Sehr geehrte Besucher*in vorliegender Internetseite!
zu meinem ehrlichen Bedauern, hat u.a. Frau Vizepräsidentin Dr. König des Bundesverfassungsgerichts mich dazu gezwungen, nun auch strafrechtlich gegen sie vorgehen zu müssen.
Der Hintergrund dessen ist, dass sich die BVerfG-Richter*innen Frau Dr. König, Maidowski und Offenloch des begründeten Verdachts der wiederholt fortgesetzt gesetzwidrigen Begünstigung und Strafvereitelung zugunsten sich beweisüberführt schwerster Amts-/Straftaten schuldig gemacht habender hessischer Richter*innen und Staatsanwält*innen ausgesetzt haben.
Doch verbunden mit diesen fortgesetzt begangenen Verstößen gegen §§ 90, 93a Abs. 2 BVerfGG und unser Grundgesetz ist, dass damit auch fortgesetzt und wiederholt gegen die uns Bürger*innen zustehenden Grundrechte und Menschenrechte in schwerster Weise verstoßen wurde und weiter wird.
Um diesem fortgesetzt begangenen Aderlaß zulasten der Grund- und Menschenrechte von uns Bürger*innen zu stoppen, und die dafür Verantwortlichen zur Verantwortung zu ziehen, wie dies unser Rechtsstaat konkret vorsieht, war folglich die Erhebung der Strafanzeige gegen die benannten Richter*innen des Bundesverfassungsgerichts unausweichlich.
Die bereits bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe eingelegte Strafanzeige können Sie hier abrufen und einsehen.
In dieser Strafanzeige finden Sie zugleich das fallbezogen gesamte hessische Justiz-KORRUPTIONSgeschehen wiedergegeben, welches sich fallbezogen die gesamte hessische Justiz, mit fortlaufend AKTIVER Unterstützung des hessischen Ministerpräsidenten Herrn Rhein und dessen Justizminister, Herrn Dr. Poseck, seit 3 1/2 JAHREN zulasten von RECHTSSTAAT und unserer bürglichen Grundrechte und Menschenrechte vorsätzlich gesetzwidrig und grundrechtsverletzend bedient haben, UND - infolge des wiederholt grund-/gesetzwidrigen Nichteinschreitens des BVerfG - auch WEITERHIN bedient.
Während jedoch in der benannten Strafanzeige lediglich zwei konkrete Fälle hessischer Justizkorruption aufgegriffen werden konnten, haben sich hessische Richter*innen und Staatsanwält*innen tatsächlich fallbezogen in gut 30(!) Fällen des LÜCKENLOS BEWIESENEN "Verdachts" der Begehung schwerster Amts-/Straftaten schuldig gemacht.
Um Ihnen besser verdeutlichen zu können, wie die Straftatbegehung der hessischen Justiz fallbezogen aussehen, hier zwei AKTUELLE Beispiele:
Beispiel 1: Herr RA M. von der Kanzlei W., hat in öffentlicher Verhandlung vor dem OLG Ffm. GESTANDEN, die angezeigten URKUNDENFÄLSCHUNGEN von anwaltlicher Vollmacht und Fax-Sendeprotokoll begangen zu haben.
Beweis: Belegende Zeugenaussage von Herrn OLG-Richter Dr. Otto, OLG Ffm., Zeil 40 - 42, Frankfurt. Übrigens eine wirklich kompetent auftretende Person.
Und damit hat die Kanzlei W. zugleich in öfffentlicher Verhandlung die Begehung des wiederholt begangenen PROZESSBETRUGES GESTANDEN. Denn die Kanzlei W. hat wiederholt auf Basis der von der Kanzlei W. GESTANDEN urkundlich gefälschten Vollmacht fortgesetzt geklagt, wissend, dass ihre anwaltliche Vollmacht urkundlich gefälscht ist.
Dennoch ermittelt die StA Wiesbaden fortgesetzt nicht gegen die Kanzlei W. und erhebt auch keine Strafanklage gegen diese GESTANDEN habenden "Täter".
Ist dies mit "Recht und Gesetz" vereinbar? NEIN!
Und ist es mit "Recht und Gesetz", sowie mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass hessische Staatsanwaltschaften weder ermitteln, noch Strafanklage erheben, wenn der "Täter" die Begehung der angezeigten Straftaten sogar in öffentlicher Verhandlung GESTANDEN hat?
Wie könnte deutlicher der Nachweis über die fortgesetzt begangenen Korruptionsstraftaten (Verdacht) der hessischen Justiz aufgezeigt werden?!
Allein an diesem Fall erkennt jede Bürger*in sofort, dass die hessische Justiz (auch) hier vorsätzlich gesetzwidrig handelt; und dies bereits seit 3 1/2 JAHREN.
Beispiel 2: Seit einem 1/2 JAHR liegt, inkl. erfolgter Einholung einer Stellungnahme bei der GStA Ffm., etc., STRAFANKLAGE-bereit die zu fällende Entscheidung betreffend das Klageerzwingungsverfahren gegen Herrn LOStA Dr. Thoma (StA Wiesbaden) vor. Dennoch verweigert das OLG Ffm., (Strafabteilung), OLG Ffm. Az. 7 Ws 161/23 bzw. GStA Ffm. Az. RWs 469/23, fortgesetzt vorsätzlich amtspflichtwidrig dem Klageerzwingungsantrag des Unterfertigenden gegen LOStA Dr. Thoma mittels Strafanklageerhebung stattzugeben.
Ja überhaupt darüber zu entscheiden.
Warum? Weil die angezeigten und von LOStA Dr. Thoma begangenen Straftaten (Verdacht) gleichfalls lückenlos BEWIESEN sind, und dies in einer solchen Deutlichkeit, dass das OLG Ffm. sich scheut, seine Entscheidung zu fällen.
Denn eine negative Verbescheidung würde - ab jetzt - vom BVerfG zwingend aufgehoben werden, ohne dass das BVerfG die hessische Justiz diesbezüglich weiter "decken" kann. Auf die gestern gegen drei Richter*innen des BVerfG – unter Einschluss der Vizepräsidentin des BVerfG, Frau Prof. Dr. König - eingereichte Strafanzeige wird informatorisch verwiesen.
Und eine positive Entscheidung, also eine Strafanklage gegen den LOStA Dr. Thoma, würde zur Folge haben, dass der LOStA Dr. Thoma, infolge der von ihm fortgesetzt begangenen SCHWERSTEN Amts-/straftaten (Verdacht), strafrechtlich SICHER verurteilt wird, verbunden mit Verlust von Amt und Pension.
Zudem würde mit der zu führenden ÖFFENTLICHEN Strafverhandlung die konkret-hohe Gefahr verbunden sein, dass damit natürlich auch die fallbezogen begangenen schweren Amts-/Straftaten (Verdacht) der 30 fallentschieden habenden hessischen Richter*innen/StA*innen zutage gefördert werden; welche natürlich gleichfalls im Falle ihrer strafrechtlichen Verurteilung Amt und Pensionen beamtenrechtlich verlieren werden.
Und so bitte ich Sie einfach selbst zu entscheiden.
Ist es mit "Recht und Gesetz" vereinbar, dass die StA Wiesbaden gegen die Wiesbadener Kanzlei W., bzw. gegen deren - die angezeigten Straftaen GESTANDEN habende - Kanzleiangehörige, seit nunmehr DREI JAHREN KEINE Strafanklage erhebt?
Immerhin handelt es sich um folgende Straftaten: Urkundenfälschungen, wiederholt begangener Prozessbetrug, schwere Nötigung und gut 150 schwerste Datenschutzverstöße; die schwersten Datenschutzverstöße, die unser Gesetz überhaupt nur kennt, vgl. Art. 83 Abs. 5 lit. a i.V.m. Art. 6 DSGVO, deren Begehung allesamt LÜCKENLOS BEWIESEN sind.
Und ist es mit "Recht und Gesetz" vereinbar, dass das OLG Frankfurt a.M. seit nunmehr einem 1/2 JAHR, trotz vorliegender Entscheidungsreife sich fortgesetzt weigert, gegen den Leitenden Oberstaatsanwalt (LOStA) der StA Wiesbaden, Herrn Dr. Thoma, Strafanklage zu erheben?
Und dies sind nur zwei von VIELEN Fällen, in denen die hessische Justiz sich fallbezogen BEWEISÜBERFÜHRT SCHWERSTER Amts-/Straftaten zugunsten ihrer Justiz-Kolleg*innen bedient und "Recht und Gesetz", das Grundgesetz und unsere Grundrechte und Menschenrechte mit Füßen tritt.
Und wäre dies an fortgesetzt begangenen GrundRECHTsverletzungen noch nicht genug, schreitet auch unser Bundesverfassungsgericht NICHT gegen diese hessische Justizwillkür ein, sondern begeht dadurch höchst selbst weitere GrundRECHTsverletzungen zulasten von uns Bürger*innen.
Dies beschreibt den Hintergrund, weshalb die Einreichung der Strafanzeige gegen die BVerfG-Richter*innen Frau Dr. König, Herrn Maidowski und Herrn Offenloch unausweichlich wurde.
Zum guten Schluß: Die - auch hier - stattfindende Veröffentlichung der Strafanzeige gegen die benannten Bundesverfassungsgerichts-Richter*innen erfolgt maßgeblich aus dem Grund, dass gegen die hierüber bei der StA Karlsruhe zu entscheiden habenden Staatsanwält*innen KEIN DRUCK AUSGEÜBT WERDEN KANN, von welcher Seite auch immer kommend.
Und für den Fall, dass Sie sich wundern sollten, dass der Strafanzeige hier nicht auch die hierin benannten Beweis-Anlagen beigefügt wurden:
1. Hierauf habe ich wegen des wirklich mächtigen Umfangs dieser Beweis-Anlagen an dieser Stelle verzichtet.
2. Bitte führen Sie sich vor Augen, gegen wen hier strafrechtlich vorgegangen wird und was diese Personen konkret zu verlieren haben. Daher können Sie GANZ SICHER sein, dass buchstäblich jedes WORT der Strafanzeige hinsichtlich seines Wahrheitsgehalts und seiner Beweisbarkeit auf das Genaueste überprüft wird. Ich würde mir folglich das eigene Grab schaufeln, würde in der Strafanzeige nicht durchgängig wahrheitsgemäß und beweisbar vorgetragen worden sein.
WEHRET DEN ANFÄNGEN!
Zu Schutz und Wahrung von Rechtsstaat, Grundgesetz und unserer DEMKRATIE!