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14. Juli 2025
Inhalt: Um was geht es; Bundesverfassungsgericht auf Abwegen;
Warum wir vom 26. Mai bis 30. Juni 2025 demonstriert haben, bzw. demonstrieren „mussten“? Gleich-gültig, ob die „Vierte Gewalt“ darüber berichtet, oder nicht; was Sie nicht tat.
Was steht auf dem Spiel? ==> Fallbezogene Justiz, Du hast eine „Rote Linie“ zulasten von uns Bürgern überschritten!
Nennung einiger konkreter Argumente zum Thema: „Warum es falsch und gefährlich ist, und unseren Rechtsstaat und unsere Demokratie konkret gefährdet, wenn die „Vierte Gewalt“ nicht länger verlässlich ihrer vom Grundgesetz zugewiesenen Verpflichtung nachkommt, die JUSTIZ ZU KONTROLLIEREN“.
Liebe Besucher:innen von KeinDemokratieAbbau.de,
begeht ein Gericht vorsätzlichen Prozessbetrug (strafbar gemäß § 263 StGB), sowie weitere Straftaten, Gesetzesverletzungen und Grundgesetzverletzungen:
1. wenn es zulasten der Beklagten vorsätzlich, einseitig und durchgehend gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) verstößt, und alle dem Gericht vorgelegten Beweise und Beweisangebote vorsätzlich EINSEITIG zulasten des Beklagten einfach "urteilend" ignoriert.? Und/oder
2. wenn das Gericht einen e.V.-Antrag bewilligt, betreffend welchem der Antragsteller durch nichts seine fallbezogene anwaltliche Bevollmächtigung nachgewiesen hat? (Keine Vollmacht; allg. Beratervertrag); und/oder
3. wenn das Gericht vorsätzlich gegen ein falleinschlägig und aktiv ausgeübtes Grundrecht meiner Mandantin verstößt, dessen schriftlicher Zugang zulasten der prozessualen Gegenseite bewiesen ist? (Ich, der Unterfertigende, habe dieses Grundrecht auftragsgemäß aktiv gegenüber den zuständigen Adressaten ausgeübt. Daher weiß ich beweisbelegt um dessen Bestand und falleinschlägiges Bestehen.) Und/oder
4. wenn sich das Gericht vorsätzlich der Urkundenfälschung schuldig macht, indem es eine bewiesen gefälschte Urkunde (anwaltliche Vollmacht) als echte Urkunde „urteilend“ wertet, und dieser dann sogar noch ex-tunc-Wirkung zukommen lässt.
5. wenn das erkennende Gericht vorsätzlich der prozessualen Gegenseite, welche z.B. nach DSGVO als sog. „Datenverarbeitungsstelle“ in Gänze darlegungs- und beweispflichtig ist, in Gänze jede diesbezügliche Darlegung und Beweislegung gesetzwidrig erlässt, und einfach – als Gericht – ohne jeden Vortrag der Gegenseite unterstellt, die Datenverarbeitungsstelle hätte alle obliegenden Pflichten als Datenverarbeitungsstelle gegenüber meiner Mandantin erfüllt?
6. wenn das Gericht z.B. „urteilend“ keinen Anstoß daran nimmt, dass die klagende Gegenseite aufgrund der Grundrechtsausübung durch meine Mandantin z.B. auch vorsätzlich gegen Art. 6 I lit. f 2ter HS DSGVO verstoßen hat, also trotz gesetzlicher Pflicht keine „Interessenabwägung“ vorgenommen hat; und
7. wenn das Gericht zugunsten der geklagt habenden Partei, sämtliche von dieser begangenen Datenschutzverstöße, mittels durchgehender Verletzung von Art. 103 I GG „urteilend“ einfach ignoriert, wie z.B. die durchgehende Nichterfüllung der Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO, Auskunftspflichten nach Art. 15 DSGVO, sowie der ihr obliegenden Pflichten nach Art. 5 Abs. 1 lit. a, lit. b, und lit c, Art. 5 II DSGVO, vorsätzlich verstoßen hat, UND
8. die geklagt habende Prozesspartei, von mir gerügt, volle acht Monate die Daten meiner Mandantin verarbeitet hat, ohne Vorliegen einer fallbezogenen anwaltlichen Vollmacht, weshalb Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO im vorliegenden Fall überhaupt nicht einschlägig ist, da dieser ja das Bestehen einer fallbezogenen Vollmacht voraussetzt, und
9. wenn das erkennende Gericht einfach ignoriert, dass die Datenverarbeitungsstelle volle acht Monate ohne Erlaubnisgrundlage die Daten meiner Mandantin fortgesetzt verarbeitet hat, vgl. Art. 6 i.V.m. Art. 82ff DSGVO, ohne mir oder meiner Mandantin auch nur ein einziges Mal mit Beginn der Datenverarbeitung mitgeteilt zu haben, dass und woraus sie ihr angeblich bestehendes Recht zur Verarbeitung fremder Daten, also der Daten meiner Mandantin, ableitet, was gleichfalls gesetzwidrig ist, und
10. wenn das erkennende Gericht, urteilend vorsätzlich gegen alle nach ZPO und DSGVO bestehenden Darlegungs- und Beweislegungspflichten vorsätzlich einseitig zugunsten der Klägerpartei verstoßen hat? Und/oder
11. ……
Jede dieser Gesetzesverletzungen, Grundrechtsverletzungen und Straftaten des erkannt habenden Gerichts, sind lückenlos bewiesen, inkl. des vorsätzlich begangenen PROZESSBETRUGES des erkannt habenden Gerichts.
Beweis: LG Wiesbaden, Az. 4 O 719/20 e.V.-Verfahren, Az. 4 O 2410/20 Hauptsacheverfahren, sowie alle darin zudem von Beklagtenseite angebotenen Beweise und Beweisangebote.
Frage: Warum hat die 4. Zivilkammer (=ZK) des LG Wiesbaden diesen Prozessbetrug zugunsten der Kläger begangen?
Antwort: Weil die Schwester/Tante/Tante von 3 Rechtsanwältinnen der geklagt habenden Partei, kammerangehörige Richterin der im Fall geurteilt habenden 4. ZK des LG Wiesbaden ist, und die geklagt habende Partei anderenfalls meiner Mandantin einen Schadensersatzanspruch in Millionenhöhe hätte zahlen müssen, welchen die geklagt habende Rechtsanwaltskanzlei gesichert in die Insolvenz getrieben hätte, Warum Insolvenz? Weil die geklagt habende Rechtsanwaltskanzlei die von ihr begangenen habenden Straftaten, sowie Gesetzesverletzungen zulasten meiner Mandantin - bewiesen - vorsätzlich begangen hat. Und für vorsätzlich begangene Schädigungen Dritter zahlt die Berufshaftpflichtversicherung nicht schadensausgleichend, weshalb die geklagt habende Rechtsanwaltskanzlei den Millionenschaden aus eigener Tasche hätte zahlen müssen.
Diesen Prozessbetrug, samt vorsätzlich begangener Verletzung des Grundrechts meiner Mandantin, habe ich pflichtgemäß bei der StA Wiesbaden zur Strafanzeige gebracht (was dem zivilrechtlichen US-Bezug des Falles geschuldet war; Stichwort: sonst drohende Verjährung des Schadenersatzanspruches meiner Mandantin in den USA).
Doch statt die jeweils lückenlos bewiesene Verletzung des GRUNDRECHTS meiner Mandantin staatsanwaltschaftlich zu ahnden, sowie den wiederholt und vorsätzlich begangenen Prozessbetrug der Richter:innen Pradt, Dr. Siebelt, Laudi (alle 4. ZK des LG Wiesbaden) strafrechtlich zu verfolgen, verweigerte die StA Wiesbaden - vorsätzlich grund- und menschenrechtsverletzend - jede staatsanwaltschaftliche Ermittlung hinsichtlich der angezeigten Straftaten, sowie der vorsätzlichen Verletzungen des Grundrechts meiner Mandantin durch die benannten Richter.
Grund: Täter der angezeigten Straftaten sind keine Bürger wie Sie und ich, sondern Richter und Staatsanwälte. Und da hackt eben keine Krähe der anderen Krähe ein Auge aus.
Folglich war ich als mandatierter Rechtsanwalt gezwungen, meine fallbezogenen Strafanzeigen wegen vorsätzlicher Begünstigung (§ 257 StGB), sowie wegen Strafvereitelung im Amt (§§ 258a, 258 StGB) auf diejenigen Staatsanwälte und Richter auszuweiten, welche sich zur strafbaren Deckung ihrer staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Amtskollegen, wie vorstehend konkret benannt, vorsätzlich der angezeigten Straftaten schuldig gemacht haben.
Doch auch diese Strafanzeigen des Unterfertigenden wurden von der fallbezogen zuständigen hessischen Strafjustiz einfach ignoriert und nicht bearbeitet.
[Zwischenbemerkung: Stichwort „staatliches Gewaltmonopol“; als Opfer von Straftaten sind wir Bürger gezwungen uns mit unserem Anliegen an das staatliche Gewaltmonopol zu wenden. Und das „staatliche Gewaltmonopol“ ist wiederum mit Staatsanwälten und Richtern besetzt.
Was machen Sie üblicherweise als Bürger, der Sie das Opfer von Straftaten der Justiz sind, sowie von vorsätzlich von der Justiz begangenen Grund- und Menschenrechtsverletzungen? Sie wenden sich an das „staatliche Gewaltmonopol“.
Und was machen Sie als betroffener Bürger, wenn das von Ihnen um Hilfe gebetene „staatliche Gewaltmonopol“ instanzenübergreifend und vorsätzlich gegen die von Ihnen strafrechtlich angezeigten Staatsanwälte und Richter strafrechtlich einfach nicht vorgeht? Und dies zur vorsätzlichen Begünstigung und zur Strafvereitelung im Amt zugunsten ihrer staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Amtskollegen! Als „gemeiner Bürger“ sind sie diesbezüglich schlicht ohnmächtig und in Gänze wehrlos.
ZUDEM: Das vorliegend Ihnen geschilderte Fallgeschehen habe ich u.a. in zig Schreiben folgenden Stellen schriftlich und beweisbelegt mitgeteilt/gemeldet:
- dem sog. Antikorruptionsbeauftragten der hessischen Justiz =>Auf gut 50 Schreiben KEINE REAKTION;
- der hessischen obersten Justizverwaltung =>Auf gut 50 Schreiben KEINE REAKTION
- dem OLG Frankfurt a.M. =>Auf gut 50 Schreiben KEINE REAKTION
- dem hessischen Justizministerium =>Auf gut 50 Schreiben KEINE REAKTION
- dem hessischen Justizminister - persönlich - =>Auf gut 50 Schreiben KEINE REAKTION
- deN Ministerpräsidenten von Hessen =>Auf gut 50 Schreiben KEINE REAKTION
- sämtlichen Antikorruptionsstellen von Hessen =>Auf gut 50 Schreiben KEINE REAKTION
- der Landtagspräsidentin des hessischen Landtages =>Auf gut 20 Schreiben KEINE REAKTION
- dem Petitionsausschuss des hessischen Landtages mittels Einlegung von zwei gesonderten fallbezogenen Petitionen =>KEINE REAKTION, KEINE ENTSCHEIDUNG
- und und und =>In allen Fällen durchgehend KEINE REAKTION
Ich, der Unterfertigende, habe mich also engagiert und ernsthaft um eine Lösungsfindung für das von der hessischen Justiz allein zu verantwortende Fallgeschehen bemüht. Neben der fallbezogenen hessischen Justiz, haben also auch all diese - zum Einschreiten verpflchteten Justizstellen - sich gleichfalls durchgehend gesetzeswidrig auf "tot" gestellt; UND GLEICHZEITIG IHRE STRAFTATEN, sowie GRUND- und MENSCHENRECHTSVERLETZUNGEN zu Lasten meiner Mandantin und mir einfach unvermindert strafbar und mit vorsätzlicher Verletzungsabsicht FORTGESETZT.]
Da die fallbezogen hessische Justiz, neben der vorsätzlichen Begehung der benannten Straftaten, zudem fortgesetzt vorsätzlich gegen das falleinschlägige und sogar aktiv von meiner Mandantin ausgeübte Grundrecht verstoßen hat, legten wir beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zulässig und begründet Verfassungsbeschwerde (samt Eilantrag) ein, und rügten die fortwährend von der hessischen Justiz begangene Verletzung des falleinschlägig bestehenden Grundrechts meiner Mandantin.
Doch da, wie bereits ausgeführt, Täter dieser schweren Straftaten, sowie Grundrechtsverletzung, Staatsanwälte und Richter sind, verwarf das BVerfG unsere fallbezogene zulässig und begründet erhobene Verfassungsbeschwerde.
Zur Verwerfung der erhobenen Verfassungsbeschwerde:
I. verstieß und verstößt das Bundesverfassungsgericht vorsätzlich gegen sein falleinschlägig eigenes GRUNDSATZURTEIL, vgl. § 31 BVerfGG i.V.m. dem Ersten Volkszählungsurteil des BVerfG, i.V.m. Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG, BVerfGE 1 BvR 209/83, 1 BvR 269/83, 1 BvR 362/83, 1 BvR 420/83, 1 BvR 440/83, 1 BvR 484/83, sowie
II. verstieß und verstößt das Bundesverfassungsgericht gegen seinen falleinschlägig eigenen BVerfG-Beschluss aus 2022, wonach die (straf-)/rechtliche Verfolgung von Amtsstraftätern nicht an höhere Voraussetzungen geknüpft werden dürfen, als an die (straf-)/rechtliche Verfolgung von uns „gemeinen Bürgern“,vgl. BVerfG-Beschluss Az. 2 BvR 723/20, Beschluss vom 11. Februar 2022,
III. sowie vorsätzlich durchgehend gegen den Anspruch auf „rechtliches Gehör“, Art. 103 I GG,
IV. und begingen die geurteilt habenden BVerfG-Richter vorsätzlich eine Vielzahl strafbare Begünstigungen (§ 257 StGB) zugunsten ihrer vom Unterfertigenden strafrechtlich angezeigten Richter und Staatsanwälte.
V. Zudem hat z.B. Frau BVerfG-Richterin Dr. König, trotz Ihrer fallbezogen beweisbelegt vorliegenden Befangenheit (§ 42 ZPO), sowohl über den gegen sie gerichteten BEFANGENHEITSANTRAG persönlich entschieden, sowie – erneut abweisend – über die fallbezogen eingelegte Verfassungsbeschwerde des Unterfertigenden.
Beweis: vgl. die korrespondierend vom Unterfertigenden fallbezogen eingelegten Verfassungsbeschwerden.
Die fallbezogene hessische Justiz begeht also zur kriminellen Deckung ihrer sich – beweisüberführt – aller angezeigten Straftaten, sowie Grund- und Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht habenden Richter und Staatsanwälte u.a. vorsätzliche Begünstigungen (§ 257 StGB) und Strafvereitelungen im Amt (§§ 258a, 258 StGB); UND unser aller Bundesverfassungsgericht DECKT, mittels der vorsätzlichen Begehung von Straftaten (§ 257 StGB), sowie schwerster Grund- und Menschenrechtsverletzungen (Art. 1 II GG, Art. 1 III GG, Art. 3 I GG, § 31 BVerfGG i.V.m. dem Ersten Volkszählungsurteil des BVerfG aus 1983, i.V.m. Art. 2 I GG i.V.m. Art.1 I GG, etc.) die beweisüberführt sich der angezeigten Straftaten schuldig gemacht habenden Richter und Staatsanwälte.
Liebe Mitbürger:Innen, sind wir Bürger dieses Landes denn vor Recht und Gesetz "weniger wert" als Richter und Staatsanwälte? Bürger „zweiter Klasse“?
Wozu gibt es das geschriebene Recht, wenn die Justiz – zudem aus strafbaren Motiven heraus – gegen das geschriebene und falleinschlägige Recht vorsätzlich verstoßen kann, ohne dass das Bundesverfassungsgericht dies – trotz konkret darauf gerichteter Verfassungsbeschwerde – korrigiert?
Liebe Mitbürger:Innen, aus diesem Grunde sahen wir uns gezwungen, vom 26. Mai bis 30. Juni 2025 vor dem Bundesverfassungsgericht zu demonstrieren.
Denn es ist rechtsstaatlich unannehmbar, dass das Bundesverfassungsgericht vorsätzlich unsere falleinschlägigen Grund- und Menschenrechte dafür missachtet und opfert, dass im Amt sich vorsätzlich strafbar gemacht habende Richter für ihre – bewiesen – begangenen Straftaten rechtsstaatlich nicht zur Verantwortung gezogen werden können.
Denn wenn, wie fallbezogen vorliegend geschehen, die „urteilende“ Justiz, unter Einschluss des Bundesverfassungsgerichts, fortgesetzt vorsätzlich gegen das geschrieben falleinschlägige Recht und Gesetz, sowie die falleinschlägigen Grund- und Menschenrechte von uns Bürgern verstößt, wir Bürger also hinsichtlich des Schutzes unserer bürgerseitigen Grund- und Menschenrechte vom Bundesverfassungsgericht justizwillkürlich und erneut verletzend im Stich gelassen werden, dann können wir Bürger uns nicht länger auf den Schutz unserer Grund- und Menschenrechte durch das Bundesverfassungsgericht verlassen.
Sondern die Anwendung der jeweils falleinschlägigen Grund- und Menschenrechte, wird dann zu einer – justizwillkürlichen – Angelegenheit, abhängig davon, ob die Täter dieser Straftaten, sowie vorsätzlich begangen habenden Grund- und Menschenrechtsverletzungen:
1. wir „gemeinen Bürger“ sind, oder
2. Richter und/oder Staatsanwälte.
Im Fall „1“ wird die Justiz tätig, und im Fall „2“ nicht. Exakt so, wie im vorliegend Ihnen aufgezeigten Fall seit 5 Jahren – mit Deckung unser aller BVerfG – geschehend.
Exakt hiergegen haben wir vom 26. Mai bis 30. Juni 2025 unseren Protest vor dem Bundesverfassungsgericht geführt.
Denn, so unser Vorhalt, wenn das Bundesverfassungsgericht unsere falleinschlägigen Grund- und Menschenrechte vorsätzlich und verletzend opfert, um die rechtsstaatlich konkret vorgesehene strafrechtliche Verfolgung von sich fallbezogen und amtsausführend vorsätzlich strafbar gemacht habenden Richtern und Staatsanwälten vorsätzlich menschenrechtsverletzend und rechtsstaatverletzend unmöglich zu machen, dann überschreitet damit die Justiz – vorsätzlich – eine „rote Linie“.
Die „rote Linie“, welche garantiert, dass wir Bürger vor grund- und/oder menschenrechtsverletzenden Eingriffen des Staates auf Basis unserer geschriebenen Grund- und Menschenrechte geschützt sind.
Denn, so bitte ich Sie sich vorliegenden Frage selbst zu beantworten:
Welchen – praktischen, gefühlt-verletzenden – Unterschied macht es für uns Bürger*,
I. wenn wir keinen geschriebenen Rechtsstaat, kein geschriebenes Grundgesetz, keine geschriebenen Grund- und Menschenrechte zugunsten von uns Bürgern geschrieben vorliegen haben (= Rechtszustand unter den Nationalsozialisten von 1933 – 1945), ODER
II. wenn wir zwar all diese Rechte und Werte „geschrieben“ haben, die Justiz sie aber – trotz Falleinschlägigkeit – einfach justizwillkürlich nicht anwendet. ( = Rechtszustand in der BRD im Jahr 2025!)
Völlig richtig! Beide Fallvarianten führen für den betroffenen Bürger zum exakt gleichen Ergebnis.
Nahezu jede uns bei unserer Demonstration besucht habende Person hat unser Anliegen auf Anhieb verstanden und sich für unser engagiertes Eintreten für die bürgerseitig kodifizierten Grund- und Menschenrechte zumeist sogar ausdrücklich bedankt.
Zudem kann jede Person, jede Journalistin, jeder Journalist, jeder Presseverlag, jede staatliche Institution, jede „staatliche Gewalt“, alle staatlichen Verfassungsorgane, der „Deutsche Ethikrat“, die hessische oberste Justizverwaltung, etc., dass Ihnen vorgestellte Fallgeschehen jederzeit in Gänze selbst überprüfen. Sich also von der Wahrhaftigkeit und Beweisbarkeit unseres gemachten Vorhaltes jederzeit sein eigenes überprüft habendes Bild machen.
Beweis: LG Wiesbaden, Az. 4 O 719/20 e.V.-Verfahren, Az. 4 O 2410/20 Hauptsacheverfahren, sowie alle darin zudem von Beklagtenseite angebotenen Beweise und Beweisangebote.
Und trotz, dass wir die Pressevertreter:innen (= „Vierte Gewalt“ im Staate) hierüber, sowie über ihre jederzeitige Überprüfbarkeit des Fallgeschehens, etc., beweisbelegt informiert hatten, hat die „Vierte Gewalt“ über unseren Protest vor dem BVerfG nicht berichtet.
Dies verwundert objektiv, da wir über einen konkretes Einzelfallgeschehen berichten, in welchem die Justiz all die vorstehend benannten Straftaten, sowie Grund- und Menschenrechtsverletzungen – unwiderlegbar bewiesen – begangen hat. Und fallbezogen weiter begehen wird – wofür bereits weitere Beweise vorliegen - WENN die „Vierte Gewalt“ ihrer diesbezüglichen Kontroll- und gesellschaftlichen Informationspflicht weiter nicht nachkommt.
Also was könnte der Grund dafür sein, dass sich die Presse- und Medienvertreter:innen gegen eine diesbezügliche Berichterstattung entschieden haben? Denn auffallend ist ja, dass kein einziger Journalist* über das beweisbelegt Fallgeschehens medial berichtet hat, obgleich sich jeder Pressevertreter* über die Wahrhaftigkeit und die Bewiesenheit des benannten Fallgeschehens jederzeit selbst prüfend informieren konnte und kann.
Und, dass die vorsätzliche Opferung unserer bürgerseitigen Grund- und Menschenrechte durch die Justiz, zur rechtsstaatswidrigen Vereitelung jeder strafrechtlichen Verfolgbarkeit von sich vorsätzlich amtsausführend strafbar gemacht habender Richter und Staatsanwälte ein Anlass zur Berichterstattung ist, dürfte wohl jeder vernünftig denkende Mensch als Meinung teilen.
Ich hatte mich wiederholt um Klärung dieser Frage gegenüber der „Vierten Gewalt“ bemüht. Durchgehend erfolglos!
Da man zur Beantwortung dieser Frage allenfalls nur spekulieren könnte, will ich stattdessen Ihr diesbezügliches Augenmerk auf die sich hieraus zwangsläufig ergebenden Fragen richten.
I. Befinden wir Bürger uns tatsächlich noch in dem grundgesetzlich bestimmten Schutzrahmen, unter Einbeziehung unserer bürgerseitigen Grund- und Menschenrechte, wie von unser aller Grundgesetz bestimmt?:
1. wenn die Justiz, mit vorsätzlich strafbarer, sowie grund- und menschenrechtsverletzender Deckung durch das Bundesverfassungsgericht, von vornherein sanktionslos, vorsätzlich (= bewusst und gewollt) gegen falleinschlägig geschriebenes Recht (z.B. Gesetze) verstoßen darf?; wie vom BVerfG tatsächlich und faktisch wiederholt entschieden? Und
2. wenn Richter und Staatsanwälte, nach ihrem justizwillkürlichen Belieben, jederzeit gegen falleinschlägige Grund- und Menschenrechte von uns Bürgern sanktionslos, und vom betroffenen Bürger nicht wirksam zu beanstanden, verstoßen können und dürfen? Und
3. wenn Richter und Staatsanwälte, zur strafbaren Begünstigung ihrer sich vorsätzlich schwerster Straftaten, sowie der vorsätzlichen Begehung schwerster Grund- und Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht habender Richter und Staatsanwälte, einfach vollständig(!) jede rechtsstaatlich zu gewährende Hilfe, und jeden rechtsstaatlich zu gewährenden Zugang zu einem rechtsstaatlichen (Gerichts-)verfahren einfach justizwillkürlich ABSCHALTET, jeweils konkret gedeckt von unser aller Bundesverfassungsgericht?
Und dies wiederum jeweils „nur“ deshalb, um als Bundesverfassungsgericht (!) – vorsätzlich grund- und menschenrechtsverletzend – die strafrechtliche Verfolgbarkeit von sich vorsätzlich und amtsausführend strafbar gemacht habenden Richtern und Staatsanwälten zu verhindern, was objektiv grund- und menschenrechtsverletzend ist.
Erkennen Sie, wir als Gesellschaft, in einem solchen Verhalten der Justiz, noch den grundgesetzlich verbrieften Schutz unserer bürgerseitig verbrieften Grund- und Menschenrechte gewahrt?
Und/oder: Sind Sie nicht gleichfalls der Auffassung, dass es Aufgabe der „Vierten Gewalt“ ist, über ein solch – lückenlos bewiesenes und zudem jederzeit von der „Vierten Gewalt“ selbst in Gänze nachprüfbares Fallgeschehen – sachlich zu berichten?
Denn sind es nicht Fälle wie der Vorliegende, welche die Mütter und Väter unseres Grundgesetzes zur Schaffung von Art. 5 GG, also der Pressefreiheit, veranlassten? Dass die Presse über ein solches Fallgeschehen, wie das Vorliegende, geprüft und sachlich berichtet, und auf diese Weise seine gesellschaftliche Kontrollfunktion als „Vierte Gewalt“ im Staate, rechtsstaats- und demokratieschützend wahrnimmt?
Nun könnten die Vertreter:innen der „Vierten Gewalt“ mir z.B. entgegnen, dass mir doch als „gemeiner Bürger“ selbst bewusst sein müsste, welch schwerwiegende Folgen eine sachlichen Berichterstattung über das konkrete Fallgeschehen auslösen könnte?
1. Stichwort „too-big-to-fail“, wenn gut 30 Staatsanwälte und Richter der hessischen Justiz, sowie 3 bis 6 Richter des Bundesverfassungsgerichts, wegen ihrer vorsätzlich begangenen Straftaten und Grundgesetzverletzungen ihren Hut nehmen müssen; was ja zudem ein großes Loch in die Personaldecke der hessischen Justiz und des Bundesverfassungsgerichts reißen würde. Oder
2. wie z.B. die Gefahr eines starken Vertrauensverlustes der Bevölkerung in das Funktionieren des „staatlichen Gewaltmonopols“, der Justiz (hoch bis zum BVerfG reichend), sowie der staatlichen Institutionen und Gewalten.
3…...Sicherlich könnten auch Sie diesbezüglich weitere Gründe nennen.
Zu „1.“ Stichwort „too-big-to-fail“: Dieses Argument, sich presseseitig deswegen gegen eine Berichterstattung zu entscheiden, klingt, rein quantitativ betrachtet, einleuchtend und führt personalbezogen natürlich zu Schwierigkeiten in der hessischen Justiz und dem BVerfG.
Doch was haben wir betroffenen Bürger* von Staatsanwälten und Richtern, welche sogar amtsausführend jeden Respekt vor „Recht und Gesetz“, sowie vor dem Grundgesetz und allen rechtsstaatlichen Regularien in Gänze verloren zu haben scheinen? Von Richtern und Staatsanwälten, welche zur strafbaren Begünstigung (§ 257 StGB) ihrer Amtskollegen vorsätzlich das falleinschlägige Recht und Gesetz brechen?!!
Solche Personen, welche sich amtsausführend zur vorsätzlichen Begehung derart schwerer Gesetzesverletzungen, Straftaten, sowie Grund- und Menschenrechtsverletzungen entscheiden, sind keine „Vertreter“ des Rechtsstaates, sondern „GEGNER“ unseres Rechtsstaates, sowie der uns Bürger vor staatlichen Eingriffen schützenden Grund- und Menschenrechte.
Ist es für Schutz und Wahrung des Rechtsstaates dann nicht besser, wenn man diese benannten Richter und Staatsanwälte, wie rechtsstaatlich zwingend vorgeschrieben, vor Gericht stellt, und im Falle ihrer Verurteilung aus der Justiz entfernt? Ich meine ja! Und Sie?
Zu „2.“ Stichwort Vertrauensverlust der Bevölkerung“: Dieses Argument für eine unterlassene Berichterstattung ist objektiv gewichtig.
Doch verfängt dieses Argument gegen eine Berichterstattung auch tatsächlich, oder erleidet der Rechtsstaat in den Augen von uns Bürgern nicht einen noch viel größeren Vertrauensverlust, wenn selbst hinsichtlich eines solchen Fallgeschehen die Justiz und die „Vierte Gewalt“ den Mantel des Schweigens und Vertuschens über all dies legen?
Wird einem möglichen Vertrauensverlust der Bürger in die Justiz (und die „Vierte Gewalt“) nicht sehr viel wirksamer und erfolgreicher begegnet, wenn wir einem solchen Fallgeschehen mit geübter und sachlich berichtender TRANSPARENZ begegnen?
Richter und Staatsanwälte sind doch durch nichts daran gehindert, in einem ordentlichen Gerichtsverfahren Tatsachen und Beweise vorzutragen, darauf abzielend, z.B. den Vorhalt des Unterfertigenden zu entkräften. Wieso wird uns „gemeinen Bürgern“ diesbezüglich auferlegt, ein öffentliches Strafverfahren durchlaufen zu müssen, während die JUSTIZ(!) dies seinen Richtern und Staatsanwälten – mittels weiterer neuer Straftatenbegehungen – „erspart“?
Ein solch vorsätzlich intransparentes Verhalten der Justiz schafft doch viel eher Misstrauen in der Bevölkerung, statt Vertrauen in das Funktionieren der staatlichen Stellen.
Auch lässt sich doch ein solch rechtsstaatswidriges und intransparentes Verhalten der Justiz auf Dauer nicht durchhalten, ohne weitere Löcher in den Rechtsstaat reißen zu müssen.
Im vorliegenden Fall hat die hessische Justiz – bewiesen – u.a. den Rechtsstaat einfach instanzenübergreifend abgeschaltet, was objektiv menschenrechtsverletzend ist.
Ist dies nicht objektiv schwerwiegend genug, dass man als „Vierte Gewalt“ hierüber – nach erfolgter rechtlicher Prüfung – sachlich berichtet?
Mir liegt es fern den Straftatbestand Mord (§ 211 StGB) relativieren zu wollen. Doch wenn der „Rechtsstaat“ vorsätzlich schwerste Grund- und Menschenrechtsverletzungen begeht, dann vermag ich als davon seit 5 Jahren vorsätzlich grund- und menschenrechtsverletzter Bürger diesbezüglich kein argumentatives Gefälle zu erkennen, weshalb über Mord öffentlich berichtet wird, aber über die systematisch von der hessischen Justiz (mit Deckung des BVerfG) fortgesetzt vorsätzlich begangene Verletzung unserer Grund- und Menschenrechte durch die Justiz nicht berichtet wird. Also über einen konkreten Fall, in welchem die Justiz uns in Gänze ALL unserer Rechte, unter Einschluss unserer geschriebenen und falleinschlägigen Grund- und Menschenrechte VOLLSTÄNDIG BERAUBT hat. „Tatsächlich“ fühlt sich dies für den betroffenen Bürger gleichfalls wie GETÖTET WORDEN ZU SEIN an, da sie von der Justiz hinsichtlich all ihrer Rechte beraubt wurden und sind. Sie stehen einer solchen Situation als Bürger OHNMÄCHTIG gegenüber, ohne dass sie das Geringste dagegen unternehmen oder veranlassen könnten.
Und wenn Sie sich nun auch noch - fallbezogen - die Tatsache vergegenwärtigen, dass für die fallbezogen "urteilende" Justiz, Art. 103 I GG, also der Anspruch eines Bürgers auf "rechtliches Gehör" vor Gericht, überhaupt nicht existent zu sein scheint, weil die fallbezogene Justiz hiergegen MIT FALLBEGINN durchgehend vorsätzlich verstoßen hat und weiter verstößt, dann können Sie sich leicht vorstellen, was eine solche Justiz mit einem Bürger alles vorsätzlich verletzend anstellen kann.
Bitte lassen Sie uns konkret vergegenwärtigen, zu welchen Entwicklungen es führen kann und regelmäßig führt, wenn die „Vierte Gewalt“ die ihr obliegende Kontrollfunktion gegenüber der Justiz nicht länger verlässlich erfüllt.
1. Vertrauensverlust der Bürger in den Rechtsstaat und dessen Funktionieren.
2. Abbau von Transparenz und der bürgerseitigen Verständlichkeit von Justizentscheidungen.
[Ich habe von der Justiz noch kein einziges Mal eine Begründung erhalten, weshalb, und auf Basis welcher rechtlichen Grundlage: (1) die Justiz fortgesetzt gegen das falleinschlägige Grundrecht meiner Mandantin verstoßen hat, und (2) die Justiz, zur Vereitelung jeder strafrechtlichen Verfolgbarkeit der benannten Staatsanwälte und Richter – vorsätzlich menschenrechtsverletzend – den Rechtsstaat instanzenübergreifend abgeschaltet(!) hat.]
3. Schwächung der Gewaltenteilung
[Wie kann der Bürger ohne jede mediale Kontrolle/Berichterstattung überhaupt noch zwischen den drei staatlichen Gewalten unterscheiden, wenn diese fallbezogen – sich wechselseitig „schützend“ – gemeinsam zusammenarbeiten, indem die Legislative und die Exekutive die für solche Fälle implementierten „checks-and-balances“ nicht nutzt? In solchen Fällen ist für den betroffenen Bürger keine funktionierende GEWALTENTEILUNG erkennbar.]
4. Erstarken autoritärer Tendenzen zulasten von Rechtsstaat und Demokratie.
5. Aufkommen des – begründet vorliegenden – Gefühls völliger Ohnmacht bei uns Bürgern gegenüber dem Staat und seiner Gewalten.
[Im vorliegend konkreten Fall erhalten meine Mandantin und ich seit 5 Jahren – durchgehend – kein „rechtliches Gehör“, Art. 103 I GG, sowie kein faires (Gerichts-)Verfahren, Art. 19 IV GG, von der fallbezogen zuständigen GESAMTEN HESSISCHEN JUSTIZ gewährt. Und die „Vierte Gewalt“ gewährt uns gleichfalls kein Gehör, indem sie – trotz jederzeitiger eigener Nachprüfbarkeit des vorgestellten Fallgeschehens – hierüber einfach nicht berichtet.
6. Aufkommen und Erstarken von Parallel-Informationskanälen, in welchen Verschwörungstheoretiker mittels fake news, Blogs und Social-Mediagruppen gewichtiges „Gehör“ finden, OHNE, dass die „Vierte Gewalt“ dem sachlich und beweisbelegt berichtend entgegentritt. Der ideale Nährboden für sog. „Echokammern“.
7. Staatlich geschaffene Rechtsungleichheit, von der Justiz herbeigeführt durch die faktische Aufgabe des rechtsstaatlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, Art. 3 I GG, und die Weigerung der „Vierten Gewalt“ hierüber zu berichten. da in einer von der „Vierten Gewalt“ nicht kontrollierten Justiz, dazu gewillte Akteure deutlich leichter z.B. Gerichtsverfahren intransparent zu ihren Gunsten beeinflussen können, wogegen wir Normalbürger chancenlos sind und bleiben.
8. Wegfall der Präzedenz- und Lernfunktion auf Seiten der Justiz.
(Vorsätzlich getroffene) Fehlentscheidungen der Justiz werden, mangels einer sachlichen Berichterstattung darüber, nicht öffentlich diskutiert, wodurch die Justiz auch nicht gezwungen wird, aus den von der Justiz begangenen Fehlern zu lernen und diese zu korrigieren. Wie kann und soll z.B. der Rechtsstaat mit einem „too-big-to-fail“ auf justitieller Täterseite umgehen?
9. Erosion unserer verbrieften bürgerseitigen Grundrechte und Menschenrechte
Nicht veröffentlichte Verletzungen der Justiz bleiben – wie z.B. im vorliegend konkreten Fall – ungeahndet, mit der zusätzlichen Gefahr verknüpft, dass derartige Verletzungen von der Justiz systemisch und dauerhaft begangen werden. Denn die Justiz hat diesbezüglich ja bereits die Erfahrung gemacht, dass die „Vierte Gewalt“ über die vorsätzliche Verletzung von Grund- und Menschenrechten durch den Staat, hier vertreten von der Justiz, fortgesetzt nicht berichtet.
10. Verlagerung zivilgesellschaftlicher Kontrolle
Wenn, wie im vorliegend konkreten Fall, die „Vierte Gewalt“ selbst über solch gravierenden Eingriffe des Staates in unsere bürgerseitigen Grund- und Menschenrechte nicht berichtet, dann werden diesbezüglich NGOs und Whistleblower immer wichtiger. Doch diese sind in den ganz überwiegenden Fällen weder rechtlich noch finanziell dazu in der Lage, ein solches Fallgeschehen in die breite Öffentlichkeit zu tragen, und/oder von sich aus selbst „korrigierend“ durchfechten zu können. Und die bereits unter Ziff. 6 benannten Gefahren steigen potentiell gleichfalls an.
Gleichen wir die vorstehend aufgegriffenen Punkte mit der realen Wirklichkeit ab, so kommen wir nicht umhin, manche dieser – zu vermeidenden – Entwicklungen bereits verwirklicht zu sehen. Verbunden mit der Tatsache, dass sich diese Entwicklungen weiter ausbreiten werden, weil wir als Demokratie bislang keine Antwort darauf finden, wie man mit einem signifikant großen Bevölkerungs- und Wähler:innen-Anteil umgehen soll, welcher sich jeder sachlichen Argumentationsführung, sowie der Anerkennung (z.B. wissenschaftlich) belegter Tatsachen völlig verschließt.
Auch ich habe hierfür keine Lösung vorliegen, (wenngleich ich mich für die Entwicklung entsprechenden Lösungsfindungen durchaus interessiere).
Doch, so will ich Sie sachbezogen höflich fragen: Kann die Lösung des aufgeworfenen Problems tatsächlich darin liegen, dass die „Vierte Gewalt“ die ihr von unserem Grundgesetz zugewiesene Kontrolle gegenüber der Justiz nicht länger erfüllt; also selbst über ein solch gravierendes Fallgeschehen wie dem Vorliegenden, einfach nicht berichtet?
Welche grundsätzlichen Gefahren mit einem solch neuen Verhalten der „Vierten Gewalt“ verbunden sind, haben wir bereits vorstehend kurz beleuchtet.
Weitere potentiellen Gefahren die von einer von der „Vierten Gewalt“ nicht kontrollierten Justiz ausgehen sind u.a.:
1. statt, wie bislang „schützend“ und – verlässlich – an der Seite von uns Bürgern stehend, wird die Anwendung der falleinschlägigen Grund- und Menschenrechte durch die Justiz zu einer nicht länger „verlässlichen“, sondern zu einer rein „justizwillkürlichen“ Angelegenheit. [Konkretes Beispiel: der Ihnen wiederholt skizzierte Gerichtsfall aus Hessen.]
2. Die Justiz muss sich nicht länger zwingend an das falleinschlägig geschriebene Recht halten; vgl. z.B. den vorliegend konkreten Fall, wonach, laut fallbezogen getroffener Entscheidung des BVerfG, die vorsätzliche Verletzung falleinschlägigen Rechts durch Richter und Staatsanwälte für diese sogar von vornherein – sanktionslos – ist.
3. Die Gefahr praktizierter „Justiz-KORRUPTION“ bei Gerichten und Staatsanwaltschaften nimmt erheblich zu, was die Position von Wenigen deutlich „verbessert“, und sich zulasten der breiten Masse von uns Bürgern auswirkt.
4. Die Einzelfallgerechtigkeit nimmt zulasten der breiten Masse von uns Bürgern ab, weil die „Vierte Gewalt“, wie vorliegend, trotz jederzeitiger Überprüfbarkeit der Wahrhaftigkeit und Beweisbarkeit meines fallbezogenen Vorhalts gegen die hessische Justiz und das BVerfG, selbst über ein solch konkretes Fallgeschehen nicht sachlich berichtet, sondern den Mantel des Schweigens darüberlegt.
Ein kritischer Blick in die Länder, in welchen die Kontrolle der Justiz durch die „Vierte Gewalt“ bereits (im Wesentlichen) entfallen ist, bestätigt die vorliegend skizzierten Gefahren für den „Rechtsstaat“, sowie für uns „gemeinen Bürger“.
Ich vermute, Ihnen die Folgen und potentiellen Gefahren verständlich aufgezeigt zu haben, welche mit dem Wegfall der Kontrolle der Justiz durch die „Vierte Gewalt“ verbunden sind, und weshalb es von elementarer Wichtigkeit für Rechtsstaat und Demokratie ist, dass die „Vierte Gewalt“ wieder ihre Kontrollfunktion gegenüber der Justiz wahrnimmt, wie dies unser Grundgesetz fordert und bestimmt.
Bitte gestatten Sie mir abschließend noch eine persönliche Anmerkung.
In den 90er-Jahren war es mir vergönnt in einer US-amerikanischen Kanzlei in NYC arbeiten zu dürfen. Dort traf ich auf einen US-Kollegen jüdischen Glaubens, von dem ich erfuhr, dass er als Kind seine Mutter in einem deutschen KZ verloren hatte.
Dennoch war der Kollege ohne jeden Groll gegen uns Deutsche, weil er an ein entnazifiziertes, geläutertes und sich entwickelt habendes Deutschland glaubte.
Bitte sorgen Sie mit dafür, dass wir Deutschen diesen „Jungen“, der uns trotz seines erlitten großen Leides zur Versöhnung die Hand ausstreckt, nicht enttäuschen!
Nicht enttäuschen, indem wir Deutschen wieder die gleichen Fehler unreflektiert und sehenden Auges begehen, welche die Welt und uns bereits einmal in unvorstellbar tiefstes Leid gestürzt haben.
Lassen Sie bitte der Welt und uns beweisen, dass wir aus der Geschichte wirklich und auch nachhaltig-verlässlich gelernt haben, und sich die Welt gesichert darauf verlassen kann, dass wir die Fehler der Vergangenheit nicht wiederholen werden; weder deutschland-bezogen, noch „welt“-bezogen. [Sehr verehrte Damen und Herren des Zentralrats der Juden in Deutschland. Deshalb habe ich auch Ihnen in der Vergangenheit meine Schreiben zugleitet.] Denn exakt dies gehört doch zu den historisch bedingt ZENTRALEN Aufgaben und Pflichten von uns Deutschen, uns der auch grundgesetzlichen Verpflichtung anlassbezogen zu stellen: „WEHRET DEN ANFÄNGEN!“, sodass wir die Fehler der Vergangenheit nicht erneut begehen. Und, dass wir nicht erneut in Deutschland Strukturen und Seilschaften z.B. in Teilen der Justiz, und/oder der staatlichen „Gewalten“ übergreifend zulassen, welche jeweils die Begehung der Fehler der Vergangenheit begünstigen.
Ich will und werde diesen „Jungen“ aus NYC, der uns Deutschen, aus eigenem Antrieb heraus seine versöhnende Hand ausgestreckt hat, nicht enttäuschen.
Und Sie?
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Liebe Mitbürger:Innen,
ist es gerecht, ja hinnehmbar, dass die Justiz unter vorsätzlichem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unseres Grundgesetzes, Art. 3 I GG, sich vorsätzlich strafbar gemacht habende Richter und Staatsanwälte ohne Rechtsgrundlage straffrei stellt, während die exakt gleichen Justizvertreter* zeitgleich, im exakt gleichen Fall, vorsätzlich einseitig nur gegen uns Bürger strafrechtlich vorgehen?
Sind also Sie, ich, wir Bürger plötzlich vor Recht und Gesetz weniger wert als Richter und Staatsanwälte? Stehen also Richter und Staatsanwälte vor Recht und Gesetz ÜBER uns Bürgern?
Auf Basis welchen Gesetzes oder Rechtsgrundsatzes verstieß und verstößt, sowohl die hessische Justiz, als auch das Bundesverfassungsgericht, seit 5 Jahren fortgesetzt vorsätzlich gegen den verbrieften Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 I GG) unseres Grundgesetzes? Und mit welchem Recht stellt die hessische Justiz und unser BVerfG das bloße Interesse von Richtern und Staatsanwälten, für ihre begangenen Straftaten strafrechtlich nicht verfolgt zu werden, ÜBER die falleinschlägigen Grund- und Menschenrechte von uns Bürgern? Sind wir Bürger denn vor dem Gesetz plötzlich weniger wert, als Richter und Staatsanwälte? Also mit welchem Recht verstoßen die benannten Justizstellen fortgesetzt gegen Art. 3 I GG?
In dem unsere aktuelle Demonstration vor dem Bundesverfassungsgericht ausgelöst habenden Fall, welcher mit einem vorsätzlich begangenen Prozessbetrug (§ 263 StGB) des Landgerichts Wiesbaden zugunsten der geklagt habenden Prozesspartei begonnen hat, deckte (§ 257 StGB) anschließend die Strafjustiz eines ganzen Bundeslandes = Hessen, kollektiv zwischen allen Instanzen verabredet, den vorsätzlich vom LG Wiesbaden zu unseren Lasten begangenen Prozessbetrug, § 263 StGB.
Einen Prozessbetrug des Gerichts, welchen das Gericht zur Begünstigung ihrer geklagt habenden Verwandten begangen hat, um zu verhindern, dass diese klagenden Verwandten des erkennenden Gerichts an meine Mandantin einen Schadensersatzanspruch in Millionenhöhe bezahlen müssen.
Haben wir denn nicht alle gelernt, dass niemand über dem Gesetz steht? Auch keine Richter und Staatsanwälte!
Und haben wir denn nicht alle ebenso gelernt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz unseres Grundgesetzes, Art. 3 I GG, gegenüber allen Bürgern dieses Landes gilt? Dass also für und zulasten aller Bürger dieses Landes der Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 I GG, verpflichtend von der Justiz anzuwenden ist?
EXAKT hiergegen verstieß und verstößt seit 5 Jahren "kollektiv" die fallbezogen gesamte hessische Justiz und unser aller Bundesverfassungsgericht. Die fallbezogen von den hessischen Richtern und Staatsanwälten vorsätzlich und amtsausführend begangenen Straftaten werden von der hessischen Justiz und dem Bundesverfassungsgericht einfach nicht bearbeitet, was menschenrechtsverletzend ist, vgl. Art. 1 II GG. Und dies trotz der Tatsache, dass alle vom Unterfertigenden angezeigten Straftaten der benannten Amtspersonen unwiderlegbar bewiesen sind.
Ist ein solch kollektiv verabredetes Fehlverhalten der hessischen Justiz, welches ja in seiner Folgewirkung uns Bürgern jeden Zugang zu rechtsstaatlicher Hilfe und zu einem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren verschließt, gerecht, bzw. von uns Bürgern hinzunehmen?
Liebe Mitbürger:Innen, sind wir Bürger dieses Landes denn vor Recht und Gesetz "weniger wert" als Richter und Staatsanwälte?
Und wenn wir diese Frage mit "nein" beantworten sollten, mit welchem Recht begeht dann die hessische Justiz und unser aller Bundeesverfassungsgericht dennoch fortgesetzt diese tatsächliche und rechtliche Bevorzugung von sich strafbar gemacht habenden Richtern und Staatsanwälten zulasten von uns Bürgern?
Hiergegen richtet sich unser demonstrierender Protest. Gegen diese fortgesetzt unter Verstoß gegen Art. 3 I GG begangene Ungleichbehandlung durch hessischen Justiz und unser aller Bundesverfassungsgericht, zugunsten von sich strafbar gemacht habenden hessischen Richtern und Staatsanwälten und zulasten von uns Bürgern.
Unser Grundgesetz bestimmt dazu: "WEHRET DEN ANFÄNGEN!" WEHREN Sie sich MIT!
FÜR Rechtsstaat und Demokratie!
GEGEN ein NATIONALSOZIALISTISCH urteilendes
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT,
welches uns Bürgern vorsätzlich und strafbar unsere Grund- und Menschenrechte stiehlt, um eine strafrechtliche VERFOLGBARKEIT von sich beweisüberführt STRAFBAR gemacht habenden Richtern* und Staatsanwälten* grundgesetzwidrig VEREITELN zu können. Denn zur Erreichung dieses strafbaren Zieles, verstieß und verstößt die hessische Justiz und unser aller Bundesverfassungsgericht u.a. sowohl gegen das Menschenrecht aus Art. 1 II GG, als auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 I GG, flankierend begleitet u.a. von den Straftaten der Begünstigung, § 257 StGB, und der Strafvereitelung im Amt, §§ 258a, 258 StGB.
Wollen Sie dies? Wollen wir, Sie, ich, wir Bürger, dass in Deutschland Richter und Staatsanwälte über dem Recht stehen? Ja sogar über unser aller GRUNDGESETZ stehen?
Bitte gestatten Sie mir kurz die Erläuterung der gewählten Formulierung: "NATIONALSOZIALISTISCH urteilendes BVerfG":
Bitte vergegenwärtigen Sie sich: welchen – praktischen, verletzend gefühlten – Unterschied macht es für uns Bürger*,
I. wenn wir keinen Rechtsstaat, kein Grundgesetz, keine Grund- und Menschenrechte „geschrieben“ haben, (= Rechtszustand unter den Nationalsozialisten von 1933 – 1945), ODER II. ob wir zwar all diese Rechte und Werte „geschrieben“ haben, die Justiz sie aber – trotz Falleinschlägigkeit – nicht anwendet. ( = Rechtszustand in der BRD im Jahr 2025!)
Völlig richtig! Beide Fallvarianten führen zum exakt gleichen Ergebnis.
Denn in beiden Fällen sind wir Bürger* unserer Grund- und Menschenrechte tatsächlich und spürbar beraubt; beraubt von der Justiz! Und in beiden Fallvarianten kann der Staat, vorsätzlich verletzend, in unsere bürgerseitigen Grund- und Menschenrechte eingreifen, ohne dass wir hiergegen rechtsstaatlich auch nur das Geringste, uns schützend, ausrichten können.
Aus diesen beiden gewichtigen Gründen, "Art. 3 I GG und der vorsätzlichen Nichtanwendung falleinschlägig geschriebener Grund- und Menschenrechte der hessischen Justiz und des Bundesverfassungsgerichts," protestieren wir hier, direkt vor dem Bundesverfassungsgericht, welches zentral für diesen grundgesetzwidrigen Eingriff der hessischen Justiz in unsere bürgerseitigen Grund- und Menschenrechte verantwortlich ist. Insbesondere Frau BVerfG-Vizepräsidentin Dr. König!
Gemäß Art. 1 Abs. 2 GG sind unsere bürgerseitig verbrieften Grund- und Menschenrechte „unverletzlich“ und „unveräußerlich“. èWarum verletzt aber dann fortwährend die hessische Justiz, strafbar gedeckt, § 257 StGB, durch unser aller Bundesverfassungsgericht, dennoch fortgesetzt die falleinschlägigen Grund- und Menschenrechte von uns Bürgern? Und dies sogar vorsätzlich!
„Fehler“ sind menschlich und meist entschuldbar. Werden jedoch Grund- und Menschenrechte „institutionell“ und von der falleinschlägig gesamten hessischen Justiz und unserem Bundesverfassungsgericht vorsätzlich verletzt, ist das kein entschuldbarer „Fehler“ mehr. Sondern dann handelt es sich um einen offen demokratiegefährdenden Angriff der Justiz auf unseren Rechtsstaat und unsere bürgerlichen Grund- und Menschenrechte.
Und für diesen Fall bestimmt unser Grundgesetz ausdrücklich: „WEHRET DEN ANFÄNGEN!“.
Dieser grundgesetzlichen Aufforderung der Mütter und Väter unseres Grundgesetzes an uns Bürger* folgen wir mit vorliegend stattfindendem PROTEST vor dem Bundesverfassungsgericht.
WEHREN Sie sich MIT, liebe Mitbürger*!
FÜR Rechtsstaat, Grundgesetz, unsere bürgerseitigen Grund- & Menschenrechte, Demokratie, Frieden und Freiheit! Und gegen eine hessische Justiz und gegen ein Bundesverfassungsgericht, welches all diese wesentlichen Werte für unser gesellschaftliches Zusammenleben – zudem geschichtsvergessen – opfert, um eine strafrechtliche Verfolgung von sich beweisüberführt strafbar gemacht habenden Richtern* und Staatsanwälten* - vorsätzlich strafbar, sowie vorsätzlich grund- und menschenrechtsverletzend – unmöglich zu machen.
Zudem, so bittte ich Sie höflich sich konkret einmal folgende Fragestellungen zu vergegenwärtigen:
I. Wer „urteilt“ und nach welchem „Regularien“, wenn die Justiz „urteilend“ zwingend anzuwendendes und geschriebenes „Recht und Gesetz“, unter Einschluss der falleinschlägigen Grund- und Menschenrechte von uns Bürgern, vorsätzlich missachten und durch richterliche Justizwillkür ersetzen kann und darf?
Erkennen Sie den nicht gleichfalls, in welch gefährliches und rechtsstaatsgefährdendes Fahrwasser wir uns begeben, wenn wir es der hessischen Justiz und dem BVerfG gestatten, falleinschlägiges Recht und Gesetz zu missachten und durch angewandte Justizwillkür zu ersetzen?
Wollen wir Mitbürger* tatsächlich, dass sich diese demokratiegefährdenden Entwicklungen bei uns fortsetzen? Strafbar und korrupt begünstigt durch die hessische Justiz und unser BVerfG?
II. Wer entscheidet, wenn nicht unser geschriebenes „Recht und Gesetz“, WANN (aus Sicht der Justiz) ein Fall vorliegt, welcher die fallbezogen vorsätzliche Verletzung unserer falleinschlägigen Grund- und Menschenrechte justizwillkürlich gestattet, und WANN nicht?
Das Bundesverfassungsgericht? Nein!, denn damit würde sich das Bundesverfassungsgericht über das geschriebene und falleinschlägige „Recht und Gesetz“ stellen können und dürfen.
Doch in einem „Rechtsstaat“ steht niemand über dem Gesetz. Also weder die hessische Justiz, noch unser aller Bundesverfassungsgericht.
III. Wollen Sie, ich, wir Bürger, dass Richter und Staatsanwälte sich jederzeit über das geschriebene Recht, trotz Falleinschlägigkeit, justizwillkürlich hinwegsetzen können? Und wo führt uns eine so ausgeübte Justizpraxis hin?
IV. Als Rechtsanwalt stellt sich mir die ganz konkrete Frage: "Wie kann ich noch ruhigen Gewissens Mandate von Bürgern annehmen, die - hessische - Erfahrung gemacht habend, dass Richter und Staatsanwälte, laut BVerfG-Entscheidung, falleinschlägiges Recht und Gesetz vorsätzlich und sanktionslos missachten und durch Justizwillkür ersetzen dürfen?"
Denn auch als Rechtsanwalt kann ich meine Mandantschaft nur dann erfolgreich vor Gericht vertreten, wenn sich das erkennende Gericht an das falleinschlägige und geschriebene Recht und Gesetz hält; bzw. verlässlich halten muss.
V. Ist Deutschland unter diesen Umständen tatsächlich noch ein „Rechtsstaat“?
NEIN! Denn in einem „Rechtsstaat“ darf sich auch die Justiz nicht über das geschriebene „Recht und Gesetz“ hinwegsetzen und stellen; was dennoch die hessische Justiz und das Bundesverfassungsgericht im zugrundeliegenden Fall wiederholt vorsätzlich, sowie grund- und menschenrechtsverletzend getan hat. Zur strafbaren Begünstigung, § 257 StGB, von sich im Amt vorsätzlich strafbar gemacht habenden Richtern* und StAen*! ☹
Liebe Mitbürger:Innen, hier findet, abseits aller öffentlichen Wahrnehmung, ein Abbau unseres „Rechtsstaates“ durch die Justiz statt, welcher die bedingungslose Gültigkeit und Anwendbarkeit unserer geschriebenen Grund- und Menschenrechte, durch die Justiz, für jetzt und für die Zukunft konkret in Frage stellt. Und eine Entwicklung, welche Richter und Staatsanwälte über Recht und Gesetz, sowie über unsere bürgerseitig verbrieften Grund- und Menschenrechte stellt. Dies macht uns Bürger* - grundrechtlich - zu Bürgern zweiter Klasse.
Deshalb WEHREN WIR UNS, für Erhalt unserer bürgerlichen Grund- und Menschenrechte, und gegen eine hiergegen vorsätzlich verstoßende hessische Justiz und ein vorsätzlich verstoßendes Bundesverfassungsgericht, welche das einschlägig geschriebene „Recht und Gesetz“, auch zukünftig, jederzeit durch alle Rechtsstaatlichkeit ausschließende JUSTIZWILLKÜR ersetzen können will. Dies ist objektiv rechtsstaatsgefährdend, und berührt zugleich die tragenden Grundpfeiler unserer Demokratie.
WEHRT EUCH MIT!, liebe Mitbürger*, gegen eine den Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 I GG, unseres Grundgesetzes verstoßende hessische Justiz, und gegen eine rechtlich selektive Bevorzugung von Richtern und Staatsanwälten gegenüber uns Bürgern, strafbar gedeckt, § 257 StGB, von unser aller Bundesverfassungsgericht.
RECHTSSTAAT, DEMOKRATIE und GRUNDGESETZ sind keine „Selbstläufer“,
sondern WERTE, welche uns nur dann erhalten bleiben, wenn wir uns wachsam und wehrhaft für deren Bewahrung einsetzen! - A.B. Appelt -