Quelle: KeinDemokratieAbbau.de (A.B. Appelt, akkreditierter freier Journalist, Geltinger Au 21, 85652 Pliening)
Stand 31. August 2023
TÄTER-Liste der „Täter 1 bis 4“, (nicht vollständig; wird kontinuierlich fortgeführt und verfeinert): Nachfolgend finden Sie die Namen und zugehörigen Aktenzeichen der „Täter 1 bis 4“.
(Gesetzlich geforderte Formulierung): Die nachfolgend jeweils namentlich benannten „Täter 2 bis 4“ haben sich jeweils mit ihrer Entscheidung/ihrem Urteil gemäß genanntem Aktenzeichen dem „Verdacht“ ausgesetzt, sich diesbezüglich jeweils schwerster Amts-/Straftaten schuldig gemacht zu haben. Wenngleich aus rechtlichen Gründen hier auf den „Verdacht“ abzuheben ist, ist die Begehung der benannten Straftaten durch die namentlich benannten „Täter 1 bis 4“ – LÜCKENLOS BEWIESEN –; also AMTSAUSFÜHREND sich schwerster Amts-/Straftaten schuldig gemacht zu haben. (Diese begangenen Straftaten werden nur einfach von den „Tätern 2 bis 4“ aus justizkorrupten Gründen NICHT verfolgt.)
Beispiel: Herr LOStA Dr. Thoma, StA Wiesbaden, hat sich mittels seiner Entscheidungen in den genannten Verfahren strafbar gemacht: Az. 2270 Js 18676/22; sowie StA Wiesbaden, sowie Az. 2270 Js 24378/21; sowie Az. 1172 Js 23300/20.
Die „Täter 1 bis 4“ stehen also im „Verdacht“, sich der Begehung u.a. folgender Amts-/Straftaten schuldig gemacht zu haben, deren Begehung durchgängig LÜCKENLOS BEWIESEN ist:
Vorsätzlicher Prozessbetrug (3 x begangen), vorsätzliche UrkundenfälschungEN, vorsätzliche und „bandenmäßig verabredete“ Strafvereitelung im Amt, vorsätzliche Rechtsbeugung, vorsätzlich gesetzwidrige Begünstigung im Amt, vorsätzliche schwere Nötigung, vorsätzlicher Amtsmissbrauch, vorsätzliche Nichtgewährung „rechtlichen Gehörs“, durchgängig und instanzen-übergreifend verübte vorsätzliche Ausschließung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, sowie vorsätzlich Unterdrückung ALLER Möglichkeiten der rechtsstaatlichen Überprüfung von ergangenen Entscheidungen/Urteilen, vorsätzlicher Ausschluss aller RECHTSSTAATLICHKEIT und der damit korrespondierenden GRUND- und MENSCHENrechte, und und und. Natürlich hat sich nicht jeder der „Täter 2 bis 4“ all dieser aufgeführten Straftaten schuldig gemacht.
Die nachfolgend genannten Justiz-STRAFTÄTER haben sich zudem der staatsverbrecherischen
KOMPLETTABSCHALTUNG des deutschen RECHTSSTAATES
in beispiellos verbrecherischer und geschichtsvergessener Weise schuldig gemacht.
Natürlich hat sich nicht jeder der „Täter 2 bis 4“ all dieser aufgeführten Straftaten schuldig gemacht.
Und die BEWIESENE Begehung all dieser Straftaten durch die fallentschieden habenden hessischen Richter*innen und Staatsanwält*innen (= „Täter 2 bis 4“) kostet diese nach „Recht und Gesetz“ natürlich ihr AMT und ihre PENSIONen. Und deshalb werden in der hessischen Justiz, gedeckt vom hessischen Justizminister Herrn Dr. Poseck, die „in eigener Sache“ begangenen Straftaten einfach nicht verfolgt und unter den Teppich gekehrt; Straftaten, wegen deren Begehung DIE EXAKT GLEICHEN Staatsanwält*innen und Richter*innen uns Bürger*innen strafrechtlich mit der vollen Macht des Staates verfolgen und verurteilen.
Nochmal: Wenn die jeweils fallentschieden habenden hessischen Richter*innen und Staatsanwält*innen, also die „Täter 2 bis 4“, für die Begehung der von ihnen verübten Amts-/Straftaten angeklagt und verurteilt werden, was RECHTSSTAATLICH und nach „Recht und Gesetz“ zwingend geschehen muss, so kostet dies die „Täter 2 bis 4“ natürlich ihr AMT und ihre PENSION. Und da keine „Krähe“ der anderen „Krähe“ ein Auge aushackt, decken sich die „Täter 2 bis 4“ vorsätzlich gesetzwidrig einfach wechselseitig mittels Begehung der vorstehend genannten Amts-/Straftaten.
BITTE BEACHTEN SIE: Da die gesamte hessische Zivil- und Strafjustiz sich vorsätzlich gesetzwidrig fortgesetzt weigert gegen die benannten „Täter 1 bis 4“ – wie nach Recht und Gesetz (§ 5 HRiG) zwingend vorgeschrieben vorzugehen, ist der Unterfertigende gezwungen vorliegende Liste zu veröffentlichen; Stichwort: Der Ausschluss aller RECHTSSTAATLICHKEIT durch die gesamte hessische Zivil- und Strafjustiz, unter Einschluss der hessischen Staatsanwaltschaften, begründet für den Unterfertigenden ein NOTWEHRrecht, § 32 StGB bzw. das Recht aus „gerechtfertigtem Notstand“,§ 34 StGB heraus zu handeln. Tatsächlich besteht sogar ein übergesetzlicher Notstand, da ja dem Unterfertigenden von der hessischen Justiz ALLE Rechtsstaatlichkeit grund-/gesetzwidrig seit über 4 ½ JAHREN durchgängig vorenthalten wurde und wird.
Ø Herr Ministerpräsident Rhein, durch seine Weigerung seit Amtsantritt, trotz konkretem und beweisbelegtem Wissen um die ihm bekannte fallbezogene Justizkorruption in der hessischen Justiz vorzugehen. Und infolge seiner Weigerung, seinen hessischen Justizminister Herrn Dr. Poseck zu einem diesbezüglichen Einschreiten als „OBERSTER DIENSTHERR“ zu bewegen.
Ø Herr (ehemaliger) hessischer Justizminister Dr. Poseck, durch seine Weigerung seit Amtsantritt, trotz konkretem und beweisbelegtem Wissen als „OBERSTER DIENSTHERR“ gegen die ihm bekannte fallbezogene Justizkorruption in der hessischen Justiz vorzugehen, wozu er gesetzlich verpflichtet ist (Stichwort: staatliche „ checks-and-balances“).
Ø Die offizielle Ansprechperson für Korruptionsprävention in der hessischen Justiz (angesiedelt beim hessischen Justizministerium), welche sich seit über ZWEI JAHREN fortgesetzt weigert, gegen die ihm beweisbelegt vorgetragene Korruption in der hessischen Justiz vorzugehen.
Ø Der Petitionsausschuss des hessischen Landtages, welcher sich fortgesetzt weigert über die im Hinblick auf die in der hessischen Justiz wütende Justizkorruption gestellte „Nikolaus-Petition“ zu entscheiden.
Ø Wiesbadener Rechtsanwaltskanzlei W., LG Wiesbaden, Az. 4 O 2410/20 und Az. 4 O 719/20; sowie StA Wiesbaden Az. 1172 Js 23300/20, und Az. St224-01/22/app, da die StA Wiesbaden diesbezüglich schon überhaupt KEIN Aktenzeichen vergibt!
o ACHTUNG: Sogar trotz des GESTÄNDNISSES eines der Mittäter der benannten Kanzlei in öffentlicher Verhandlung vor dem OLG Ffm., fallbezogen zwei URKUNDENFÄLSCHUNGEN begangen zu haben, ermittelt die StA Wiesbaden dennoch weiter nicht gegen die Wiesbadener Rechtsanwaltskanzlei W. (und auch nicht gegen die Richter*innen Pradt, Dr. Siebelt und Laudi)!!
Warum: Weil ein öffentlich Werden der von benannter Rechtsanwaltskanzlei begangenen Straftaten (analog „Gewalttaten“) natürlich zugleich offenlegen würde, welche Straftaten die „Täter 2 bis 4“ vorsätzlich gesetzwidrig fortlaufend gedeckt und unter den Teppich gekehrt haben.
Ø Herr LOStA Dr. Thoma, StA Wiesbaden, Az. 2270 Js 18676/22 Nichtermittlungsbeschluss; sowie StA Wiesbaden, Az. 2270 Js 24378/21; sowie Az. 1172 Js 23300/20; sowie Az. 2270 Js 24378/21; Herr LOStA Dr. Thoma ist eines der Haupt-„Täter“ der „Täter 2 bis 4“.
Ø Richter*innen Pradt, Dr. Siebelt, Laudi, strafbar geworden durch deren Urteile der 4. Zivilkammer des LG Wiesbaden, Az. 4 O 2410/20 Hauptsacheverfahren und e.V.- Entscheidungen Az. 4 O 719/20. Die benannten Richter*innen sind gleichfalls eines der Haupttäter der „Täter 2 bis 4“.
Ø Entscheidung der GStA Ffm, Az. 3 Zs 74/23
Ø Frau OStAin Dr. Tietze, StA Frankfurt a.M., Az. 8570 Js 200372/23
Ø Frau OStAin Rupilius-Sarris, GStA Ffm Az. 3 Zs 75/23
Ø Frau OStAin Böttinger, GStA Ffm, Frau OStAin, Entscheidung zugunsten LOStA Dr. Thoma Az. 3 Zs 74/23; sowie wegen ihrer Entscheidungen: Gz. 3 RWs 183/23; sowie 7 Ws 64/23; sowie 2 Bd. Ermittlungsakte 2270 Js 18676/22 der StA Wiesbaden; sowie GStA Ffm. Az. 4 Zs 59/21
Ø Frau StAin Altmann, StA Wiesbaden, Az. 1172 Js 23300/20, Frau StAin Altmann war die Erste, welche vorsätzlich gesetzwidrig und begünstigend, sowie strafvereitelnd zugunsten der Kanzlei W. entschieden hat.
Ø (Herr OLG-Richter Dr. Maier OLG Ffm, Az. 5 U 116/20)
Ø OLG Frankfurt a.M., Az.: 7 Ws 193/21
Ø LG Wiesbaden, 10. Zivilkammer, betreffend ihre § 42 ZPO-Entscheidung in Sachen Az. 4 O 2410/20
Ø Frau LG-Präsidentin Dr. Menhofer, LG Wiesbaden, welche trotz des konkreten Wissens um die Amtsstraftaten „ihrer“ 4. ZK des LG Wiesbaden hiergegen fortlaufend NICHT einschreitet, und so die begangenen Straftaten der Richter*innen Pradt, Dr. Siebelt und Laudi AKTIV DECKT.
Ø GStA Frankfurt a.M., Az. 4 Zs 59/21
Ø Herr OLG-Richter Nöhre, OLG Frankfurt a.M., betreffend seine Entscheidung Az. 3 Zs 64/23; Herr OLG-Richter Nöhre hat den Klageerzwingungsantrag des Unterfertigenden unter Verstoß gegen „Recht und Gesetz“ RECHTSSTAATausschließend abgelehnt, wissend, dass ALLE vorentschieden habenden Staatsanwaltschaften vorsätzlich gesetzwidrig NICHT ermittelt und entschieden haben. Der Fall wurde also KEIN EINZIGES MAL rechtlich geprüft!! Auch nicht von Herrn OLG-Richter Nöhre.
Ø Frau OLG-Richterin Kehl, OLG Frankfurt a.M., betreffend ihre Entscheidung Az. 3 Zs 64/23; vgl. Hinweis zu OLG-Richter Nöhre
Ø Frau OLG-Richterin Dr. Müller, Richterin am LG Frankfurt a.M., betreffend ihre Entscheidung Az. 3 Zs 64/23; vgl. Hinweis zu OLG-Richter Nöhre
Ø 7. Zivilsenat des OLG Frankfurt a.M., z.B. betreffend Az.: 7 Ws 193/21
Ø 19. Zivilsenat des OLG Frankfurt a.M., betreffend Az. 19 W 8/21
Ø 19. Zivilsenat des OLG Frankfurt a.M., betreffend Az. 19 W 21/21.
Ø Herr LOStA Dr. Thoma, StA Wiesbaden; denn ca. 25 eingereichte Strafanzeigen können vorliegend nicht mit Aktenzeichen benannt werden, da die StA Wiesbaden zu den eingereichten Strafanzeigen gegen die „Täter 1 bis 4“ einfach „schweigt“, staatsanwaltschaftlich nicht ermittelt, nicht einmal ein AKTENZEICHEN vergibt, Sachstandsanfragen nicht beantwortet, etc., und betreffend welchen auch alle Untätigkeitsbeschwerden, etc. – auch von der nächsten Instanz – konsequent ignoriert und verweigert werden. Grund: die StA Wiesbaden arbeitet konsequent auf eine Verjährung der von den „Tätern 1 bis 4“ begangenen Straftaten hin, UND will durch seine konsequente Nichtermittlung und Nichtentscheidung bewirken, dass bei diesem Ermittlungsstand auch keine VERFASSUNGSBESCHWERDEN beim BVerfG eingereicht werden können.
Ø Und und und (wird kontinuierlich fortgeführt und hinsichtlich der aktuellen Namensauslassungen auch noch vervollständigt).
Und noch ein Wort an die aufgeführten Personen in der vorliegenden Liste: Dem Unterfertigenden bereitet es keine Freude – gezwungen zu sein – Ihre Namen in dieser Liste veröffentlichen zu müssen. Viel lieber wäre es mir gewesen, würden Sie Ihr Amt unter Beachtung Ihres geleisteten Amtseides, sowie unter Beachtung von „Recht und Gesetz“ fallbezogen ausgeübt haben. Doch da die gesamte hessische Strafjustiz, unter Einbeziehung der hessischen Staatsanwaltshaften VORSÄTZLICH GESETZWIDRIG nicht gegen Sie ermittelt und Anklage erhebt, bin ich zur Veröffentlichung der vorliegenden Liste gezwungen. Sie, also jede der hier namentlich benannten Personen haben in den benannten Verfahren – lückenlos bewiesen – KEIN „rechtliches Gehör“ gewährt, durchgängig die Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens vereitelt, sowie jede Möglichkeit gesetzwidrig vereitelt, die jeweils belastend ergangenen Entscheidungen der „Täter 2 bis 4“ im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens rechtsstaatlich überprüfen lassen zu können, da Sie „bandenmäßig verabredet“ gemeinsam instanzen-übergreifend und gerichtsort-übergreifend jede rechtsstaatliche Überprüfung der von den „Tätern 2 bis 4“ ergangenen Entscheidungen grund-/gesetzwidrig vereitelt haben; was ich aus rechtsstaatlichen Gründen natürlich als VERDACHT formuliert verstanden wissen möchte.