WICHTIG: safe the date! Ab dem 26. Mai 2025 PROTEST-CAMP vor
dem BUNDESVERFASSUNGSGERICHT!
Willkommen auf der von der deutschen Justiz
sicherlich am meisten gehassten Internetseite!
Sehr geehrte Besucherinnen und Besucher von KeinDemokratieAbbau.de,
wenn, wie aktuell stattfindend, das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT vorsätzlich unsere bürgerseitigen GRUND- und MENSCHENrechte mit FÜSSEN TRITT, um grundgesetzwidrig SICHERzuSTELLEN, dass - beweisüberführt - sich im Amt vorsätzlich strafbar gemacht habende Richter* und Staatsanwälte* strafrechtlich NICHT verfolgt werden können, dann dürfen wir Bürger* diesem rechtsstaat- und demokratiegefährdenden RAUBBAU der JUSTIZ an unseren GRUND- und MENSCHENRECHTEN nicht länger schweigend zusehen, sondern müssen wir Bürger* der JUSTIZ und unserem STAAT deutlich machen, dass wir uns von der JUSTIZ nicht JUSTIZWILLKÜRLICH unsere grundgesetzlich kodifizierten GRUND- und MENSCHENrechte stehlen lassen.
Denn, so bitte ich Sie, sich möglichst plastisch und realitätsnah folgende Frage vor Augen:zu führen:
I. Worin liegt für uns BÜRGER* der faktische Unterschied,
1. wenn es KEIN GRUNDGESETZ, KEIN RECHTSSTAAT und KEINE Grund- und Menschenrechte kodifiziert gibt (Stichwort: Nazi-Justiz von 1933-1945), ODER
2. wenn die Justiz, unter Einschluss des BVerfG(!), sowohl das kodifizierte GRUNDGESETZ,
den RECHTSSTAAT, als auch die falleinschlägigen GRUND- und MENSCHENRECHTE einfach fortgesetzt VORSÄTZLICH strafbar IGNORIERT und „urteilend“ NICHT anwendet!?
Antwort: Richtig, BEIDE Fallvarianten führen zum exakt gleichen Ergebnis; machen also für uns Bürger* tatsächlich KEINEN Unterschied, weil wir in BEIDEN Fallvarianten als Bürger* KEINE uns vor einem „übergriffigen“ Staat schützenden GRUND- und MENSCHENRECHTE haben.
Und in BEIDEN Fallvarianten stehen wir Bürger* einem objektiv übermächtigen Staat OHNE
die uns schützenden GRUND- und MENSCHENRECHTE gegenüber. Einem Staat, welcher –
objektiv und nachgewiesen – die Bezeichnung „RECHTSSTAAT“ nicht länger verdient und gegenüber uns Bürgern* erfüllt.
UND wenn, wie fallbezogen wiederholt seit 5 JAHREN geschehend, das mittels Verfassungsbeschwerden „angerufene“ BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, sich höchst-selbst dieser menschenverachtenden MISSACHTUNG und VERLETZUNG unserer GRUND- und MENSCHENRECHTE vorsätzlich schuldig macht, dann wirkt dies im höchsten Maße objektiv „GESCHICHTSVERGESSEN“, da OBJEKTIV mehr an die NAZI-JUSTIZ von 1933 - 1945 erinnernd, als an ein rechtsstaatliches Bundesverfassungsgericht der BRD des Jahres 2025!
Und so wurde und ist vorliegender Internetauftritt zu Schutz und Wahrung unseres RECHTSSTAATES, sowie unserer geschätzten DEMOKRATIE notwendig.
Denn die deutsche Justiz bedient sich fallbezogen seit bald FÜNF JAHREN einer beispiellos KRIMINELLEN
1. KOMPLETTABSCHALTUNG des deutschen RECHTSSTAATES, sowie
2. einer beispiellosen Missachtung unserer bürgerlichen GRUND- und MENSCHENrechte,
3. sowie einer VORSÄTZLICHEN MISSACHTUNG des aktiv ausgeübten GRUNDRECHTS auf informationelle Selbstbestimmung meiner Mandantin, sowie
4. der vorsätzlichen MISSACHTUNG seines falleinschlägig eigenen GRUNDSATZURTEILS (vgl. "Erstes Volkszählungsurteil" des BVerfG, vgl. BVerfG, Az. 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83), sowie
5. der fortgesetzten MISSACHTUNG seines falleinschlägig eigenen BESCHLUSSES, vgl. BVerfG Az. 2 BvR 723/20. Laut diesem Beschluss des BVerfG darf nicht einmal der Anschein von der Justiz erweckt werden, dass die (straf-)/rechtliche Verfolgung von Amtspersonen an höhere Anforderungen geknüpft wird, als die Verfolgung von uns „gemeinen Bürgern“.
Und dies fand und findet seit 5 JAHREN mit aktiver Unterstützung der hessischen Landesregierung (MP Boris Rhein und hJM Dr. Poseck), sowie mit vorsätzlich GRUND- und MENSCHENRECHTSverletzender UNTERSTÜTZUNG unser aller BUNDESVERFASSUNGSGERICHT statt, (u.a. Frau BVerfG-Vizepräsidentin Dr. König und den Herren BVerfG-Richter Maidowski und Offenloch).
Zum besseren Verständnis skizziere ich Ihnen kurz den zugrundeliegenden Fall.
Der zugrundeliegende Fall in "einem" Satz (, runtergebrochen auf die hier WESENTLICHEN Punkte):
1. Die RA-Kanzlei W. aus Wiesbaden, hat zulasten meiner Mandantin wiederholt STRAFTATEN (z.B. Urkundenfälschung betr. anwaltlicher Vollmacht, etc.), sowie schwerste Datenschutzverstöße begangen. Z.B. hat die RA-Kanzlei W. OHNE datenschutzrechtliche Erlaubnis, Art. 6 DSGVO, fortgesetzt vorsätzlich strafbar die sensiblen Daten meiner Mandantin verarbeitet und zwischen der EU und dem datenschutzrechtlichen "Drittland" USA hin und her gesandt. Zudem hat die RA-Kanzlei W. - unwiderlegbar bewiesen - KEINE EINZIGE - gesetzlich obliegende - PFLICHT erfüllt, welche ihr als sog. "Datenverarbeitungsstelle" GESETZLICH ZWINGEND obliegen.
2. 28. März 2020: Daraufhin hat meine Mandantin von ihrem "GRUNDRECHT auf informationelle Selbstbestimmung" aktiven Gebrauch gemacht, und der RA-Kanzlei W. ausnahmslos JEDE VERARBEITUNG der Daten meiner Mandantin verboten. Auch der Zugang dieser Grundrechtsausübung im Kleide einer "Verbotserklärung" zulasten der RA-Kanzlei W. ist unwiderlegbar bewiesen.
Zwischenergebnis: Der RA-Kanzlei W. war und ist spätestens ab diesem Zeitpunkt - 28. März 2020 - jede Verarbeitung der Daten meiner Mandantin verboten; und dies mit GRUNDRECHTS-SCHUTZSTATUS, vgl.bitte § 31 BVerfGG i.V.m. dem sog. „Ersten Volkszählungsurteil“ , i.V.m. Art. 2 I GG, Art. 1 I GG. BVerfG, Urteil v. 15. Dezember 1983, BVerfG, Az. 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83, jederzeit abrufbar unter
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1983/12/rs19831215_1bvr020983.html
DENNOCH hat die RA-Kanzlei W. fortgesetzt weiter gegen das AKTIV ausgeübte GRUNDRECHT meiner Mandantin vorsätzlich verstoßen, sowie weitere Straftaten und SCHWERSTE Datenschutzverstöße vorsätzlich begangen, wie z.B. durchgehender Verstoß gegen Art. 6 DSGVO; und gegen Art. 6 Abs. 1 lit. f, 2ter HS DSGVO (Pflicht zur sog. "Interessenabwägung"); gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a. bis c. DSGVO; Art. 13 DSGVO; Art. 15 DSGVO; und ...... ; was die DSGVO deshalb auch mit sehr empfindlichen STRAFEN quittiert, vgl. z.B. Art. 83 Abs. 5 i.V.m. Art. 6 DSGVO (= bis zu 20 Millionen EUR Geldbuße).
3. 6. April 2020: Die RA-Kanzlei W. aus Wiesbaden gibt beim LG Wiesbaden
- am 6. April 2020 einen strafbaren PROZESSBETRUG in Auftrag,
1. nicht "nur" gegen ALLE mit dem "Rechtsstaat" korrespondierenden und im GG verbrieften GRUND- und MENSCHENRECHTE von uns Bürgern*, sondern
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/02/rk20220211_2bvr072320.html
BITTE beachten Sie: Laut diesem Beschluss des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS, BVerfG Az. 2 BvR 723/20, darf nicht einmal von der JUSTIZ der "ANSCHEIN" erweckt werden, dass die (straf-)/rechtliche Verfolgung von Amtspersonen an höhere Anforderungen geknüpft wird, als die Verfolgung von uns „gemeinen Bürgern“! Also auch gegen diesen falleinschlägigen BVerfG-Beschluss 2 BvR 723/20, verstößt sowohl die hessische JUSTIZ, als auch unser aller BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS seit vollen 5 JAHREN.
ZE: Die hessische Justiz hat fallbezogen VORSÄTZLICH einfach den "Rechtsstaat" in GÄNZE, inkl. jeden rechtsstaatlichen Instanzenzug vollständig ABGESCHALTET!
Schilderung des dem Unrechtsgeschehen zugrundeliegenden Falles:
Meine Mandantin hat anlassbezogen von ihrem "Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung" aktiven Gebrauch gemacht, und der sich angemaßt habenden Datenverarbeitungsstelle ausnahmslos jede Verarbeitung der Daten meiner Mandantin verboten.
Dennoch hat die sich angemaßt habende Datenverarbeitungsstelle die Daten meiner Mandantin fortgesetzt vorsätzlich strafbar und vorsätzlich das aktiv ausgeübte GRUNDRECHT meiner Mandantin auf informationelle Selbstbestimmung verletzend, fortgesetzt weiter verarbeitet; und somit fortgesetzt vorsätzliche eine GRUNDRECHTverletzung, sowie unzählige Datenschutzverstöße begangen.
Diese GRUNDRECHTverletzung rügte meine Mandantin mittels darauf gerichteter Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in zulässiger und begründeter Weise.
Doch trotz des beweisbelegten Nachweises der fortgesetzt begangenen GRUNDRECHTverletzung meiner Mandantin, nahm das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT vorsätzlich gesetzwidrig und vorsätzlich das konkret ausgeübte GRUNDRECHT meiner Mandantin auf informationelle Selbstbestimmung verletzend, die darauf gerichtete Verfassungsbeschwerde NICHT zur Entscheidung an.
Damit verstieß und verstößt das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - aus strafbarer Begünstigungsabsicht (§ 257 StGB) und Strafvereitelungsabsicht (§§ 258a, 258 StGB), zugunsten seiner sich - beweisüberführt - der gleichen Justizverbrechen - beweisbelegt - schuldig gemacht habenden hessischen AMTSKOLLEGEN* VORSÄTZLICH GRUNDRECHTverletzend gegen sein eigenes und einschlägiges GRUNDSATZurteil aus dem Jahre 1983, vgl. § 31 BVerfGG i.V.m. GRUNDSATZurteil des BVerfG vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83, i.V.m. Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG.
Grund: Würde das Bundesverfassungsgericht der/den benannten Verfassungsbeschwerden antragsgemäß entsprochen haben, so würde damit die fallbezogene hessische Justiz dazu - rechtsstaatlich - gezwungen worden sein, gegen gut 30 hessische Richter und Staatsanwälte STRAFRECHTLICH zu ermitteln, welche ALLESAMT - bewiesen - u.a. vorsätzlich gegen das aktiv ausgeübte GRUNDRECHT meiner Mandantin in ihren fallbezogen getroffenen Justizentscheidungen verstoßen haben.
Doch wieso begingen die in der "Täter-Liste" konkret benannten hessischen Richter und Staatsanwälte fortgesetzt diese schweren Justizverbrechen, sowie Grund- und Menschenrechtverletzungen?
Der Grund dafür ist, dass sich die Richter der 4. ZivilKammer (ZK) des LG Wiesbaden, also Frau Dr. Siebelt, Frau Pradt und Herr Laudi, mit Fällung ihres vorsätzlich gesetzwidrigen und vorsätzlich das Grundrecht meiner Mandantin verletzenden Urteils, fallbezogen ja bereits mehrfach strafbar gemacht haben, was der Unterfertigende zur Wahrung der Rechte seiner Mandantin auch zur Strafanzeige brachte.
Würde folglich die StA Wiesbaden bezüglich der darauf gerichteten Strafanzeige gegen die benannten Richter Dr. Siebelt, Pradt und Laudi rechtsstaats- und gesetzeskonform entsprochen haben, so würden die benannten Richter* der 4. ZK des LG Wiesbaden, u.a. wegen vorsätzlich strafbarer Begünstigung im Amt, sowie wegen weiterer beweisbelegter Straftaten so hoch verurteilt worden sein, dass dies die Benannten sowohl ihr richterliches Amt, als auch ihre Pensionen kosten würde.
[Einschub: Die Richter* der 4. ZK des LG Wiesbaden begingen u.a. diese Straftaten zur kriminellen Begünstigung der Datenverarbeitungsstelle, weil eine RICHTERIN der wiederholt geurteilt habenden 4. ZK des LG Wiesbaden, die Schwester/Tante/Tante von drei Betreibern der vorsätzlich grundrechtverletzenden Datenverarbeitungtsstelle ist. Und da die Datenverarbeitungsstelle im Falle seiner Verurteilung Gefahr lief meiner Mandantin einen Schadensersatzanspruch in zweistelliger Millionenhöhe zahlen zu müssen (was dem zusätzlichen US-Bezug des Falles geschuldet ist), entschied sich das "Verwandten-"Gericht (= 4. ZK des LG Wiesbaden) der Datenverarbeitungsstelle dazu, ihren Verwandten, also der Datenverarbeitungsstelle, mittels der AMTSAUSFÜHREND vorsätzlichen Begehung schwerster Justizverbrechen und GRUNDRECHTverletzungen "zu helfen". Dazu begingen die Benannten nicht nur schwerste Straftaten im Amt, sondern verletzten zudem VORSÄTZLICH und wiederholt das aktiv ausgeübte GRUNDRECHT meiner Mandantin auf informationelle Selbstbestimmung.
Im Fall ihrer rechtsstaatlich-strafrechtlichen Verfolgung, wie vom Unterfertigenden angezeigt, würden folglich die Richter Dr. Siebelt, Pradt und Laudi - gesichert - verurteilt worden sein, verbunden mit den bereits genannten Folgen für deren Amt und Pensionen.
Der gesamte Fall nahm folglich seinen Anfang damit, dass die Richter der 4. ZK des LG Wiesbaden ihren "VERWANDTEN" (= Datenverarbeitungsstelle) "ersparen" wollten, für ihre - beweisbelegt - begangenen STRAFTATEN und Verletzungen des aktiv ausgeübten GRUNDRECHTS meiner Mandantin straf- und zivilrechtlich (in Millionenhöhe) zur Verantwortung gezogen zu werden.]
Und da der Unterfertigende, zur Wahrung der legitimen Interessen seiner Mandantin, zudem gegen JEDEN hessischen Staatsanwalt und Richter Strafanzeige erhob, welcher mittels zusätzlichen Verstoßes gegen Art. 103 I GG entschied/urteilte:
I. dass sich die Richter Dr. Siebelt, Pradt und Laudi KEINES EINZIGEN Verstoßes gegen Recht und Gesetz schuldig gemacht hätten, bzw. bezüglich der sich daran anschließenden Strafanzeigen des Unterfertigenden entschieden/urteilten,
II. dass sich derjenige Richter/Staatsanwalt keines einzigen Gesetzesverstoßes schuldig gemacht hätte, welcher die Richter der 4. ZK des LG Wiesbaden VORSÄTZLICH gesetzwidrig und VORSÄTZLICH grundrechtverletzend gleichfalls von jedem Verstoß gegen Recht und Gesetz "frei" gesprochen hat, bzw. bezüglich der sich daran anschließenden Strafanzeigen des Unterfertigenden entschieden/urteilten,
III. dass sich auch der jeweilige Richter/Staatsanwalt keines einzigen Verstoßes gegen Recht und Gesetz schuldig gemacht hätte, welcher vorsätzlich strafbar seine beweisbelegt sich strafbar gemacht habenden AMTSKOLLEGEN von jeder Schuld "freigesprochen" hat,
führte dies in den vergangenen 4 1/2 JAHREN zur notwendigen Strafanzeigenerhebung gegen gut 30 hessische Richter und Staatsanwälte. çKEINE dieser Strafanzeigen gegen diese Richter und Staatsanwälte wurde von den fallbezogen angerufenen Justizbehörden bearbeitet, oder gar zur Strafanklage gebracht; jeweils hochreichend bis zur letzten Instanz.
Dass die fallbezogen involvierten hessischen JUSTIZ-Stellen damit ALLE und VORSÄTZLICH gegen "Recht und Gesetz", sowie gegen das aktiv ausgeübte GRUNDRECHT meiner Mandantin verstoßen haben, können Sie selbst leicht nachprüfen.
1. Die aktive Ausübung ihres GRUNDRECHTs auf informationelle Selbstbestimmung durch meine Mandantin ist unwiderlegbar bewiesen.
2.a § 31 BVerfGG i.V.m. Art. 1 III GG verpflichtet die Justiz, wie bezüglich jeden anderen GESETZES auch, sich an Urteile des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS - zwingend - zu halten. Der Verstoß dagegen stellt folglich sowohl einen strafbaren GESETZESverstoß dar, als auch eine grund-/gesetzwidrige Verletzung des Grundrechts meiner Mandantin auf informationelle Selbstbestimmung.
2.b Das GRUNDSATZurteil des BVerfG vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83, i.V.m. Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG = sog. "Erstes Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts" ist fortgeltend und - lückenlos nachgewiesen - fallbezogen einschlägig.
3. Dennoch haben ALLE gut 30 strafrechtlich angezeigten hessischen Richter und Staatsanwälte fallbezogen entschieden, KEINER der angezeigten Richter und Staatsanwälte, beginnend mit der "Verwandten"-Entscheidung der Richter der 4. ZK des LG Wiesbaden, hätten sich auch nur eines einzigen Verstoßes gegen Recht und Gesetz schuldig gemacht.
èDass diese gut 30 strafrechtlich angezeigten Richter und Staatsanwälte mit ihren "freisprechenden" Justizentscheidungen/Urteilen zugunsten ihrer AMTSKOLLEGEN allesamt vorsätzlich gegen Recht und Gesetz verstoßen haben, sowie vorsätzlich fortwährend das aktiv ausgeübte GRUNDRECHT meiner Mandantin verletzt haben, war und ist somit - selbst für juristische Laien - leicht nachprüfbar und nachzuvollziehen.
IV. Wie ausgeführt, wandte sich meine Mandantin mittels VERFASSUNGSBESCHWERDE an unser aller BUNDESVERFASSUNGSGERICHT und rügte dabei u.a. die fortgesetzt VORSÄTZLICHE Verletzung ihres GRUNDRECHTS durch die JUSTIZ und die sich gleichfalls strafbar gemacht habende Datenverarbeitungsstelle.
1. Würde das Bundesverfassungsgericht der mittels Verfassungsbeschwerde gerügten GRUNDRECHTsverletzung antragsgemäß entsprochen haben, so wäre die hessische Justiz vom Bundesverfassungsgericht dazu verpflichtet worden, gegen diese 30 hessischen Richter und Staatsanwälte strafrechtlich zu ermitteln.
Stattdessen nahm das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT die darauf gerichtete VERFASSUNGSBESCHWERDE - vorsätzlich gesetzwidrig und vorsätzlich grundrecht-verletzend - NICHT zur Entscheidung an. WISSEND, dass im Falle der antragsgemäßen Verbescheidung über die Verfassungsbeschwerde, die hessische Justiz gezwungen wäre, gegen die gut 30 hessischen Richter und Staatsanwälte strafrechtlich vorzugehen, was die hessische Justiz seit über 4 1/2 Jahren VORSÄTZLICH grund- und menschenrechtverletzend verweigerte, um seine AMTSKOLLEGEN vor jeder strafrechtlichen Verfolgbarkeit zu bewahren.
Das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, u.a. vertreten durch Frau BVerfG-VIZEPRÄSIDENTIN Dr. König, hat folglich mit ihrer vorsätzlich grundrechtsverletzenden Nichtannahmeentscheidung den wesentlichen Baustein zur fallbezogenen
KOMPLETTABSCHALTUNG des deutschen RECHTSSTAATES gelegt.
Denn basierend auf dieser vorsätzlich justiz-korrupten Nichtannahmeentscheidung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS sahen sich die fallbezogenen Justiz-Straftäter geradezu ermutigt dazu, auch weiterhin NICHT gegen ihre AMTSKOLLEGEN rechtsstaatlich zu ermitteln und strafrechtlich vorzugehen.
V. Daraufhin legten wir erneut VERFASSUNGSBESCHWERDE beim BUNDESVERFASSUNGSGERICHT ein, mittels derer wir die - zunächst - allein von der hessischen Justiz verbrecherisch begangene
KOMPLETTABSCHALTUNG des deutschen RECHTSSTAATES - beweisbelegt - rügten.
Denn die hessische Justiz hatte meiner Mandantin und dem Unterfertigenden in beispiellos verbrecherisch-krimineller Begehungsweise:
1. JEDE rechtsstaatliche Hilfe durchgehend verweigert, UND
2. JEDEN Zugang zum Rechtsstaat und/oder zu einem rechtsstaatlichen (Gerichts-)Verfahren durchgehend vereitelnd verweigert, SOWIE
3.a uns JEDER Möglichkeit beraubt hat UND WEITER BERAUBT, uns belastende Justizentscheidungen der hessischen Justiz rechtsstaatlich überprüfen (lassen) zu können;
3.b Und dies hoch reichend bis zu unser aller BUNDESVERFASSUNGSGERICHT!
[Hinweis: Vielleicht halten Sie einmal für einen kurzen Augenblick inne und führen sich das Ausmaß einer solchen KOMPLETTABSCHALTUNG des deutschen RECHTSSTAATES vor Augen, sowie die Tatsache, dass das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT faktisch entschieden hat, dass in Deutschland JEDER Richter* und JEDER Staatsanwalt* von vornherein SANKTIONSLOS gegen "Recht und Gesetz", sowie gegen die kodifiziert-einschlägigen GRUND- und MENSCHENRECHTE von uns Bürgern verstoßen darf, UND, unter vorsätzlichem Verstoß gegen das MENSCHENRECHT aus Art. 1 III GG, "Recht und Gesetz", sowie die einschlägigen GRUND- und MENSCHENrechte durch praktizierte JUSTIZ-WILLKÜR ersetzen darf; vgl. 6te Verfassungsbeschwerde.]
Und da das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT fallbezogen diese justizverbrecherische KOMPLETTABSCHALTUNG des deutschen RECHTSSTAATES aufrecht erhält, sieht sich die hessische JUSTIZ, unter Mitwirkung der hessischen LANDESREGIERUNG (konkret: Herr MP Boris Rhein und Herr hJM Dr. Poseck) auch nicht zu einer Einstellung ihrer Justizverbrechen und Grund- und Menschenrechtverletzungen veranlasst, sondern verletzen diese fortgesetzt weiter, unter Einsatz maximaler krimineller Energie, die GRUND- und MENSCHENrechte von meiner Mandantin und mir.
VI. Und wäre dies an verbrecherischer Aushöhlung des Rechtsstaates durch die JUSTIZ (unter Einschluss des BVerfG) noch nicht genug, strengen diejenigen Richter und Staatsanwälte, welche hessenseitig zentral für die grund- und menschenrechtverletzende
KOMPLETTABSCHALTUNG des deutschen RECHTSSTAATES
verantwortlich sind, und schwerste STRAFTATEN zulasten meiner Mandantin und mir begangen haben, nun mehrere STRAFVERFAHREN (wegen Beleidigung) gegen den Unterfertigenden an, während die Justiz - wie schon seit über 4 1/2 JAHREN - auch weiterhin NICHT gegen diese Richter und Staatsanwälte vorgeht, welche unwiderlegbar bewiesenen sich schwerster Justizverbrechen, sowie GRUND- und MENSCHENrechtsverletzungen fortgesetzt zulasten des Unterfertigenden und seiner Mandantin schuldig gemacht haben.
Denn würde die hessische Justiz - wie rechtsstaatlich zwingend vorgeschrieben - gegen ihre strafrechtlich angezeigten AMTSKOLLEGEN ermittelt und ein darauf gerichtetes STRAFVERFAHREN betrieben haben, so würden ja die vom Unterfertigenden angezeigten JUSTIZVERBRECHEN der benannten Richter und Staatsanwälte "geurteilt" feststehen. Doch so muss ich die - mit der vorgeworfenen Beleidigung untrennbar verbundenen Justizverbrechen der angezeigten Richter* und Staatsanwälte* erst gesondert beweisen, woran ich - von der fortsetzend korrupt agierenden Justiz - zum Schutz ihrer AMTSKOLLEGEN vor strafrechtlicher Verfolgung - zudem (auf Null reduzierend) gehindert werde.
[Kürzlich fand erneut eine solche Beleidigungs-Strafverhandlung gegen mich statt. Als ich begann im Rahmen der Einvernahme des Angeklagten beweisbelegt bezüglich der Straftaten und bezüglich der KOMPLETTABSCHALTUNG des deutschen RECHTSSTAATES durch die strafrechtlich angezeigten hessischen Richter und Staatsanwälte auszuführen, fiel mir Herr Richter Henn wiederholt ins Wort und sagte: "ich verbiete Ihnen hierzu weiter auszuführen!" Daraufhin ich rückfragen zu Protokoll gebend: "Sie verbieten mir als Angeklagtem, im Rahmen meiner Einvernahme durch das Gericht hierzu weiter auszuführen?" Daraufhin Herr Richter Henn: "JA, dies verbiete ich Ihnen." Damit war die Einvernahme des Angeklagten durch das Gericht endgültig beendet worden.
Und wäre dies an offenem RECHTS- und GRUNDGESETZBRUCH noch nicht genug, VERURTEILTE mich Herr Richter Henn dann auch noch (nicht rechtskräftig).
Dieser Richter Henn ist sich fallbezogen also SOO sicher, für seine - in laufender Strafverhandlung - begangene STRAFTAT, sowie GRUND- und MENSCHENrechtverletzungEN, von der JUSTIZ (unter Einschluss des BVerfG) NICHT zur Verantwortung gezogen zu werden, dass er selbst in laufender mündlicher Gerichtsverhandlung vor diesen OFFEN begangenen GRUND- und MENSCHENrechtverletzungEN nicht zurückschreckte. ç DENN, wie ausgeführt, lassen sich die Verantwortlichen für diese verbrecherische KOMPLETTABSCHALTUNG des deutschen RECHTSSTAATES nur von einem einzigen BEGÜNSTIGUNGSmotiv leiten: Wie kann ich vereiteln, dass gegen meine AMTSKOLLEGEN - wie rechtsstaatlich vorgeschrieben - strafrechtich ermittelt wird? Und dazu bedient sich fallbezogen die JUSTIZ - jeweils AMTSAUSFÜHREND - u.a. der VORSÄTZLICHEN Begünstigung (§ 257 StGB), sowie der Straftat der Strafvereitelung im Amt (§§ 258a, 258 StGB).
[Hinweis: bei den beiden genannten STRAFTATEN handelt es sich um sog. Offizialdelikte. Wenn ein Richter/Staatsanwalt amtsausführend von der Begehung von Offizialdelikten Kenntnis erlangt, so ist er, abgeleitet aus dem Legalitätsprinzip, zur Erhebung einer dagegen gerichteten STRAFANZEIGE gesetzlich zwingend verpflichtet. Macht er dies nicht, so ist auch dies strafrechtlich zu beanstanden.
Im Rahmen der gegen den Unterfertigenden geführten Beleidigungs-Strafprozessen führte und führt der Unterfertigende wiederholt und beweisbelegt zu den STRAFTATEN der ANZEIGENERSTATTER konkret aus. DENNOCH erhob - vorsätzlich gesetzwidrig und vorsätzlich gegen den abgeleisteten richterlichen AMTSEID verstoßend - bislang KEIN EINZIGER über mich strafrechtlich zu befindender Richter und/oder Staatsanwalt STRAFANZEIGE gegen seine AMTSKOLLEGEN; trotz dass es sich bei den von den AMTSKOLLEGEN begangenen STRAFTATEN allesamt um sog. "Offizialdelikte" handelt.
Soviel zu dem (auch in Deutschland geltenden) Rechtsstaatsgrundsatz: "alle Menschen sind vor Recht und Gesetz gleich!".]
Sehr geehrte Besucherinnen und Besucher von KeinDemokratieAbbau.de,
Mit diesen Informationen sind Sie gut informiert, sodass Sie auch die Ihnen vorliegend abrufbar hinterlegten weiteren fallbezogenen Schreiben an das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, sowie an ALLE obersten staatlichen Gewalten und Organe, sowie den deutschen Ethikrat, etc., sehr gut verstehen können.
Bitte beachten Sie zudem, dass Ihnen der Unterfertigende - zum besseren Verständnis - lediglich einen Ausschnitt der beweisbelegt von den benannten Richtern und Staatsanwälten begangenen STRAFTATEN vorliegend ausgeführt hat. Auf die weiteren Straftaten, wie z.B. Prozessbetrug, Betrug, Urkundefälschung, etc., bin ich vorliegend bewusst überhaupt nicht eingegangen.
Wir fassen zusammen:
JEDER fallbezogen strafrechtlich angezeigte Richter* und Staatsanwalt*, also u.a. auch die VIZEPRÄSIDENTIN des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS Frau Dr. König, hat unter vorsätzlichem Verstoß gegen Art. 103 I GG (Anspruch auf rechtliches Gehör), u.a. vorsätzlich gegen das unwiderlegbar ausgeübte GRUNDRECHT auf informationelle Selbstbestimmung meiner Mandantin VORSÄTZLICH verstoßen, und dies jeweils zur strafbaren Begünstigung (§ 257 StGB) seiner AMTSKOLLEGEN; bzw. zur strafbaren Strafvereitelung im Amt (§§ 258a, 258 StGB) zugunsten seiner AMTSKOLLEGEN;, sowie sich der vorsätzlichen Rechtsbeugung, strafbar gemacht (§ 339 StGB).
Die Justiz-"Täter"-Liste enthält die Namen derjenigen Richter und Staatsanwälte (und Landesregierungsangehörigen), welche fallbezogen für diese seit über 4 1/2 JAHREN tobende
KOMPLETTABSCHALTUNG des deutschen RECHTSSTAATES
konkret (mit) verantwortlich sind.
Zur Vermeidung von Wiederholung bitte ich Sie zudem höflich um Kenntnisnahme der Ihnen ergänzend abrufbar hinterlegten pdf-Schreiben (vgl. oben rechts auf vorliegender Seite).
RECHTSSTAAT, DEMOKRATIE und GRUNDGESETZ sind keine „Selbstläufer“,
sondern WERTE, welche uns nur dann erhalten bleiben, wenn wir uns wachsam und wehrhaft für deren Bewahrung einsetzen! - A.B. Appelt -