuh vom Eis" zu bekommen.
Denn wenn das Bundesverfassungsgericht derartige Urteilsbegründungen im Niveau der des AG-Ebersberg-Richters und der StA München II weiter "durchwinken" würde, würde das Bundesverfassungsgericht - für jeden leicht erkennbar - damit das vollständige Ende aller RECHTSSTAATLICHKEIT offenkundig machen. Denn die vorliegende Internetseite wird so lange fortgeführt werden, bis auch die dies fortgesetzt verweigernden Teile der JUSTIZ wieder zu Beachtung und Achtung von Rechtsstaat, sowie "Recht und Gesetz" zurückgefunden haben.
Zusätzlich ERGÄNZENDE Begründung, warum hier ein krasses Fehlurteil vom AG Ebersberg gefällt wurde.
0. Die Justiz entscheidet und urteilt vorsätzlich gesetzwidrig, was NICHT NUR der Unterfertigende als vorsätzlich "justizwillkürlich" und damit vorsätzlich grundgesetzwidrig und rechtsstaatausschließend bezeichnet, von der GESAMTEN HESSISCHEN JUSTIZ begangen unter Verstoß u.a. gegen Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 79 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG und § 5 HRiG. Und nun auch unter VORSÄTZLICH begangenem Verstoß der StA München II und des AG Ebersberg gegen § 160 StPO i.V.m. Nr. 15 RiStBV, sowie gegen das rechtsstaatliche Notwehrrecht.
Der fallbezogen von der Justiz vertretene Rechtsstaat erlaubt sich fortwährend in rechtsstaatausschließender Weise die Verletzung von "Recht und Gesetz", sowie der damit korrespondierenden Grund- und Menschenrechte. Doch wenn wir Bürger*innen diese grundgesetzwidrige Verletzung benennen und anprangern, dann werden wir dafür bestraft! EXAKT so geschehen HEUTE!
1. Der wegen "Beleidigung" angeklagte Unterfertigende hat der StA München II und dem AG Ebersberg bereits vor 6 Wochen all die Entscheidungen hessischer Gerichte und Staatsanwaltschaften zugeleitet, welche – LÜCKENLOS BEWEISEN – dass ausnahmslos ALLE diese alle Rechtsstaatlichkeit ausschließenden Entscheidungen:
(1) gesetzwidrig gefällt wurden, PLUS
u.a. BEWIESEN durch das GESTÄNDNIS eines der Mittäter in öffentlicher Verhandlung vor dem OLG Frankfurt a.M. BEWEIS: Herr OLG-Richter Dr. Otto, OLG Ffm., Zeil 42, Frankfurt a.M.
(2) dem Unterfertigenden in KEINEM dieser Verfahren sein Grundrecht auf „rechtliches Gehör“, Art. 103 Abs. 1 GG gewährt wurde, was die vorsätzliche Nichtberücksichtigung seiner jeweils vorgelegten Beweise und Darlegungen IN GÄNZE beinhaltet, PLUS
(3) dass der Unterfertigende ALLE rechtsstaatlichen Möglichkeiten in Gänze ausgeschöpft hat, PLUS
(4) dass dem Unterfertigenden in keinem dieser Fälle ein rechtsstaatliches Verfahren gewährt wurde, PLUS
(5) dass dem Unterfertigende von der hessischen Justiz in grundgesetzwidrig-rechtsstaatausschließender Weise JEDE Möglichkeit einer rechtsstaatlichen Kontrolle der zu seinen Lasten gefällten Urteile vorenthalten wurde und weiter wird; eines der schlimmsten Menschenrechtsverletzungen, welche die Justiz überhaupt nur begehen kann.
ACHTUNG: Nach § 160 StPO i.V.m. Nr. 15 RiStBV ist die Strafanklage führende StA München II gesetzlich verpflichtet, auch in ENTLASTENDER Weise zugunsten eines Angeschuldigten die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen aufzunehmen und durchzuführen. Und hierzu hat der Unterfertigende die StA München II und das AG Ebersberg auch ganz konkret bereits vor SECHS WOCHEN aufgefordert.
FRAGE: Ist die StA München II dieser gesetzlichen Pflichten nachgekommen?
ANTWORT: NEIN! Gesetzwidrig NEIN!
FRAGE: Weshalb ist dies rechtsstaatlich und gesetzlich – auch den konkreten Fall betreffend – von so ausschlaggebender Bedeutung?
ANTWORT: Ausgehend davon, dass der Unterfertigende unter den vorstehend unter Ziffern „(1)“ bis „(5)“ geschilderten, nachweisbar rechtsstaatausschließenden und grundgesetzwidrigen Umständen, ALLE rechtsstaatlichen Mittel in Hessen ausgeschöpft hat, stellt sich ja die Frage: Was ist nun zutun, zumal der Unterfertigende ja auch aus bestehendem Mandatsverhältnis heraus verpflichtet ist, die nach „Recht und Gesetz“ zweifelsfrei bestehenden Rechte zugunsten seiner Mandantschaft zu wahren.
Alternative 1: aufgeben, i.S.d. Weichens, als das RECHT weicht dem UNRECHT und damit zugleich gegen die Pflichten aus Mandatsvertrag verstoßend, ODER
Alternative 2: Die vorsätzlich gesetzwidrig gefällten Urteile und Entscheidungen der hessischen Justiz (Verdacht, wenngleich lückenlos beweisbar) auf irgendeine Weise zum Gegenstand eines Verfahrens in einem anderen Bundesland zu machen. Anders formuliert: Aus der gegebenen NOTWEHRlage, § 32 StGB und Lage des rechtfertigenden NOTSTANDES, § 34 StGB, eine NICHT rechtswidrige Straftat begehen, welche zudem die mildeste der möglichen Notwehrhandlungen darstellen muss, sodass gegen den Unterfertigenden Strafanzeige erhoben wird, UND IM RAHMEN DESSEN dann nach § 160 StPO i.V.m. Nr. 15 RiStBV von der StA München II – rechtlich zwingend – auch geprüft werden MUSS, was zur Entlastung des Strafklagevorwurfs gegen den Unterfertigenden an BEWEISEN vorliegt.
Diese BEWEISE hat der Unterfertigende sowohl der StA München II, als auch dem AG Ebersberg bereits SECHS WOCHEN vor dem angesetzten Verhandlungstermin zugleitet. Verbunden mit dem ausdrücklich gemachten Hinweis, diese BEWEISE zum Gegenstand seiner Verteidigung und in der mdl. Verhandlung machen zu wollen. Zudem hat der Unterfertigende extra um Mitteilung gebeten, zu welchen Teilen der Unterfertigende nähere Auskünfte machen und weitere Beweise vorlegen soll; VERBUNDEN mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass ich anderenfalls dem Gericht diese Beweise in digitaler Form per USB-Stick übergeben müsse. (Erklärung: ich kann ja zur Verhandlung keine 30.000 Seiten AUSGEDRUCKT mitbringen, welche allesamt und durchgängig belegen, dass dem Angeklagten von der gesamten hessischen Justiz durchgängig jede Rechtsstaatlichkeit {vgl. Ziffern „(1)“ bis „(5)“} vorsätzlich grundgesetzwidrig entzogen wurde.
Aus diesen BEWEISEN geht zweifelsfrei hervor, dass die gesamte hessische Justiz die unter den vorstehend unter Ziffern „(1)“ bis „(5)“ skizzierten Straftaten in grundgesetzwidriger und rechtsstaatausschließender Weise begangen haben.
FRAGE: Sind die StA München II und das AG Ebersberg, Az. 5 Cs 40 Js 45902/22 dieser gesetzlich obliegenden Pflicht nachgekommen?
ANTWORT: NEIN! Ein klarer Verstoß gegen „Recht und Gesetz“, bzw. gegen die den Genannten obliegenden Pflichten!
FRAGE: Welche rechtlichen (und verurteilenden) Folgen hat dies für den strafrechtlich angezeigten Fall? Also die BEWIESENE TATSACHE, dass die gesamte hessische Zivil- und Strafjustiz die unter den vorstehend unter Ziffern „(1)“ bis „(5)“ skizzierten Straftaten in grundgesetzwidriger und rechtsstaatausschließender Weise begangen haben.
ANTWORT: Dadurch hat die StA München II und das erkennende Gericht AG Ebersberg – vorsätzlich gesetzwidrig – sich keinen eigenen Eindruck – rechtlich ermittelnd – davon gemacht hat, dass die GESAMTE hessische Justiz die unter den vorstehend unter Ziffern „(1)“ bis „(5)“ skizzierten Straftaten in grundgesetzwidriger und rechtsstaatausschließender Weise begangen haben (VERDACHT), UND dass der Unterfertigende folglich vor der GESAMTEN hessischen Zivil- und Strafjustiz NICHT zu seinem Recht kommen KANN, vgl. Ziffern „(1)“ bis „(5)“, und dass folglich der Unterfertigende, überhaupt KEINE ANDERE Möglichkeit hat, wie vorstehend unter „Alternative 2“ geschildert.
FRAGE: Was ist eine der ZENTRALEN rechtlichen Folgen dieses vorsätzlich von der StA München II und dem AG Ebersberg nach § 160 StPO und Nr. 15 RiStBV begangenen Rechtsverstoßes?
ANTWORT: Die StA München II und das AG Ebersberg nehmen sich – WISSEND, GEGEN DIE IHNEN GESETZLICH OBLIEGENDEN PFLICHTEN NACH nach § 160 StPO und Nr. 15 RiStBV VERSTOSSEN ZU HABEN – die „richterliche Freiheit“, dem angeklagten Unterfertigenden seine objektiv gegebene NOTWEHR und NOTSTANDslage URTEILEND einfach abzusprechen.
UND das erkennende AG Ebersberg nimmt sich das Recht heraus einfach WAHRHEITSWIDRIG zu unterstellen, die Entscheidungen und Urteile der hessischen Justiz, zu deren Sichtung der Unterfertigende die StA München II und das AG Ebersberg bereits vor SECHS WOCHEN aufgefordert hatte, seien NICHT ALLESAMT vorsätzlich gesetzwidrig gefällt worden; und dies trotz der Tatsache, dass die StA München II und das AG Ebersberg WISSEND, GEGEN DIE IHNEN GESETZLICH OBLIEGENDEN PFLICHTEN NACH nach § 160 StPO und Nr. 15 RiStBV VERSTOSSEN haben.
Anmerkung: Entscheidet hier ein GERICHT oder ein Kasperltheater???
Schließlich muss auch das AG Ebersberg nach "RECHT und GESETZ" entscheiden, vgl. Art. 3 BayRiStAG, was die Erfüllung der ihm und der StA München II obliegenden Pflichten - RECHTSSTAATLICH ZWINGEND - mit einschließt, vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 GG
ERGEBNIS 1: Und so urteilte das AG Ebersberg heute in der Verhandlung Az. 5 Cs 40 Js 45902/22, – WISSEND, GEGEN DIE IHNEN GESETZLICH OBLIEGENDEN PFLICHTEN nach § 160 StPO und Nr. 15 RiStBV VORSÄTZLICH VERSTOSSEN ZU HABEN – der angeklagte Unterfertigende hätte NICHT in NOTWEHR bzw. RECHTFERTIGENDEN NOTSTAND gehandelt.
Hierzu muss man wissen, dass eine Straftat nur dann begangen hat, wer den im Gesetz beschriebenen Tatbestand der Straftat (z.B. einer Körperverletzung) begeht, sowie RECHTSWIDRIG und schuldhaft gehandelt hat.
Wer eine Tat jedoch in NOTWEHR und/oder aus einem vorliegenden RECHTFERTIGENDEN NOTSTAND heraus begeht, hat eine Straftat NICHT RECHTSWIDRIG begangen. Zudem ist – im konkreten Fall – entscheidungserheblich, dass: (A) ein „gegenwärtige rechtswidriger Angriff“ vorliegt, und die ergriffene NOTWEHRHANDLUNG auch (B) ein „geeignetes Mittel“ ist, um der gegebenen NOTWEHRlage zu begegnen. Und hinsichtlich des „geeigneten Mittels“ ist bestmöglich das Mittel der NOTWEHRverteidigung zu wählen, welches den „geringmöglichsten Eingriff“ bezüglich des die NOTWEHRlage herstellenden Angreifers ist.
FRAGE: Wie ist die StA München II und das AG Ebersberg folglich im strafrechtlich angezeigten Fall vorgegangen, um eine Verurteilung des Unterfertigenden erreichen zu können?
ANTWORT: Sowohl die StA München II, als auch das AG Ebersberg (vertreten von einem, auch in der konkreten Verhandlung als „aggressiv“ zu bezeichnenden Richter), haben dem angeklagten Unterfertigenden die nachfolgend genannten BEWIESE bezüglich des Vorliegens der dem Gericht ausgeführten NOTWEHR-Punkte einfach gesetzwidrig abgesprochen:
(A) Vorliegen eines „gegenwärtiger rechtswidriger Angriffs“ UND
(B) und die ergriffene NOTWEHRHANDLUNG (Beleidigung) sei auch KEIN „geeignetes Mittel“ einer Notwehrhandlung des angeklagten Unterfertigenden gewesen.
Zu „(A)“: Bitte stellen Sie sich selbst die Frage: Die GESAMTE hessische JUSTIZ verstößt seit 3 ½ Jahren fortgesetzt, und bis heute fortdauernd, BEWIESEN gegen die vorstehend unter Ziffern „(1)“ bis „(5)“ geschilderten Pflichten, was nachweisbar rechtsstaatausschließenden und grundgesetzwidrig ist. Dies soll, ausweislich der StA München II, welche BEWIESEN gegen die ihr GESETZLICH OBLIEGENDEN PFLICHTEN nach § 160 StPO und Nr. 15 RiStBV VORSÄTZLICH VERSTOSSEN hat, NICHT das Vorliegen eines gegenwärtiger rechtswidriger Angriffs darstellen? Der komplette Ausschluss aller RECHTSSTAATLICHKEIT stellt KEINEN „gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff“ der hessischen Justiz dar? Bitte lesen Sie die Ihnen genannte Fundstelle: Eine von rechtlicher und tatsächlicher Ignoranz nicht zu übertreffende „rechtliche Feststellung“ der StA München II und des Richters des AG Ebersberg, Az. 5 Cs 40 Js 45902/22.
Denn: gegen eine gegen mich geführte Körperverletzung darf ich mich mittels NOTWEHR zur Wehr setzen. Doch gegen eine – BEWIESEN – von der gesamten hessischen Justiz begangene GRUNDGESETZWIDRIGE Unterbindung aller RECHTSSTAATlichkeit, darf ich dies NICHT!! So die StA München II und das AG Ebersberg ausführend und urteilend.
Also BITTE, bilden Sie sich Ihr eigenes Urteil über diese strafrechtliche VERURTEILUNG des AG Ebersberg.
Zu „(B)“ Die vom angeklagten Unterfertigenden begangene NOTWEHRHANDLUNG (Beleidigung) sei auch KEIN „geeignetes Mittel“ einer Notwehrhandlung des angeklagten Unterfertigenden gewesen, UND zudem auch nicht das „mildeste Mittel“ einer gebotenen Notwehrhandlung.
Gestellte FRAGE von mir AN DAS GERICHT: Bitte nennen Sie mir, ein „geeignetes Mittel“, welches GLEICHZEITIG das „mildeste Mittel“ einer gebotenen Notwehrhandlung in der gegebenen Situation – vgl. vorstehend die Ziffern „(1)“ bis „(5)“ – darstellen würde? Also was hätte ich stattdessen tun sollen und können?
ANTWORT des mich verurteilenden GERICHTS: KEINE! WIEDERHOLT KEINE!
Also obwohl die StA München II, als auch das AG Ebersberg, vorsätzlich gegen die Ihnen GESETZLICH OBLIEGENDEN PFLICHTEN nach § 160 StPO und Nr. 15 RiStBV verstoßen haben, welche die NICHTstrafbarkeit und gegebene NOTWEHRlage des angeklagten Unterfertigenden zweifelsfrei beweisen, UND obgleich das verurteilende Gericht dem Unterfertigenden – trotz wiederholt gestellter Nachfrage – KEINE einzige Möglichkeit nennen konnte, wie sich der Unterfertigende im Hinblick auf die zu seinen Lasten von der GESAMTEN hessischen Justiz begangenen Justizstraftaten hätte anders verhalten KÖNNEN, vgl. vorstehende Ziffern „(1)“ bis „(5)“ geschilderten, verurteilt dieser hoch aggressiv und überheblich wirkende Richter in der heutigen Verhandlung vor dem AG Ebersberg den Ihnen vorliegend wahrheitsgemäß berichtenden Unterfertigenden zu 90 Tagessätzen, welche ersatzweise in Justizhaft abzuleisten sind.
BITTE bilden Sie sich ob dieser Geschehnisse Ihr eigenes Urteil. Und fordern Sie bitte den Strafakt, AG Ebersberg, Az. 5 Cs 40 Js 45902/22, samt der der StA München II und dem AG Ebersberg – infolge digitaler Übersendung – BEWEISBAR seit dem 6. Juni 2023 fortlaufend übersandten ENTLASTUNGSbeweise an. Sollte Ihnen das AG Ebersberg diese ENTLASTUNGSbeweise, samt aller darin genannten Justizstellen und Aktenzeichen vorenthalten, so können Sie diese von mir direkt erhalten.
ERGÄNZENDE Information: Trotz, dass die StA München II und das AG Ebersberg gegen die den Genannten GESETZLICH OBLIEGENDEN PFLICHTEN nach § 160 StPO und Nr. 15 RiStBV VORSÄTZLICH VERSTOSSEN haben, wurde mir in der Strafverhandlung DROHEND mitgeteilt, dass infolge meiner gemachten Ausführungen, noch weiter strafrechtlicher Ungemach drohen würde. Zudem wurde STRAFVERSCHÄRFEND gewertet, dass ich – auch in der strafrechtlichen Verhandlung – von meiner NOTWEHR-Argumentation NICHT abgelassen hätte.
Von einer BEWEISBELEGTEN NOTWEHR-„Argumentation“, von deren Richtigkeit sich die Vertreterin der StA München II und dem – aus meiner subjektiven Sicht – instruierten und voreingenommen wirkenden und entschieden habenden Richter des AG Ebersberg in Erfüllung Ihrer GESETZLICH OBLIEGENDEN PFLICHTEN nach § 160 StPO und Nr. 15 RiStBV leicht hätten überzeugen können.
Stattdessen wird vom AG Ebersberg einfach mal „ins Blaue“ entscheiden; wissend, dass man selbst in vorsätzlich gesetzwidriger Weise gegen die ihm GESETZLICH OBLIEGENDEN PFLICHTEN nach § 160 StPO und Nr. 15 RiStBV verstoßen hat.
Aus diesen Gründen handelt es sich bei dem Urteil des AG Ebersberg um eine krasse Fehlentscheidung, welche auch noch unter VORSÄTZLICH begangenem Verstoß GEGEN die GESETZLICH OBLIEGENDEN PFLICHTEN nach § 160 StPO und Nr. 15 RiStBV gefällt wurde.
Und dass dieses Urteil des AG Ebersberg gleichfalls gesetzwidrig und rechtsstaatswidrig ist, wird anhand folgender Überlegung sofort deutlich:
Würde uns Bürger*innen KEIN Recht zur NOTWEHR gegen eine alle RECHTSSTAATLICHKEIT grundgesetzwidrig aushebelnde Justiz zustehen, würde dies zu folgendem Ergebnis führen:
Wir Bürger*innen müssten diese rechtsstaatswidrige Justizwillkür des Staates still schweigend zu unseren Lasten erdulden, ohne jede Möglichkeit, das vorsätzlich grundgesetzwidrige Handeln des Staates benennen und uns dagegen wehren zu können.
Doch ein Blick in unser Grundgesetz beweist, dass dies ein grundgesetzwidrig DOPPELTER Rechtsstaat-Ausschluss wäre; also unzulässig ist.
Wer natürlich, wie besagter Richter des AG Ebersberg, selbst gegen Recht und Gesetz verstoßend, sich nur zielsicher auf die Verurteilung des Unterfertigenden konzentriert, dem fällt natürlich die rechtsstaatliche Unhaltbarkeit und Unsinnigkeit seines eigenen Urteils überhaupt nicht mehr auf.
Schon aus diesem Grund kann das Urteil des AG Ebersberg keinen rechtlichen Bestand haben, und werden auch alle weiteren, gleichgelagerten POLIZEISTAATmethoden zur gewollten Einschüchterung des Unterfertigenden ihr Ziel verfehlen. [Warum "POLIZEISTAATmethoden"? Weil die hessische Justiz, und nun auch das AG Ebersberg, dem Unterfertigenden auf der einen Seite fortgesetzt grund-/gesetzwidrig ALLER RECHTSSTAATLICHKEIT und rechtsstaatlichen Mittel berauben, und mich zugleich mittels vorsätzlich gesetzwidriger Urteile kriminalisiert, schickaniert und versucht mundtot zu machen.]
Ich gestehe Ihnen menschlich sehr offen, dass ich ob dieser auch vom AG Ebersberg unter VORSÄTZLICH begangenem Verstoß GEGEN die der StA München II und dem AG Ebersberg GESETZLICH OBLIEGENDEN PFLICHTEN nach § 160 StPO und Nr. 15 RiStBV, und den damit verbundenen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, in laufender Verhandlung mit meiner Fassung kurzzeitig zu ringen hatte, ob der nun auch vom AG Ebersberg VORSÄTZLICH begangenen Missachtung von Recht und Gesetz. Und infolge der Tatsache feststellen zu müssen, wie ignorant auch ein bayerisches Gericht gegenüber unser aller RECHTSSTAAT ist; einem Grundpfeiler unseres Staates, ohne dessen Existenz unsere Demokratie nicht möglich ist. In dieser Situation hatte ich es mir dann auch erspart, das Gericht auf die mit einfacher NACHDENK-PROBE feststellbare Unsinnigkeit und Grundgesetzwidrigkeit des erkennbar schon da ins Auge gefassten Urteils hinzuweisen. Denn wenn Sie in einer solchen Situation der vorsätzlich gesetzwidrigen völligen Entrechtung all Ihrer mit dem Rechtsstaat korrespondierenden Menschen- und Grundrechte seit 3 1/2 Jahren stehen, und dann auch erneut unter Verletzung von Recht und Gesetz und unseren RECHTSSTAAT verurteilt werden, wie mir heute geschehen, dann werden Sie meine empfundene OHNMACHT und Beraubung aller Grund- und Menschenrechte sicherlich nachempfinden können.
Ungeachtet dessen glaube ich daran, dass diese VORSÄTZLICH unter VERSTOSS gegen die GESETZLICH OBLIEGENDEN PFLICHTEN nach § 160 StPO und Nr. 15 RiStBV gefällte Entscheidung des AG Ebersberg aufgehoben wird. Sowohl aus dem bereits oben genannten RECHTSSTAAT-Grund, und weil ich die Erfahrung gemacht habe, dass krasse Fehlentscheidungen von Unterinstanzen in Bayern regelmäßig nach „Recht und Gesetz“, Art. 3 BayRiStAG, aufgehoben werden. Und in diesem Fall müsste spätestens das Bundesverfassungsgericht eine solche Entscheidung aufheben, wenn Gerichte uns Bürger*innen das NOTWEHRrecht gegen eine sich vorsätzlich grundgesetzwidrig und rechtsstaatausschließend verhaltende Justiz absprechen will.
Andererseits können wir Bürger*innen uns in Sachen GRUNDGESETZ-TREUE des Bundesverfassungsgerichts leider NICHT mehr sicher sein, was die Ihnen bereits geschilderte Entscheidung des Bundesverfassungsgericht ERSCHRECKEND beweist.
Nicht unerwähnt sollte bleiben, dass dieser aggressive Richter des AG Ebersberg sich NICHT zu schade dafür war, mir, der ich im Strafprozessrecht (von Anfang an dem AG Ebersberg von mir eingestanden) völlig unerfahren bin, seine (unumwunden zugestandene) Überlegenheit in Sachen Strafprozessordnung zu demonstrieren. Ob das, gerade auch im Hinblick auf die vom AG Ebersberg und der StA München II begangenen Verletzung der diesen GESETZLICH OBLIEGENDEN PFLICHTEN nach § 160 StPO und Nr. 15 RiStBV, von ihm gewählte Verhandlungsführungskonstrukt von rechtlichem Bestand ist, wird sich zudem erst noch herausstellen müssen. Er hatte nämlich seinen ganzen Eifer einzig darauf verlegt, mir die Möglichkeit meines verteidigenden Vortrages abzuschneiden.
Insgesamt hat mir dieses - unter vorsätzlich begangenem Verstoß gegen die GESETZLICH OBLIEGENDEN PFLICHTEN nach § 160 StPO und Nr. 15 RiStBV Auftreten der StA München II und des betont aggressive aufgetreten seienden Richters des AG Ebersberg - weder rechtlich, noch rechtslogisch, noch intellektuell auch nur im geringsten rechtlichen „Respekt“ eingeflößt.
Wieso auch? Blieb mir doch die StA München II und das AG Ebersberg in der heutigen Verhandlung JEDE Antwort auf die FALLENTSCHEIDENDE Frage schuldig, wie ich - nachdem ich ALLE rechtsstaatlichen Mittel TROTZ der vorstehend unter Ziffern „(1)“ bis „(5)“ skizzierten Straftaten der hessischen Justiz ausgeschöpft hatte, mich auf andere Weise, wie die von mir gewählte Weise hätte RECHTSSTAATLICH verteidigen können!
Antwort der StA München II und des AG Ebersberg: KEINE!!!
Einfach nur rechtlich wie intellektuell erbärmlich! ABER, das AG Ebersberg (Strafgericht) hat natürlich die Macht, die es eben auch gesetzwidrig, also OHNE EIGENE ANTWORT geben zu können auf die FALLENTSCHEIDUNGSERHEBLICHE Fallfrage UND unter begangenem Verstoß gegen § 160 StPO i.V.m. Nr. 15 RiStBV ausnutzen KANN, wenngleich rechtsstaatlich NICHT darf. Und was sagt uns dies alles über die Unparteilichkeit, juristische Qualität und die Verbundenheit des erkannt habenden Richters zu "Recht und Gesetz" i.S.d. Art. 3 BayRiStAG? Bitte entscheiden Sie selbst!!!
Und mir dann auch noch mit weiteren Strafanzeigen drohen, obgleich die von der die Drohungen ausgesprochen habenden StA München II und des Richters des AG Ebersberg begangenen RECHTSVERLETZUNGEN der GESETZLICH OBLIEGENDEN PFLICHTEN nach § 160 StPO und Nr. 15 RiStBV eben von diesen Drohenden begangen wurden, ist schon ein starkes Stück.
Am Schluss seiner mündlich ergangenen Urteilsbegründung hatte der SELBST WISSENTLICH GEGEN RECHT UND GESETZ VERSTOSSEN HABENDE Richter noch (sinngemäß) ausgeführt: dass er seine Hand dafür ins Feuer legen würde, dass 99,9 % seiner richterlichen Kollegen sich an "Recht und Gesetz" halten würden.
Dass sich die GANZ ÜBERWIEGENDE Anzahl von Richter*innen und Staatsanwält*innen an Recht und Gesetz halten, will auch ich, der Unterfertigende ausdrücklich - aus eigener Erfahrung - bestätigen.
Doch dies entbindet diesen Richter des AG Ebersberg dennoch NICHT davon, die ihm seit sechs Wochen vorliegenden Entlastungs-Beweise gesetzwidrig zu ignorieren, aus welchen die lückenlos begangene Gesetzwidrigkeit, wie vorstehend unter den Ziffern „(1)“ bis „(5)“ ausgeführt, hervorgeht. Hätte er nämlich nach "Recht und Gesetz" die Entlastungsbeweise beachtet, hätte er unmöglich sein Urteil fällen können; und vielleicht auch die rechtliche Nachdenk-Probe gemeistert.
Roland Freisler war auch Richter; und dennoch - ob seiner Justiztaten - ein zutiefst zu verachtender Mensch und Jurist. Was lässt folglich diesen Richter des AG Ebersberg - unter WISSENTLICHEM Verstoß gegen bestehende Ermittlungspflichten dennoch "gefühlt" GLAUBEN, dass es - wie ihm beweisbelegt und für ihn nachprüfbar vorgelegt - unter den hessischen Richter*innen und Staatsanwält*innen keine Vertreter gibt, welche - wie beweisbar vorliegend - NICHT vorsätzlich gegen Recht und Gesetz entschieden haben?
Dass man auf dem Land GLAUBT ist ja wünschenswert und richtig. Doch der geurteilt habende Richter hat keine theologische Meinung abgegeben, sondern ein rechtliches Strafurteil gefällt. Und dazu muss er eben nach "Recht und Gesetz" auch all die Beweise berücksichtigen UND PRÜFEN, welche für die Unschuld des Angeklagten sprechen!
Und wie verträgt sich diese Stellungnahme des erkennenden Richters mit seiner PFLICHT, seine Urteile OHNE ANSEHEN DER PERSON zu fällen? Damit hat dieser Richter sich selbst als VOREINGENOMMEN und parteiisch entschieden habender Richter entlarft, was mit "Recht und Gesetz" gleichfalls nicht vereinbar ist.
Und an Sie, sehr geehrte Frau Schriftführerin, gerichtet, ist mir wichtig nochmals zum Ausdruck zu bringen, dass ich ob Ihrer "Tennisarm"-Beschwerden keine Kenntnis hatte, was mir für Sie aufrichtig Leid tut. Doch dies ermächtigt dennoch nicht den Richter, mich deshalb meiner Möglichkeiten eines wörtlich PROTOKOLLIERTEN Verteidigungsvortrages zu berauben.
"Mein Fehler!" war, dass ich annahm, beim AG Ebersberg auf ein unvoreingenommenes Gericht zu treffen, welches die lückenlos bewiesene Rechtsstaatswidrigkeit und Grundgesetzwidrigkeit der hessischen Justiz in Ansehung unser aller RECHTSSTAAT selbst aufgreift und ermittelt, vgl. § 160 StPO und Nr. 15 RiStBV, und basierend darauf eine um wirkliche Lösungsfindung bemüht seiende Verhandlung führt. Doch so hat mich zwar das Gericht viel Reden lassen. Doch "rechtliches Gehör" hat mir auch das AG Ebersberg nicht gewährt, was die Pflichtverstöße und die gesetzwidrig Aberkennung des Notwehrrechts unwiderlegbar beweisen, sowie die vorsätzliche Nichtprüfung der ihm bereits vor 6 Wochen zugeleiteten Entlastungsbeweise. Und so werde ich diesen Fehler, in diesem Fall auch nur irgend einem Gericht nochmals Vertrauen entgegenzubringen, sicherlich kein zweites Mal begehen. Schließlich steht der Verdacht der vorsätzlichen Rechtsbeugung, begangen vom Gericht, im Raum.
Nun, wir werden sehen, wie sich das Ganze in den bevorstehenden Rechtsmittelinstanzen weiter in Sachen RECHTSSTAAT entwickeln wird, und wer sonst noch in Sachen rechtlicher "NACHDENK-PROBE" durchfällt. Der Unterfertigende hält Sie auf dem Laufenden. Versprochen! Sobald schriftlich vorliegend, werde ich das heute ergangene Urteil des AG Ebersberg Ihnen hier veröffentlichen. Alternativ übersende ich Ihnen das besagte Urteil auf Anfrage.
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In Bälde wird der vorliegende Internetauftritt nochmals DEUTLICH erweitert, und finden Sie an dieser Stelle wieder die Liste der hessischen Richter*innen und Staatsanwält*innen, welche nachgewiesen vorsätzlich gegen Recht und Gesetz verstoßend entschieden, bzw. geurteilt haben. ZUGLEICH werden Sie dann nach und nach ALLE Schriftsätze, Urteile und Entscheidungen der hessischen Justiz finden, sowie auch fallbezogen der bayerischen Justiz, dann jeweils abrufbar im pdf-Format. UND dann wird auch unserem Bundesverfassungsgericht und aller diesbezüglichen Verfahren, etc. umfassend Platz eingeräumt werden, sodass Sie und die "Vierte Gewalt" jederzeit vollen Zugriff auf ALLE Dokumente haben, und sich von jedem Fall ihr eigenes Urteil bilden können. SCHLIESSLICH geht es hier um unser aller RECHTSSTAAT!
Zudem werden wir in Bälde unsere in Vorbereitung befindliche Internetseite "HessenWahlKampf2023.de", etc. freischalten; einfach weil wir der Auffassung sind, dass die hessischen Wähler*innen IM INTERESSE unser aller RECHTSSTAAT darüber informiert sein sollten, dass sich ihr zur Wahl stellender Ministerpräsident Herr Rhein, und dessen hessischer Justizminister, Herr Dr. Poseck, jeweils IM AMT als Personen bewiesen haben, welche SEHENDEN AUGES NICHTs gegen die ihnen zigfach beweisbelegt vorgetragene Korruption in der hessischen Justiz unternommen haben; zum Schaden aller, aber eben auch der HESSISCHEN Wähler*innen und unser aller RECHTSSTAAT.
Zudem steht der Unterfertigende nun mit mehreren MENSCHENRECHTS-Organisationen in Kontakt, etc., sodass auch über diese die notwendige Öffentlichkeit hergestellt wird, sodass auch der Teil der sich vorsätzlich gesetzwidrig verhaltenden Justiz wieder zu RECHTSSTAAT und der Einhaltung ihres geleisteten Amtseides zurückgeführt werden kann, OHNE ANSEHEN DER PERSON einzig nach "Recht und Gesetz" zu handeln, zu ermitteln, zu entscheiden und zu urteilen.
SCHLIESSLICH verweise ich alle Beteiligten erneut auf meinen Ihnen bereits seit langem und zigfach gemachten vermittelnden Lösungsvorschlag hin!