Sehr geehrte Damen und Herren der VIERTEN GEWALT, sehr geehrte Studenten der Rechtswissenschaften,
manche von Ihnen wollen nach Ihrem Jura-Studium in den Staatsdienst gehen und den Beruf des Richters oder des Staatsanwaltes ergreifen, was voraussetzt, dass Sie Ihre Staatsexamina mit der sog. „Staatsnote“ abschließen.
Ob Sie fit für die „Staatsnote“ sind, können Sie z.B. anhand des Ihnen nachfolgend vorgestellten Falles „prüfen“, welchen nach „Recht und Gesetz“ zu lösen u.a. folgende Richter* und Staatsanwälte* NICHT in der Lage sind: Herr OLG-Präsident Dr. Seitz (OLG Ffm.), Frau LG-Präsidentin Dr. Menhofer (LG Wiesbaden), Herr LOStA Dr. Thoma (StA Wiesbaden), Frau StAin Altmann (StA Wiesbaden), Frau LG-Richterin Pradt, Frau LG-Richterin Dr. Siebelt, Herr LG Richter Laudi (alle LG Wiesbaden), Herr Justizminister Dr. Poseck,, sowie gut 30 weitere hessische Richter* und Staatsanwälte*. UND dies seit knapp VIER JAHREN!!!
Die fallbezogen GESAMTE hessische Zivil- und Strafjustiz war also in den vergangenen knapp VIER JAHREN NICHT in der Lage, nachfolgenden Fall nach „Recht und Gesetz“ zu lösen!!
Fall-Vorstellung, RUNTERGEBROCHEN auf das RECHTLICH WESENTLICHE
I. In 2019 verstarben kurz hintereinander die Eltern unserer Mandantin, welche uneingeschränkte Vollerbin ihrer Eltern ist.
Zum Nachlass gehörten Gelder, welche auf Konten bei einer US-Bank gelegen waren, deren Auszahlung unsere Mandantin direkt gegenüber der US-Bank forderte. Wenig später meldete sich die Wiesbadener Rechtsanwaltskanzlei W., welche – OHNE VORLAGE einer ANWALTLICHEN Vollmacht – vorgab, für das Auszahlungsbegehren unserer Mandantin verantwortlich zu sein.
Trotz wiederholter Aufforderungen zur Vorlage ihrer fallbezogen lediglich BEHAUPTETEN, aber niemals NACHGEWIESENEN anwaltlichen Vollmacht (auch nicht in Kopie), verarbeitete die Rechtsanwaltskanzlei W. fortwährend die hochsensiblen Daten unserer Mandantin und versandt ihre Daten fortwährend zwischen der EU und den USA hin und her.
!!UND GLEICHZEITIG weigerte sich die Rechtsanwaltskanzlei W., trotz wiederholter Aufforderung WEITERHIN, und dies über ACHT MONATE hinweg, ihre BEHAUPTETE anwaltliche Vollmacht nachzuweisen.!!
Frage: Wie ist dies rechtlich zu werten?
Antwort:
1.a Wer die Daten fremder Dritter verarbeiten will, benötigt dazu eine „datenschutzrechtliche Erlaubnisgrundlage“, vgl. Art. 6 DSGVO, UND
1.b MUSS seine Absicht zur Verarbeitung der Daten fremder Dritter UNMITTELBAR VOR BEGINN der Datenverarbeitung der datenbetroffenen Person (= unsere Mandantin) offenlegen, UND den Zweck, sowie die „datenschutzrechtliche Erlaubnisgrundlage“ benennen, auf Basis derer die Daten verarbeitet werden (sollen), vgl. u.a. Art. 6 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit a und Abs. 2 DSGVO.
èDeshalb müssen Sie bei Aufruf einer europäischen Internetseite immer ZUERST die Cookie-Einstellungen freigeben, bevor der Internetseitenbetreiber Ihre Daten verarbeiten darf.
Doch die Rechtsanwaltskanzlei W. ist gegenüber der „datenbetroffenen Person“
(a) WEDER zu Beginn ihrer Datenverarbeitung,
(b) noch sonst zu irgendeinem Zeitpunkt, den unter Ziff. 1a und 1b genannten GESETZLICHEN Pflichten nachgekommen.
UND da die Rechtsanwaltskanzlei W. fortgesetzt ihre anwaltliche Bevollmächtigung NICHT nachweisen wollte und konnte, DURFTE sie die Daten unserer Mandantin auch nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verarbeiten.
Zwischenergebnis: Die Rechtsanwaltskanzlei W. hat zulasten unserer Mandantin zigfach DATENSCHUTZVERSTÖSSE begangen; und dies bewusst und gewollt (= vorsätzlich), da wir die Kanzlei W. wiederholt und begründet über ihre Datenschutzverstöße und Gesetzesverstöße informiert hatten.
DARAUFHIN erklärte unsere Mandantin am 28. März 2020 gegenüber der Kanzlei W. und der US-Bank ein sog. „Datenverarbeitungs-TOTAL-VERBOT“, erklärt auf Basis des grundrechtsgleichen Rechts auf „informationelle Selbstbestimmung“ nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG i.V.m. dem sog. „Ersten Volkszählungsurteil“ des Bundesverfassungsgerichts (= BVerfG) aus dem Jahr 1983.
Frage: Wie ist dies rechtlich zu werten?
Antwort: Damit bestand für die Kanzlei W. ein DOPPELTES VERBOT die Daten unserer Mandantin zu verarbeiten.
- „VERBOT 1“: OHNE anwaltliche Vollmacht KEIN Recht zur Verarbeitung der Daten unserer Mandantin nach Art. 6 Abs. 1 lit. f 1ter HS DSGVO UND
- „VERBOT 2“: aufgrund des erklärten „Datenverarbeitungs-TOTAL-VERBOTes“ mit grundrechtsgleichem Schutzrang, KEIN Recht der Kanzlei W. zur Verarbeitung der Daten unserer Mandantin.
HINWEIS zu „VERBOT 1“: Zwischenzeitlich hat Herr RA M. von der Kanzlei W. in öffentlicher Verhandlung vor dem OLG Ffm. unter von uns aufgebaut starkem Beweisdruck
GESTANDEN
die erstmals am 20. April 2020 – per Vollmachts-Kopie – behauptete anwaltliche Vollmacht, auf deren Zugang im urkundlichen Original wir bestanden hatten, URKUNDLICH GEFÄLSCHT zu haben.
Beweis: Bestätigende Zeugenaussage von Herrn OLG-Richter Dr. Otto, OLG Ffm., Zeil 40-42, Ffm.
Und als fortgesetzt klagende Partei, hat die Kanzlei W. sich damit auch des fortgesetzt begangenen PROZESSBETRUGES strafbar gemacht!
DENNOCH ermittelt die StA Wiesbaden auch weiterhin NICHT strafrechtlich gegen die Kanzlei W.!!, sondern arbeitet auf eine VERJÄHRUNG der von der Kanzlei W. (und von den hessischen Richter* und Staatsanwälten*) begangenen STRAFTATEN gezielt hin!
Grund-/Rechtlich verweigert damit die Justiz
(1)den Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren, sowie
(2)den Zugang zu rechtsstaatlicher Hilfe. UND DIES SEIT JAHREN!
Reaktion der US-Bank und der Kanzlei W. auf das VERBOT vom 28. März 2020? Auf „rechtliches Anraten“ der Kanzlei W., verarbeitete die US-Bank und die Kanzlei W. die Daten unserer Mandantin unvermindert vorsätzlich gesetzwidrig weiter, etc., und verstieß damit fortgesetzt und vorsätzlich gegen das bestehende DOPPELTE DatenverarbeitungsVERBOT, die Daten unserer Mandantin NICHT verarbeiten zu dürfen.
Zwischenergebnis: Die Kanzlei W. und die US-Bank verletzte also das GRUNDRECHT auf informationelle Selbstbestimmung unserer Mandantin monatelang fortgesetzt weiter, verweigerte jede Information (Art. 13 DSGVO), jede Auskunft (Art. 15 DSGVO), führte keine „Interessenabwägung“ durch (z.B. nach Art. 6 Abs. 1 lit. f, 2ter HS DSGVO, etc.), etc. …., und beging damit über 10 Monate hinweg vorsätzlich mehr als 150 schwerste Datenschutzver-stöße zulasten unserer Mandantin, vgl. u.a. Art. 83 Abs. 5 lit a i.V.m. Art. 6 DSGVO.
ÜBRIGENS: Der „Hessische Datenschutzbeauftragte“ hat die strafrechtliche Begehung ALLER von uns gerügten Datenschutzverstöße der Kanzlei W. von Anfang an BESTÄTIGT!
Auch hierüber waren also die hessischen Straf- und Zivil-Stellen von Anfang an informiert!!
NÖTIGUNG der Kanzlei W.: ZUGLEICH verweigerte - auf Anraten der Kanzlei W. - die US-Bank WOCHENLANG die Auszahlung der bei der US-Bank gelegenen Nachlass-Gelder, welche unsere Mandantin zur Abwendung einer konkret drohenden Nachlass-Insolvenz DRINGEND benötigte.
INSGESAMT ist unserer Mandantin durch diese hessischen Justizverbrechen ein Schaden in zweistelliger MILLIONENHÖHE entstanden, welche die US-Bank MINDESTENS unser Mandantin für ihre (auf Anraten der Kanzlei W.) begangenen Gesetzesverstöße und Datenschutzverstöße an unsere Mandantin hätte zahlen müssen, und "in Regress" der US-Bank gegen die Kanzlei W., die Kanzlei W. der US-Bank hätte zahlen müssen.
DIES ist exakt auch der Grund, weshalb die LG-Wiesbaden-VERWANDTEN der Kanzlei W. all die schweren Amts-/Straftaten und Justizverbrechen zugunsten IHRER VERWANDTEN, also der Kanzlei W., begangen und verbrochen haben!!!
II. Doch statt die Datenschutzverstöße und Gesetzesverstöße gegen unsere Mandantin einzustellen, wandte sich die Kanzlei W. am 6. April 2020 an IHRE VERWANDTE (= Schwester/Tante/Tante von drei Kanzleimitgliedern der Kanzlei W.) bei der 4. Zivilkammer des LG Wiesbaden mit einem sog. „Antrag auf einstweilige Verfügung“, gerichtet darauf, mir, dem Unterfertigenden, strafbewährt zu verbieten gegenüber Dritten zu behaupten, die Kanzlei W. hätte Datenschutzverstöße und/oder Gesetzesverstöße zulasten unserer Mandantin begangen.
Beweis: vgl. LG Wiesbaden, Az. 4 O 719/20 und Az. 4 O 2410/20 (Hauptsacheverfahren)
AUCH DIESEN e.V.-Antrag stellte die Kanzlei W. OHNE VORLAGE ihrer behaupteten anwaltlichen Vollmacht, sondern berief sich auf einen angeblich mit der US-Bank geschlossenen „Beratervertrag“, welchen sie – trotz Bestreitens – gleichfalls NIEMALS vorlegte (und das Gericht gleichfalls NIEMALS rechtlich berücksichtigte).
Zudem: Ein „Beratervertrag“ allein, geschlossen zwischen der Kanzlei W. und der US-Bank, hat KEINE Wirkung gegenüber Dritten.
!!Bitte beachten Sie,
(1)dass die Kanzlei W. auch weiterhin den Nachweis ihre anwaltliche Bevollmächtigung VERWEIGERTE, plus
(2.a)auch weiterhin fortgesetzt gegen das bestehende DOPPELTE DatenverarbeitungsVERBOT verstieß, UND
(2.b)dass unsere Mandantin ja am 28. März 2020, also 9 Tage vor der e.V.-Antragstellung der Kanzlei W. vom 6. April 2020, von ihrem Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“ AKTIVEN Gebrauch gemacht hat, UND
(2.c)dass die Kanzlei W. in ihrem ZU CORONA-HOCHZEITEN – NICHT beschlussfähig – gestellten e.V.-Antrag vorsätzlich gegenüber dem Gericht verschwieg:
(a)die VERBOTS-Erklärung unserer Mandantin vom 28. März 2020, UND
(b)dass die Kanzlei W. zu diesem Zeitpunkt bereits seit ACHT MONATEN OHNE anwaltliche Vollmacht und OHNE datenschutzrechtliche Erlaubnisgrundlage (Art. 6 DSGVO) die Daten unserer Mandantin fortgesetzt vorsätzlich gesetzwidrig verarbeitet hat und weiter verarbeitet. èEs lag insgesamt überhaupt KEIN beschlussfähig gestellter e.V.-Antrag der Kanzlei W. vor!!
Doch infolge der Tatsache, dass seinerzeit das ÖFFENTLICHE LEBEN Corona-bedingt zum Stillstand kam, erfuhren wir von dem gestellten e.V.-Antrag der Kanzlei W. erst mit Übermittlung der zwischenzeitlich bewilligend gefällten e.V.-Entscheidung durch die Gerichts-VERWANDTEN der Kanzlei W. beim LG Wiesbaden.
Alle daraufhin erhobenen Rechtsmittel verliefen ERFOLGLOS, da die Gerichts-VERWANDTEN der Kanzlei W., also das GERICHT, die 4. ZK des LG Wiesbaden, vorsätzlich gegen „Recht und Gesetz“, sowie gegen den Anspruch auf „rechtliches Gehör“ nach Art. 103 Abs. 1 GG verstießen; und dies instanzen-übergreifend hoch bis zum OLG Frankfurt a.M..
Frage: WIESO begingen das LG Wiesbaden und das OLG Ffm., sowie die hessischen Staatsanwaltschaften ALLESAMT diese schweren Verstöße gegen „Recht und Gesetz“, also diese schweren KORRUPTIONS-Straftaten zugunsten ihrer Amtskolleg*innen in schwarzer Robe?
Antwort: (1)Da schon die strafrechtlich angezeigten Gerichts-VERWANDTEN der Kanzlei W. (= 4. ZK des LG Wiesbaden), also die Richter*innen Pradt, Dr. Siebelt und Laudi mit ihren vorsätzlich gesetzwidrig und strafrechtlichen BEGÜNSTIGUNGS-Entscheidungen und -Urteile sich BEWEISÜBERFÜHRT schwerste Amts-/Straftaten und Grundrechtsverletzungen zugunsten ihrer Verwandten, der Kanzlei W., schuldig gemacht haben, erhoben wir STRAFANZEIGE gegen die Gerichts-VERWANDTEN der Kanzlei W.; also gegen die Richter*innen Pradt, Dr. Siebelt und Laudi, UND (2)gegen die Kanzlei W..
!!ACHTUNG!!: Mit Erhebung der Strafanzeige gegen die Gerichts-VERWANDTEN der Kanzlei W. bei der StA Wiesbaden, mussten die Richter*innen Pradt, Dr. Siebelt und Laudi damit SICHER rechnen, dass sie im Falle der Strafanklage und ihrer Strafverurteilung sowohl ihr AMT, als auch ihre PENSION, verlieren werden.
DOCH DIESES SCHICKSAL wollten die Verantwortlichen bei der StA Wiesbaden den Richter*innen Pradt, Dr. Siebelt und Laudi „ersparen“, weshalb die Verantwortlichen bei der StA Wiesbaden zuerst monatelang NICHT staatsanwaltschaftlich ermittelten, und als sich dies nicht länger durchhalten ließ, erneut VORSÄTZLICH gegen „Recht und Gesetz“ verstoßend UND in strafrechtlicher Begünstigungsabsicht, sowie Strafvereitelungsabsicht zugunsten der Richter*innen Pradt, Dr. Siebelt und Laudi entschied.
ZENTRAL verantwortlich dafür ist Herr LOStA Dr. Thoma.
Doch damit hatten sich AUCH die Verantwortlichen bei der StA Wiesbaden BEWEISÜBERFÜHRT der strafbaren Begünstigung, Strafvereitelung, Rechtsbeugung, Nötigung, usw. schuldig gemacht. Also auch der LEITENDE OBERSTAATSANWALT Herr LOStA Dr. Thoma!!!
Folglich erhoben wir Strafanzeige auch gegen Herrn LOStA Dr. Thoma (StA Wiesbaden) Strafanzeige wegen dieser von ihm und Frau StAin Altmann VORSÄTZLICH begangener Straftaten der Begünstigung, Strafvereitelung, Rechtsbeugung, Nötigung, usw.. zugunsten der Kanzlei W. und der BEWEISÜBERFÜHRTEN Amts-/Straftäter* Pradt, Laudi und Dr. Siebelt.
Doch auch diese Strafanzeigen wurden erst nach Einschaltung der StA München II überhaupt von der StA Wiesbaden zur Kenntnis genommen, und schließlich gleichfalls vorsätzlich gegen „Recht und Gesetz“ verstoßend - nach sehr langer Zeit - entschieden.
èUnd so zog jede BEWEISÜBERFÜHRT gesetzwidrig und strafbar gefällte Begünstigungs- und Korruptionsentscheidung der hessischen Justiz jeweils NEUE Strafanzeigen gegen die sich BEWEISÜBERFÜHRT strafbar gemacht habenden hessischen Richter* und Staatsanwälte* nach sich.
Zwischenergebnis: Stand 2. Februar 2024 sind gut 30 hessische Richter* und Staatsanwälte* strafrechtlich wegen der BEWEISÜBERFÜHRTEN Begehung der strafbaren Begünstigung, Strafvereitelung, Rechtsbeugung, Nötigung, usw. strafrechtlich angezeigt, WELCHE ALLE ihr Amt und ihre Pension verlieren, sobald sie für ihre BEWEISÜBERFÜHRT begangenen Straftaten angeklagt und verurteilt werden.
Um diesen gut 30 hessischen Richter* und Staatsanwälte* dieses Schicksal „zu ersparen“, ERMITTELN die diesbezüglich angerufenen hessischen Staatsanwaltschaften SEIT JAHREN einfach NICHT! Und auch NICHT gegen die sogar ihre URKUNDENFÄLSCHUNGEN und PROZESSBETRUG-STRAFTATEN
GESTANDEN
habende Wiesbadener Rechtsanwaltskanzlei W..
Zwischenergebnis: Durch die vorsätzlich gesetzwidrige NICHT-ERMITTLUNG der hessischen Staatsanwaltschaften wurde und wird dem Unterfertigenden u.a. SEIT JAHREN:
(1)der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren vorsätzlich GRUNDRECHTSWIDRIG vereitelnd versagt, UND
(2)der Zugang zu rechtsstaatlicher Hilfe vorsätzlich GRUNDRECHTSWIDRIG vereitelnd versagt, UND dies zudem Rechtsinstanzen-übergreifend. (Stichwort: „staatliches Gewaltmonopol“: Der Staat kann uns Bürger* nicht einerseits auf das „staatliche Gewaltmonopol“ (zur Verhinderung von Selbstjustiz) verweisen, und dann die strafrechtliche Verfolgung der angezeigten Amts-/Straftäter* fortgesetzt VERWEIGERN.)
III. Daraufhin legten wir VERFASSUNGSBESCHWERDE beim BVerfG ein, und rügten die von der hessischen Justiz SEIT JAHREN (vorstehend benannt) begangenen Verletzungen der Grundrechte und der Menschenrechte, von deren Verletzungen wir auch selbst unmittelbar in schwerer Weise betroffen waren und sind.
Reaktion des Bundesverfassungsgerichts: GANZE FÜNF Mal wurden die jeweils eingelegten Verfassungsbeschwerden vom BVerfG NICHT zur Entscheidung angenommen. UND dies trotz der lückenlos beweisbelegt dem BVerfG vorgetragenen schwersten Rechtsstaat- und GRUNDRECHTSVERLETZUNGEN der hessischen Justiz zu unseren Lasten.
Bezüglich der beiden zuletzt eingelegten Verfassungsbeschwerden haben die verantwortlichen BVerfG-Richter*innen in PERSONENGLEICHER Kammerbesetzung WIEDERHOLT vorsätzlich strafbar gesetzwidrig und ihrerseits (als BVerfG höchst-selbst) schwerste Grund- und Menschenrechtsverletzungen zu unseren Lasten verletzend begangen. UND dies VORSÄTZLICH, also bewusst und gewollt gegen „Recht und Gesetz“, sowie gegen unsere begründet geltend gemachten Grund- und Menschenrechte verstoßend.
IV. Daraufhin erhoben wir STRAFANZEIGE gegen diese drei BVerfG-Richter*innen bei der StA Karlsruhe; eingelegt am 20. Nov. 2023, welche, Stand 2. Februar 2024, bis HEUTE KEIN endgültiges Aktenzeichen hat (das vorläufige Az. lautet: Az. 100 UJs 24855/23) UND auch keinen Bearbeiter bei der StA Karlsruhe hat. Man versucht also die
(1)gegen Frau BVerfG-Vizepräsidentin Dr. König, und
(2)gegen Herrn BVerfG-Richter Offenloch, und
(3)gegen Herrn BVerfG-Richter Maidowski
erhobene Strafanzeige „als nicht gestellt“ zu behandeln und unter den Teppich zu kehren.
!!BITTE machen Sie sich diesbezüglich klar, dass die Erhebung der Strafanzeige gegen die benannten BVerfG-Richter*innen deshalb NOTWENDIG wurde, weil gemäß dieser vom BVerfG gefällten Nichtannahme-Entscheidungen
(1)KEIN rechtsstaatlicher Schutz für uns Bürger* gegen vorsätzlich und kriminell begangene Eingriffe des Staates mehr besteht, soweit es um die von der JUSTIZ durchgeführte Rechts-ANWENDUNG geht!
(2)VIELMEHR können, Stand 2. Februar 2024, gemäß der vom BVerfG wiederholt verworfenen Verfassungsbeschwerden, deutsche Richter und deutsche Staatsanwälte,
(2.a) über uns Bürgern* vorsätzlich gegen „Recht und Gesetz“ verstoßend urteilen und entscheiden, ohne dass wir diesbezüglich den Schutz über das Bundesverfassungsgericht einholen können. UND
(2.b) uns Bürgern* vorsätzlich gesetzwidrig jeden Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren grundrechtsverletzend verweigern, UND
(2.c) uns Bürgern* vorsätzlich gesetzwidrig jeden Zugang zu rechtsstaatlicher Hilfe grundrechtsverletzend verweigern (was elementaren Einfluss auf das „staatliche Gewaltmonopol“ hat, UND
(2.d) uns Bürger* absichtlich schwersten rechtlichen, materiellen und vorsätzlich grundrechtsverletzenden Schaden zufügen,
OHNE dass wir Bürger* diesbezüglich rechtsstaatlichen Schutz einfordern können; AUCH NICHT über das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT!
Also trotz des Bestehens einer handfesten VERFASSUNGSKRISE, behandelt auch die StA Karlsruhe die gegen die BVerfG-Richter*innen eingelegte Strafanzeige (bislang) NICHT.
IV. Während also die DEUTSCHE JUSTIZ, Stand 2. Februar 2024,
(1.a)mehr als 30 Strafanzeige des Unterfertigenden gegen sich BEWEISÜBERFÜHRT schwerster Amts-/Straftaten und rechtsstaatsgefährdenden Verbrechen schuldig gemacht habende hessische Richter* und Staatsanwälte* bereits SEIT JAHREN nicht verfolgt,
(1.b)UND auch NICHT die rechtlich „wasserdichte“ Strafanzeige gegen die benannten BVerfG-Richter*innen,
(2)verfolgt GLEICHZEITIG vorsätzlich EINSEITIG die geballte deutsche Justiz – veranlasst durch Strafanzeigen der BEWEISÜBERFÜHRTEN hessischen AMTS-/Straftäter*(!!) – AKTUELL mehrere Strafanzeigen gegen den Unterfertigenden (wegen angeblicher Beleidigung). UND dies mit einem alles Übliche sprengenden Arbeitstempo, um den Unterfertigenden hinsichtlich der von der HESSISCHEN JUSTIZ „bandenmäßig verabredet“ und „systematisch“, "systemisch" und „instanzen-übergreifend“ begangenen schweren JUSTIZ-STRAFTATEN zum Schweigen zu bringen. Und wohl auch deshalb, dass die AKTIVE Beteiligung der alten und neuen hessischen Landesregierung an diesen Justizverbrechen nicht weiter öffentlich wird.
Doch mit diesem „hetz- und treibjagd“-artigen Vorgehen der deutschen Justiz verstößt der deutsche Staat VORSÄTZLICH gegen die MENSCHENWÜRDE des Unterfertigenden.
Und diesen geballt "hetz- & treibjagd"-artig begangenen Verstoß gegen die MENSCHENWÜRDE begeht fallbezogen die GESAMTE deutsche Justiz VORSÄTZLICH!
Beweis: Schreiben von Herrn OLG-Präsidenten Dr. Seitz an den Unterfertigenden.
Ausweislich dieses Schreibens von Herrn OLG-Präsident Dr. Seitz wird die Manpower des hessischen Justizministeriums nun dazu eingesetzt, um den Unterfertigenden betreffend die JUSTIZVERBRECHEN zum Schweigen zu bringen. UND GLEICHZEITIG verliert Herr Dr. Seitz in seinem Schreiben KEIN EINZIGES WORT darüber, auch nur darüber nachzudenken, gegen die ihm seit langem beweisbelegt bekannt gemachten Korruptions- und Amts-/Straftaten der hessischen Amts-/Straftäter* in schwarzer Robe vorzugehen, wozu er laut Gesetz VERPFLICHTET ist.
UND all dies mit Zustimmung des hessischen Ministerpräsidenten, Herrn Rhein!!!
VI. WICHTIGE ERGÄNZENDE Hinweise:
(1)Bereits Herrn MP Bouffier und dessen seinerzeitigen Justizministerin wurden alle Beweise wiederholt vorgelegt, welche die Amts-/Straftaten und Grundrechtsverletzungen der hessischen Justiz LÜCKENLOS BEWEISEN. Jeweils verbunden mit der Aufforderung, hiergegen vorzugehen.
(2)Seit ihrem Amtsantritt am 1. Mai 2022 wurden – jeweils persönlich und direkt angeschrieben – Herr Ministerpräsident Rhein und Herr Justizminister Dr. Poseck – PERSÖNLICH, und mittels Vorlage belegender Beweise, gleichfalls wiederholt über die schweren Amts-/Straftaten und Grundrechtsverletzungen der hessischen Justiz informiert und zum diesbezüglichen Einschreiten aufgefordert.
DIE BESONDERHEIT daran ist, dass Herr JM Dr. Poseck ja zugleich auch „Oberster Dienstherr“ der hessischen Justiz ist. Und als „Oberster Dienstherr“ IST Herr Dr. Poseck qua Amt zwingend VERPFLICHTET gegen ihm bekanntwerdende Korruptions- und Amts-/Straftaten hessische Richter* und Staatsanwälte* unterbindend vorzugehen. èHätte Herr JM Dr. Poseck dieser ihm gesetzlich obliegenden Pflicht als „Oberster Dienstherr“ entsprochen, also würde Herr JM Dr. Poseck die Direktive an die hessische Justiz ausgegeben haben, gegen diese Justizverbrechen und rechtsstaatgefährdende Aushöhlung unseres RECHTSSTAATES strafrechtlich und beamtenrechtlich vorzugehen, so würde die hessischen Amts-/Straftäter* in schwarzer Robe deutlich signalisiert bekommen haben, dass sie bei Fortsetzung ihrer Justizverbrechen mit strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung rechnen müssen.
DA JEDOCH – mit Wissen der Justiz, des hessischen Justizministeriums und des Herrn MP Rhein – Herr Dr. Poseck dieser rechtlich zwingenden Pflicht NICHT nachgekommen ist, hat er damit zugleich gegenüber den hessischen Amts-/Straftäter* in schwarzer Robe DEUTLICH ZUM AUSDRUCK GEBRACHT, dass sie auch zukünftig und SANKTIONSLOS ihre Justizverbrechen und Grundrechtsverletzungen zulasten des Unterfertigenden fortsetzen können!
èDamit haben die Personen Herr Rhein und Herr Dr. Poseck die Begehung dieser Justizverbrechen und vorsätzliche MISSACHTUNG unserer bürgerlichen Grund- und Menschenrechte durch die hessische Justiz AKTIV unterstützt und strafrechtlich begünstigt!!
(3)Zudem hat der Unterfertigende - wie bekannt - mittels Einlegung seiner sog. "Nikolaus-Petition", sowie weiterer immenser Anstrengungen versucht die hessische Justiz wieder zurück zu "Recht und Gesetz" und zur Beachtung unserer bürgerlichen Grund- und Menschenrechte zu bewegen.
………..To be continued…………………
Wenn also Sie, sehr geehrte Jura-Anfangssemester-Student*innen, in der Lage sind, diesen Fall nach "RECHT und GESETZ" zu lösen, dann liegt Ihnen der BEWEIS vor, dass Ihr juristisches Wissen und Know-how DEUTLICH über dem steht, was fallbezogen die GESAMTE HESSISCHE Zivil- und Strafjustiz aufzubringen in der Lage war und ist. UND dies seit knapp VIER JAHREN!
Denn, wie ausgeführt, können die nachfolgend nochmals Benannten Personen diesen lächerlichen Fall bereits seit VIER Jahren NICHT nach "Recht und Gesetz" lösen.
Herr OLG-Präsident Dr. Seitz (OLG Ffm.),
Frau LG-Präsidentin Dr. Menhofer (LG Wiesbaden),
Herr LOStA Dr. Thoma (StA Wiesbaden),
Frau StAin Altmann (StA Wiesbaden),
Frau LG-Richterin Pradt, (LG Wiesbaden)
Frau LG-Richterin Dr. Siebelt, (LG Wiesbaden)
Herr LG Richter Laudi (LG Wiesbaden),
Herr Justizminister Dr. Poseck, sowie gut 30 weitere hessische Richter* und Staatsanwälte*. UND dies seit knapp VIER JAHREN!!! UND
auch z.B. die Vizepräsidentin unseres BVerfG, Frau Dr. König, WIEDERHOLT NICHT nach "Recht und Gesetz" zu lösen imstande war.
Kleiner Wehrmutstropfen: Außerhalb von Hessen gewinnen Sie mit Ihrem, das gezeigte Wissen der Vorgenannten DEUTLICH übersteigenden juristischen Wissen und Know-how, leider in Sachen "Staatsnote" keinen Blumentopf!
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[Und da ich angesichts DIESES FALLGESCHEHENS wiederholt die Frage aufgeworfen habe:
"Sind DIESE fallbezogen entschieden habenden hessischen Richter*/Staatsanwälte* entweder JURISTISCH DUMM, oder entschieden/urteilen diese Amtspersonen in diesem Fall jeweils vorsätzlich KORRUPT?", klagen nun diese hessischen Amts-/Straftäter* in schwarzer Robe - unter EINSATZ der angekündigten MANPOWER des hessischen Justizministeriums -
(1)vorsätzlich "hetz- und treibjagd"-artig fortgesetzt und E I N S E I T I G wegen angeblich begangener BELEIDIGUNG (vgl. oben) gegen den Unterfertigenden in strafrechtlich geballter Weise,
(2)WÄHREND sie GLEICHZEITIG und SEIT JAHREN über die Strafanzeigen des Unterfertigenden gegen die sich BEWEISÜBERFÜHRT schwerster Straftaten schuldig gemacht habenden hessischen Richter* und Staatsanwälte* IN KEINEM EINZIGEN Strafanzeige-Fall staatsanwaltschaftlich ermitteln und/oder entscheiden!!!
DIES ist leider fallbezogen nicht "nur" eine juristische Bankrott-Erklärung der hessischen Justiz UND unseres Bundesverfassungsgerichts, sondern zudem in Gänze schlicht unwürdig, inkompetent und erbärmlich wirkend.]