Update 30. Januar 2024:

Der „Rechtsstaat“ im grundgesetzlichen Sinne ist u.a. durch folgende ESSENTIELLE Bedingungen gekennzeichnet:

I. IMMER-Gültigkeit des Rechtsstaates, und zwar

1.     sowohl im kodifiziert/geschriebenen Recht (z.B. GG)

2.     UND hinsichtlich des immergültigen Rechtes von uns Bürgern* auf (1)den Rechtsstaat und auf (2)rechtsstaatliche Hilfe IMMER zugreifen zu können (= Grundrecht auf Zugang zum Rechtsstaat" und Grundrecht auf Zugang zu rechtsstaatlicher Hilfe)

a.     Wichtig auch für das sog. „Staatliche Gewaltmonopol“ und dessen Funktionieren.

b.     VERBOT der WILLKÜR und der EINSEITIG betriebenen Rechts- und Strafverfolgung des Staates gegen uns Bürger*

3.     UND seine zwingende IMMER-Gültigkeit in der RECHTS-ANWENDUNG durch die Justiz.

a.     Vgl. auch „Richterlicher Amtseid“

4.     UND die IMMER-Pflicht des Staates, „Recht und Gesetz“ unter Einschluss unserer bürgerlichen Grundrechte und Menschenrechte IMMER beachten zu müssen,

5.     UND der Staat (hier die Justiz) kann und darf NICHT W I L L K Ü R L I C H entscheiden, OB und WIE er diese vorstehend genannten PFLICHTEN ANWENDET, vgl. Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 GG

Verstößt der Staat auch „nur“ gegen eine der vorgenannten Ziffern 1. bis 5., so verletzt der deutsche Staat die zu unseren Gunsten kodifizierten Grund- und Menschenrechte, begeht objektiv Verfassungsbruch, und dies mit vorsätzlich rechtsstaatswidriger und demokratiegefährdender Wirkung für uns alle!

Die fallbezogen GESAMTE hessische Zivil- und Strafjustiz (unter Einschluss ALLER hessischer Staatsanwaltschaften) VERSTÖSST, AKTIV unterstützt von der hessischen LANDESREGIERUNG, seit knapp VIER JAHREN gegen ALLE in den vorstehenden Ziffern 2 bis 5 grund-/gesetzlich bestehenden RECHTSSTAAT-Pflichten des Staates gegenüber uns Bürgern*.

(I)Und während AKTUELL die GESAMTE hessische Strafjustiz mehr als 30 Strafanzeigen des Bürgers Appelt vorsätzlich SEIT JAHREN NICHT bearbeitet (= Verstöße gegen Ziffern 1 bis 5) und nicht darüber entscheidet, ALSO die BEWIESEN von den angezeigten Richtern* und Staatsanwälten* verbrochenen Straftaten und Justizverbrechen in 30 Fällen rechtsstaatswidrig NICHT verfolgt,

(II.1 )Bombardiert die deutsche Justiz vorsätzlich WILLKÜRLICH und   E I N S E I T I G , veranlasst von den sich BEWEISÜBERFÜHRT strafbar gemacht habenden hessischen Justiz-Straftätern in schwarzer Robe und der hessischen LANDESREGIERUNG, den Bürger Appelt mit einem Trommelfeuer völlig haltloser Strafanzeigen (primär „Beleidigung“), um so den Bürger Appelt mittels dieser haltlosen Verurteilungen (nicht rechtskräftig) MUNDTOT zu machen, sodass er, z.B. auf vorliegender Internetseite, nicht länger über die Justizstraftaten und WILLKÜRLICHEN Aushebelungen des RECHTSSTAATES durch die hessischen Justiz aufdeckend berichten kann.

(A)Während also dem Bürger Appelt seit knapp VIER JAHREN in ÜBER 30 FÄLLEN der Zugang zum RECHTSSTAAT und zu RECHTSSTAATLICHER HILFE von der hessischen Justiz unter AKTIVER Mitwirkung der hessischen Landesregierung kriminell entzogen wird, BETREIBT

(B)GLEICHZEITIG und bewusst E I N S E I T I G gegen den Bürger Appelt geführt, die hessische Justiz, veranlasst durch die BEWEISÜBERFÜHRTEN hessischen Straftäter in schwarzer Robe, mittels haltloser Strafanzeigen und Strafverfahren eine E I N S E I T I G geführte „Hetz- & Treibjagd“, um mich mundtot zu bekommen.

Dazu ein anschauliches Beispiel:

(I)Herr LOStA Dr. Thoma ist LEITENDER Oberstaatsanwalt der StA Wiesbaden.

(II)Die Richter*innen Pradt, Dr. Siebelt, Laudi sind Zivilrichter*innen der 4 Zivilkammer (4. ZK) des LG Wiesbaden.

Aufgrund enger verwandtschaftlicher Beziehungen der 4. ZK mit der klagenden Kanzlei W., hat die 4. ZK ihre „Verwandten“ mittels vorsätzlich begangenem Verstoß gegen Recht und Gesetz in strafbarer Weise BEWIESEN begünstigt, das Recht gebeugt, Nötigung begangen, sowie des Verdachts der mittäterschaftlichen Begehung von Urkundenfälschung, Beweismanipulation und des gemeinschaftlich begangenen Prozessbetruges ausgesetzt.

Die Begehung der Urkundenfälschungen und Prozessbetrugsstraftaten der Kanzlei W. hat diese sogar in öffentlicher Verhandlung vor dem OLG Ffm. GESTANDEN!

Beweis: Herr OLG-Richter Dr. Otto, OLG Ffm., Zeil 40-42, Frankfurt a.M.

Da unserer Mandantschaft durch diese vorsätzlich kriminell begünstigenden Urteile der 4. ZK des LG Wiesbaden einen MILLIONEN-Schaden erlitten hat, vor dessen Tragung die 4. ZK ihre „Verwandten“ „bewahren“ wollte, erhob der Unterfertigende

(1)sowohl Strafanzeige gegen die Kanzlei W.

(2)als auch Strafanzeige gegen die sich strafbar gemacht habenden Richter*innen der 4. ZK des LG Wiesbaden, also gegen die Richter*innen Pradt, Dr. Siebelt, Laudi.

!!Wichtig!!: Die Richter*innen Pradt, Dr. Siebelt, Laudi haben sich zur kriminellen Begünstigung ihrer „Verwandten“ solch schwerer Straftaten BEWEISÜBERFÜHRT schuldig gemacht, dass sie dies im Fall einer strafrechtlichen Verurteilung sowohl ihr Amt, als auch ihre Pension kostet!! 
èSÄMTLICHE weiteren Abläufe und Geschehnisse wurden und werden seit knapp VIER JAHREN von der StA Wiesbaden mit ALLEIN folgender Zielsetzung begangen und verbrochen:

(1)Die nach „Recht und Gesetz“ zwingend vorgeschriebene Strafverfolgung der Richter*innen Pradt, Dr. Siebelt, Laudi zu vereiteln, sodass diese nicht ihr Amt und ihre Pensionen verlieren, PLUS

(2)Das Stattfinden einer ÖFFENTLICHEN Strafverhandlung gegen die Richter*innen Pradt, Dr. Siebelt, Laudi mit allen Mitteln zu unterbinden, UND

(3)Die „Verwandten“ der 4. ZK, vor einem Strafverfahren betreffend ihrer BEWEISÜBERFÜHRT begangenen schweren Straftaten (UrkundenfälschungEN, ProzessbetrugsstraftatEN, etc.) zu „bewahren“.

„Menschlich“ verständlich; doch im AMT begangen, nach „Recht und Gesetz“ kriminell und in schlimmster Weise und in Gänze gegen ALLE vorstehend unter Ziffern 2 bis 5 benannten Rechte und Pflichten des deutschen „Rechtsstaates“ verstoßend.

Zentral verantwortlich für die Begehung all dieser schwersten Amts-/Verbrechen und die KOMPLETTE Vorenthaltung ALLER Grundrechte und Menschenrechte des Bürgers Appelt seit knapp VIER JAHREN, ist

-       Herr LOStA Dr. Thoma, der LEITENDE Oberstaatsanwalt der StA Wiesbaden,

-       AKTIV fortlaufend unterstützt von den Herren Rhein und Dr. Thoma (hessische LANDESREGIERUNG), sowie

-       die Präsidentin des LG Wiesbaden, Frau Dr. Menhofer, sowie

-       der Präsident des OLG Ffm., Herr Dr. Seitz, sowie

-       der Petitionsausschuss des hessischen Landtages, welcher bis HEUTE über die sog. „Nikolaus-Petition (6. Dez. 2022)“ des Bürgers Appelt NICHT entschieden hat, in welcher gefordert wird, den hessischen Justizminister Dr. Poseck in seiner Funktion als „Oberster Dienstherr“ zu verpflichten, gegen die ihm BEWEISBELEGT vorgetragenen und ihm bekannten Justizkorruptionsstraftaten der hessischen Richter und Staatsanwälte* einzuschreiten, wozu er als „Oberster Dienstherr“ VERPFLICHTET ist.

Also, wie der Volksmund schon immer zutreffend formuliert: „Der Fisch stinkt vom Kopf!

Doch wie begehen die vorstehend Genannten nun konkret ihre Amts-/Straftaten und Grundrechtsverletzungen zulasten des Bürgers Appelt?

Dies beleuchten wir anhand des BEWEISBELEGTEN Vorgehens von Herrn LOStA Dr. Thoma, nachfolgend näher und konkret:

(1)Herr LOStA Dr. Thoma ist zusammen mit Herrn Ministerpräsident Rhein und Herrn Justizminister Dr. Poseck (hessische Landesregierung) und dem OLG-Präsidenten des OLG Ffm Herrn Dr. Seitz, maßgeblich verantwortlich dafür, dass

(A) STAND HEUTE über 30 Strafanzeigen des Unterfertigenden gegen sich lückenlos bewiesen schwerster Amts-/Straftaten schuldig gemacht habende hessische Richter* und Staatsanwälte SEIT JAHREN einfach NICHT bearbeitet wurden und werden.

Doch damit verweigern die vorstehend Genannten dem Bürger Appelt den (1)Zugang zum Rechtsstaat und (2)zur rechtsstaatlichen Hilfe, worauf wir Bürger* jeweils einen konkreten Grund- und Menschenanspruch haben, welcher in unseren mit dem Rechtsstaat korrespondierenden Grundrechten und Menschenrechten (im GG) festgeschrieben sind!, vgl. vorstehende Ziffern 2. bis 5.  

UND GLEICHZEITIG ermittelt und verfolgt der „Rechtsstaat“ vorsätzlich W I L L K Ü R L I C H und zudem E I N S E I T I G mittels haltloser Strafanzeigen („Beleidigung“) gegen den Bürger Appelt, UM IHN fallbezogen bezüglich der schweren Amts-/Straftaten und Justizverbrechen der hessischen Justiz und der hessischen Landesregierung MUNDTOT zu machen; 

UND GLEICHZEITIG begehen Herr LOStA Dr. Thoma und seine genannten Unterstützer fortgesetzt weiter SCHWERSTE Amts-/Straftaten und Justizverbrechen gegen den Bürger Appelt.                          

(1)Während also der deutsche „Rechtsstaat“ auf der einen Seite die von IHM (also der hessischen Justiz) begangenen schweren Amts-/Straftaten und Justizverbrechen seit Jahren NICHT verfolgt,

(2)begeht GLEICHZEITIG der gleiche deutsche „Rechtsstaat“ vorsätzlich WILLKÜRLICH und  
E I N S E I T I G  gegen den Bürger Appelt geführt, eine beispiellose „Hetz- und Treibjagd“, um den Bürger Appelt mittels vorsätzlich gesetzwidrig bewirkter Strafverurteilungen bezüglich der hessischen Justizverbrechen MUNDTOT zu machen.

Doch wie sieht dies im Einzelnen konkret aus?

(I.) Wir erinnern uns; die Richter*innen Pradt, Dr. Siebelt, Laudi haben zur vorsätzlich gesetzwidrigen Begünstigung ihrer „Verwandten“, im AMT, als erkennende Richter*innen, BEWIESEN schwerste Straftaten begangen, welche der Bürger Appelt (zum Schutz der Rechte seiner Mandantin) auch sofort STRAFRECHTLICH zur Anzeige bei der StA Wiesbaden gebracht hat. (Wie natürlich auch die Strafanzeige gegen die u.a. ALS NOTARE ihre anwaltliche Vollmacht URKUNDLICH GEFÄLSCHT habende Wiesbadener Rechtsanwaltskanzlei W. (= die „Verwandten“ der 4. ZK des LG Wiesbaden).

DOCH statt hinsichtlich dieser beiden Strafanzeigen staatsanwaltschaftlich zu ermitteln und zu entscheiden, BEARBEITET die StA Wiesbaden BEIDE erhobenen Strafanzeigen NICHT und entscheidet auch darüber – SEIT ÜBER DREI JAHREN! – NICHT, was ZENTRAL von Herrn LOStA Dr. Thoma, also dem LEITER der StA Wiesbaden zu verantworten ist.

Diesbezüglich eingelegte Untätigkeitsbeschwerden, Rechtsmittel, etc. wurden und werden seit JAHREN fortgesetzt von der hessischen Justiz einfach ignoriert und nicht bearbeitet.

(II.) Daraufhin erhob der Bürger Appelt Strafanzeige gegen den LOStA der StA Wiesbaden, Herrn LOStA Dr. Thoma, wegen dessen LÜCKENLOS BEWIESEN schwerster Justizverbrechen und Amts-/Straftaten. Der Bürger Appelt begehrte also auch in diesem Fall (1)Zugang zum Rechtsstaat und (2)Zugang zu rechtsstaatlicher Hilfe. çBitte berücksichtigen Sie dabei die geltende Prämisse des sog. „staatlichen Gewaltmonopols“ = ich STAAT GARANTIERE dir Bürger, mich um die strafrechtliche Verfolgung des Täters zu kümmern, und dafür verzichtest du Bürger auf „Selbstjustiz“.

(A)Doch auch diese Strafanzeige gegen Herrn LOStA Dr. Thoma wurde vom deutschen „Rechtsstaat“ zunächst einfach NICHT bearbeitet. (= erneute Vereitelung des Zugangs zum Rechtsstaat und zu rechtsstaatlicher Hilfe, grundrechtsverletzend verbrochen vom deutschen „Rechtsstaat“ zulasten des Bürgers Appelt.

(B)Nachdem infolge der immensen Anstrengungen des Bürgers Appelt, unter Einbeziehung der Staatsanwaltschaft München II, die fortgesetzte NICHT-Bearbeitung der gegen Herrn LOStA Dr. Thoma erhobenen Strafanzeige sich nicht länger aufrechterhalten ließ, wurde Herr LOStA Dr. Thoma von der hessischen Justiz VORSÄTZLICH gegen geltendes „Recht und Gesetz“ verstoßend, von jeder Schuld freigesprochen.

(C)Daraufhin strengte der Bürger Appelt gegen Herrn LOStA Dr. Thoma ein sog. „Klageerzwingungsverfahren“ (§ 172 StPO) beim OLG Frankfurt a.M. an, welche das OLG Ffm. auch zunächst bearbeitete, Stellungnahmen bei der GStA Ffm. einholte, etc..

(D)Doch obgleich dem OLG Frankfurt a.M. nun bereits seit einem HALBEN JAHR strafanklagebereit ALLES vorliegt, alle Ermittlungen abgeschlossen sind, etc., verweigert das OLG Frankfurt a.M. im Sinne des gestellten Antrages zu entscheiden und die STRAFANKLAGE gegen Herrn LOStA Dr. Thoma zuzulassen und zu erheben.

Herr LOStA Dr. Thoma ist also ein BEWEISÜBERFÜHRTER schwerer Amts-/Straftäter, der einzig nur deshalb nicht längst strafrechtlich verurteilt und aus seinem AMT gejagt wurde, weil der „deutsche Rechtsstaat“ in vorsätzlich gesetzwidrig und vorsätzlich gegen die Grund- und Menschenrechte des Bürgers Appelt verstoßender Weise, den Straftäter LOStA Dr. Thoma fortgesetzt NICHT strafrechtlich verurteilt, wie dies „Recht und Gesetz“ unter Einbeziehung der einschlägigen STRAFRECHTSVORSCHRIFTEN rechtlich zwingend vorschreibt.

Doch wenn Sie nun annehmen, „schlimmer geht nicht“, dann irren Sie sich leider.

(E)Denn während der deutsche „Rechtsstaat“,

(E.1) weder betreffend dem angezeigten Amts-/Straftäter Herrn LOStA Dr. Thoma, noch

(E.2)bezüglich aller weiteren, längst BEWEISÜBERFÜHRT und angezeigten, sich strafbar gemacht habenden hessischen Richter* und Staatsanwälte* seit JAHREN NICHT ermittelt,

(E.3.a)ERMITTELT und verfolgt der deutsche „Rechtsstaat“ im ECHTZEIT-Modus völlig RECHTs-WILLKÜRLICH und (gegen die Menschenwürde verstoßend) E I N S E I T I G gegen den Bürger Appelt, und erhebt gegen diesen mehrere Strafanklagen (wegen angeblicher „Beleidigung“) UND VERURTEILT ihn (nicht rechtskräftig)!!!  UND dies

(E.3.b)BASIEREND auf Strafanzeigen der vom Bürger Appelt ANGEZEIGTEN hessischen Amts-/Straftäter(!!), wie z.B. Herrn LOStA Dr. Thoma.

(I)Der deutsche „Rechtsstaat“ BERAUBT den Bürger Appelt also SEIT JAHREN vorsätzlich in tatsächlich rechtlich ENTMENSCHLICHENDER Weise kriminell ALL seiner rechtsstaatlichen Grund- & Menschenrechte, UND

(II) GLEICHZEITIG betreibt der unser „Rechtsstaat“  E I N S E I T I G gegen den Bürger Appelt, auf Veranlassung der hessischen Amts-/Straftäter, eine strafrechtliche „Hetz- & Treibjagd“, um den Bürger Appelt mittels gesetzwidrig erwirkter Strafurteile zu diskreditieren und MUNDTOT zu machen. Doch damit verstößt der deutsche Staat zugleich vorsätzlich gegen die MENSCHENWÜRDE, vgl. u.a. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 GG, des Bürgers Appelt.

!!ACHTUNG!!: Und dies beschreibt lediglich die Geschehnisse im Fall des BEWEISÜBERFÜHRTEN Amts-/Straftäters Herrn LOStA Dr. Thoma; also ledigleich EINEN Fall.
Doch die exakt gleichen Justizverbrechen begeht die hessische Justiz in über DREISIG weiteren Fällen in exakt gleicher Begehungsweise; also in vorsätzlich strafrechtlicher Begehungsweise, und mittels vorsätzlicher Verletzung ALLER mit dem Rechtsstaat korrespondierenden Grund- und Menschenrechte von uns Bürgern*!!

(F.)Folglich erhob der Bürger Appelt eine sog. „Verfassungsbeschwerde“ beim Bundesverfassungsgericht, im Rahmen derer der Bürger Appelt dem BVerfG LÜCKENLOS BEWEISBELEGT diese von der hessischen Justiz, mit AKTIVER Mitwirkung der hessischen Landesregierung, begangenen Straftaten und Verletzungen seiner Grund- und Menschenrechte vortrug, welche vom deutschen „Rechtsstaat“ verbrochen wurden.

Doch obgleich der Bürger Appelt sowohl UNMISSVERSTÄNDLICH als auch BEWEISBELEGT dem Bundesverfassungsgericht WIEDERHOLT die vom deutschen „Rechtsstaat“ (= hier hessische Justiz und Landesregierung) begangenen Grund- und Menschenrechtsverletzungen des Bürgers Appelt dargelegt hat, urteilte das Bundesverfassungsgericht hierüber durch Erlass einer sog. Nichtannahmeentscheidung des BVerfG. èALSO das Bundesverfassungsgericht „deckte“ die zulasten des Bürgers Appelt von der hessischen Justiz und Landesregierung fortgesetzt begangenen Grund- und Menschenrechtsverletzungen. DOCH DAMIT hat das Bundesverfassungsgericht höchst-selbst und ERNEUT die Grund- und Menschenrechte des Bürgers Appelt verletzt.

Und dies nicht „nur“ in einer Verfassungsbeschwerde des Bürgers Appelt, und auch nicht „nur“ zweimal und auch nicht „nur“ dreimal und auch nicht „nur“ viermal, sondern insgesamt FÜNFMAL!

(G.)Da die vom Bürger Appelt zuletzt erhobenen beiden Verfassungsbeschwerden von den PERSONENGLEICHEN BVerfG-Richter*innen WIEDERHOLT grund-/gesetzwidrig NICHT zur Entscheidung angenommen wurden, stand endgültig fest, dass das Bundesverfassungsgericht diese Amts-/Straftaten und Verletzungen der Grund- & Menschenrechte des Bürgers Appelt durch den deutschen „Rechtsstaat“ VORSÄTZLICH begangen hat, sowie, dass ohne ein STRAFRECHTLICHES Eingreifen (= Strafanzeige des Bürgers Appelt gegen die PERSONENGLEICH und  WIEDERHOLT „Recht und Grundgesetz“ gebrochen habenden BVerfG-Richter*innen)  auch unser aller BUNDESVERFASSUNGSGERICHT diese hessischen Justizverbrechen „decken“ wird.

Am 20. Nov. 2023 wurde diese Strafanzeige bei der StA Karlsruhe eingereicht.

STAND HEUTE (30. Jan. 2024) hat diese gegen drei BVerfG-Richter*innen erhobene Strafanzeige noch nicht einmal ein endgültiges Aktenzeichen, geschweige denn, dass bisher die Strafanzeige des Bürgers Appelt überhaupt nur von der StA Karlsruhe ein erstes Mal gesichtet worden wäre. Offizielle Begründung: technische Druckerprobleme. ç Wir haben doch alle die vielen Regalmeter an Aktenordnern bei den Staatsanwaltschaften vor Augen; doch ausgerechnet die Strafanzeige gegen drei BVerfG-Richter*innen soll NICHT ausdruckbar sein, WÄHREND GLEICHZEITIG die gesamte deutsche Justiz  E I N S E I T I G  ihre strafrechtliche „Hetz- & Treibjagd“ zulasten des Bürgers Appelt im ECHTZEIT-Modus und mit AKTIVER Unterstützung der Manpower des hessischen Justizministeriums verbrechend begeht.

Sehr geehrte Besucher*in des Internetauftritts KeinDemokratieAbbau.de,

die erweiterte deutsche Geschichte hat bereits ZWEI staatliche Unrechtssysteme zu verantworten.
Also das sog. „Dritte Reich“ und die DDR.

Wir erinnern uns: Im sog. „Dritten Reich“ hat der deutsche Staat unseren jüdischen Mitbürgern* gleichfalls vorsätzlich:

(1)JEDEN Zugang zum Rechtsstaat, sowie

(2)JEDEN Zugang zu rechtsstaatlicher Hilfe vorsätzlich vorenthalten, 

UND hat GLEICHZEITIG

(3)gegen unsere jüdischen Mitbürger* eine sog. „Juden-Hetze“ in bestialischer und menschenverachtender Begehungsweise verbrochen.

Bitte verstehen Sie den Bürger Appelt nicht falsch; es liegt mir fern in irgendeiner Weise mich und meine Geschichte auch nur im Geringsten mit dem von unseren jüdischen Mitbürgern* erlittenen, „fabrikmäßig“ und bestialisch zugefügtem Leid vergleichen zu wollen.

JEDOCH die Begehungsweise ist in beiden Fällen die exakt Gleiche!

(1)Dem (Mit-)Bürger wird der Zugang zu Rechtsstaat und zu rechtsstaatlichen Hilfe DAUERHAFT vereigert, und GLEICHZEITIG

(2)wird der (Mit-)Bürger mittels POLIZEISTAAT-artigerHetz-Kompagnien“ und mittels rechtlicher ENTMENSCHLICHUNG des Bürgers Appelt, dieser MUNDTOT gemacht.

Dieser exakt gleichen Begehungsweise(!) bedient sich die hessische Justiz und Landesregierung zulasten des Bürgers Appelt.

UND DAS BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, unter Beteiligung der VIZEPRÄSIDENTIN des Bundesverfassungsgerichts Frau Dr. König, deckt diese „Begehungsweise(!)“ sowie die damit für uns Bürger verletzend eintretenden Grund- & Menschenrechtsverletzungen VORSÄTZLICH und WIEDERHOLT in PERSONENGLEICHER Spruchkörperbesetzung beim BVerfG!!!

Damit wissen Sie zugleich, weshalb der deutsche „Rechtsstaat“, besser die Amts-/Straftäter*, SEIT JAHREN nach einem Ausweg suchen, dass die Benannten SICH NICHT, wie „rechtsstaatlich“ zwingend vorgeschrieben, strafrechtlich für ihre Justizverbrechen verantworten müssen, und anschließend beamtenrechtlich aus ihrem Amt hinausexpediert werden.

Und als Ausweg hat sich deshalb der deutsche „Rechtsstaat“, die hessische Justiz, die hessische Landesregierung und das Bundesverfassungsgericht dazu entschlossen, mittels POLIZEISTAAT-artigerHetz-Kompagnien“ den Bürger Appelt MUNDTOT machen zu wollen.

Zur Vermeidung etwaiger Missverständnisse sei nochmals darauf hingewiesen: Vorstehend handelt es sich NICHT um einen "historischen" Beitrag. Nein! Der Ihnen vorstehend aufgezeigten Begehungsweise bedient sich der deutsche "Rechtsstaat" im Jahr 2024!!!; wiederholt und aktiv "gedeckt" von der VIZEPRÄSIDENTIN des Bundesverfassungsgerichts, Frau Dr. König!


Update 5. Okt. 2023:

Schreiben an das Bundesverfassungsgericht, welches bereits WIEDERHOLT diese hessischen Justiz-Korruptionsstraftaten vorsätzlich GRUNDGESETZWIDRIG deckt und schützt!

Update: 20. Juli 2023

Sehr geehrte Besucher*in der vorliegenden Seite!

Themen dieser Seite: "Keine Krähe hackt der anderen Krähe ein Auge aus!" Also, wie Richter und Staatsanwälte Ihre längst beweisüberführt straffällig gewordenen Amtskollegen mittels VORSÄTZLICH begangenem Verstoß gegen "Recht und Gesetz" vor jeder rechtsstaatlichen Strafverfolgung "beschützen".

Liste der "Täter 1 bis 4" zum Herunterladen; pdf-Datei!

POLIZEISTAAT HESSEN! Die GESAMTE hessische Justiz ermittelt vorsätzlich korrupt und rechtsstaatswidrig staatsanwaltschaftlich NICHT gegen die beweisüberführten Justiz-Straftäter (hessischen Richter und Staatsanwälte), während zugleich - unter vorsätzlicher Verschleierung der Straftaten der Anzeigenerstatter - exakt diese hessischen Justizstraftäter konsequent  gegen den Unterfertigenden strafrechtlich vorgehen, und die von den Tätern angerufenen Staatsanwaltschaften und Gerichte eifrig ermitteln.

Der korrupte Polizeistaat HESSEN schützt also mit vorsätzlich kriminellen Mitteln seine sich fallbezogen vorsätzlich kriminell STRAFBAR bemacht habenden hessischen Richter und Staatsanwälte,

UND

gleichzeitig werden die gegen den Unterferigenden erhobenen Strafanzeigen dieser schwer korrupt-kriminellen hessischen Richter und Staatsanwälte mit maximalem Eifer betrieben, um den Unterfertigenden hinsichtlich der begangenen Straftaten der hessischen Justiz mundtot zu machen und auf dem Papier zur kriminalisieren.

Die GESAMTE hessische Justiz missbraucht und bemächtigt sich also grundgesetzwidrig und kriminell des gesamten "Rechtsstaates":

1. zum Schutz seiner sich schwerster Amts-/Straftaten schuldig gemacht habenden Richter und Staatsanwälte vor JEDER - gesetzlich zwingend gebotenen - Strafverfolgung seiner hessischen Amtsstraftäter, UND

2. betreibt ZUGLEICH mit größtem Eifer die Strafanzeigen dieser korrupten Richter/Staatsanwälte gegen den Unterfertigenden, um diesen mit diesen - GRUNDGESETZWIDRIGEN MITTELN - auf dem Papier zu kriminalisieren und mundtot zu machen.

UND so gestattet es unser "Rechtsstaat", dass die korrupten hessischen Richter und Staatsanwälte uns einerseits VORSÄTZLICH und RECHTSSTAATSwidrig aller RECHTSSTAATlichen Rechte berauben, UND zugleich VORSÄTZLICH und RECHTSSTAATSwidrig kriminalisieren und mit POLIZEISTAATmethoden verfolgen und mundtot machen wollen.

Polizeistaat = Staat, in dem die Bürger ohne hinreichenden Schutz durch das Recht der Willkür der Obrigkeit ausgesetzt sind. Exakt dies liegt im vorliegenden Fall vor. Denn zuerst hat die hessische Justiz grund-/gesetzwidrig ALLE Rechtsstaatlichkeit in den Verfahren unterbunden, und jetzt versuchen die "Täter 2 bis 4" zudem noch den Unterfertigenden zu kriminalisieren und zu verunglimpfen, bitte vergleichen Sie nachfolgend.

UND wie eine VORSÄTZLICH korrupt agierende Justiz dafür sorgt, dass sich schwerster Amts-/Straftaten BEWEISÜBERFÜHRT schuldig gemacht habende Richter und Staatsanwälte weiter unbehelligt über uns Bürger*innen "urteilen" dürfen.

Im Detail: ALL DIESE SCHWEREN AMTS- UND RECHTSSTAATSVERBRECHEN DER HESSISCHDEN JUSTIZ WÜRDEN EIN SOFORTIGES ENDE GEFUNDEN HABEN, WÜRDE DAS BUNDESVERFASSUNGSGERICHT DIESE STRAFTATEN NICHT GLEICHFALLS VORSÄTZLICH UND GRUNDGESETZWIDRIG DECKEN! Angeführt von der Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Frau Dr. König!!!

Liste der BEWEISÜBERFÜHRT kriminellen hessischen Richter, Staatsanwälte und Landesregierungsangehörigen, sowie des Bundesverfassungsgerichts:

=> Herr Ministerpräsident Rhein ist korrupt, durch seine Weigerung seit Amtsantritt, trotz konkretem und beweisbelegtem Wissen um die ihm bekannte fallbezogene Justizkorruption in der hessischen Justiz vorzugehen. Und infolge seiner Weigerung, seinen hessischen Justizminister Herrn Dr. Poseck zu einem diesbezüglichen Einschreiten als „OBERSTER DIENSTHERR“ zu bewegen.
=> Herr Justizminister Dr. Poseck, durch seine Weigerung seit Amtsantritt, trotz
konkretem und beweisbelegtem Wissen als „OBERSTER DIENSTHERR“ gegen die ihm bekannte
fallbezogene Justizkorruption in der hessischen Justiz vorzugehen, wozu er gesetzlich verpflichtet
ist (Stichwort: staatliche „checks-and-balances“).

=> Die offizielle Ansprechperson gegen Korruption in der hessischen Justiz ist korrupt, (angesiedelt beim hessischen Justizministerium), welche sich seit über einem JAHR fortgesetzt weigert, gegen die ihm beweisbelegt vorgetragene Korruption in der hessischen Justiz vorzugehen.

=> Der Petitionsausschuss des hessischen Landtages ist korrupt, da sich fortgesetzt weigert über die im Hinblick auf die in der hessischen Justiz wütende Justizkorruption gestellte „Nikolaus-Petition“ zu entscheiden.

=> Die Wiesbadener Rechtsanwaltskanzlei W., LG Wiesbaden, Az. 4 O 2410/20 und Az. 4 O 719/20; sowie StA Wiesbaden Az. 1172 Js 23300/20, und Az. St224-01/22/app, da die StA Wiesbaden diesbezüglich schon überhaupt KEIN Aktenzeichen vergibt!

!! ACHTUNG: Sogar trotz des GESTÄNDNISSES eines der Täter der benannten Rechtsanwaltskanzlei in öffentlicher Verhandlung vor dem OLG Ffm., fallbezogen zwei URKUNDENFÄLSCHUNGEN, sowie fortgesetzten Prozessbetrug begangen zu haben, ermittelt die StA Wiesbaden dennoch weiter nicht gegen die Wiesbadener Rechtsanwaltskanzlei W. (und auch nicht gegen die Richter*innen Pradt, Dr. Siebelt und Laudi, welche sich an dem wiederholten Prozessbetrug AKTIV fortgesetzt beteiligt haben.)!!

Beweis: Belegende Zeugenaussage von Herrn OLG-Richter Dr. Otto, OLG Ffm., Zeil 40-42, Ffm.

Warum: Weil ein öffentlich Werden der von benannter Rechtsanwaltskanzlei W. begangenen Straftaten (analog „Gewalttaten“) natürlich zugleich offenlegen würde, welche Straftaten die „Täter 2 bis 4“vorsätzlich gesetzwidrig fortlaufend gedeckt und unter den Teppich gekehrt haben.

=> Herr LOStA Dr. Thoma ist korrupt, StA Wiesbaden, Az. 2270 Js 18676/22 Nichtermittlungsbeschluss; sowie StA Wiesbaden, Az. 2270 Js 24378/21; sowie Az. 1172 Js 23300/20; sowie Az. 2270 Js 24378/21; Herr LOStA Dr. Thoma ist eines der Haupt-„Täter“ der „Täter 2 bis 4“.

ACHTUNG: Trotz des GESTÄNDNISSES eines der Mittäter (= Wiesbadener RA-Kanzlei W.) der Urkundenfälschungen und des begangenen Prozessbetruges in öffentlicher Verhandlung vor dem OLG Frankfurt a.M. ermittelt die StA Wiesbaden weiterhin NICHT gegen die angezeigten Straftäter (=Wiesbadener RA-Kanzlei W.).   UND dies trotz des GESTÄNDNISSES eines der Mittäter!!!

Beweis: Belegende Zeugenaussage von Herrn OLG-Richter Dr. Otto, OLG Ffm., Zeil 40-42, Ffm.

=> Frau Richterin Pradt ist korrupt und

=> Frau Richterin Dr. Siebelt ist korrupt, und

=> Herr Richter Laudi ist korrupt, alle 4. Zivilkammer des LG Wiesbaden; diese haben sich strafbar gemacht u.a. wegen richterlichem Prozessbetrug, Mittäterschaft bei Urkundenfälschungen der Kanzlei W., der Nötigung, der Rechtsbeugung, des Amtsmissbrauchs, der kriminellen Begünstigung der Rechtsanwaltskanzlei W. aus Wiesbaden. WARUM: Weil die Schwester/Tante/Tante von drei Kanzleiangehörigen der Rechtsanwaltskanzlei W. Richterin in der 4. Zivilkammer des LG Wiesbaden ist, welche die nationalsozialistisch-gleichen Justizwillkür-Urteile gefällt hat, vgl. LG Wiesbaden, Az. 4 O 2410/20 Hauptsacheverfahren und e.V.-Entscheidungen Az. 4 O 719/20. Die benannten Richter*innen sind gleichfalls eines der Haupttäter der „Täter 2 bis 4“.

UND UM ZU VERHINDERN, dass die Richter*innen Pradt, Dr. Siebelt und Laudi für ihre begangenen Straftaten nicht abgeurteilt werden können, fällt die hessische Strafjustiz zugunsten dieser kriminellen Richter*innen ein vorsätzliches Korruptionsurteil nach dem Anderen, dabei vorsätzlich gegen Recht und Gesetz, das Grundgesetz und alle mit dem Rechtsstaat korrespondierenden Grundrechte und Menschenrechte verstoßend!

=> Entscheidung der GStA Ffm, Az. 3 Zs 74/23

=> Frau OStAin Dr. Tietze ist korrupt, StA Frankfurt a.M., Az. 8570 Js 200372/23

=> Frau OStAin Rupilius-Sarris ist korrupt, GStA Ffm Az. 3 Zs 75/23

=> Frau OStAin Böttinger ist korrupt, GStA Ffm, Frau OStAin, Entscheidung zugunsten LOStA Dr. Thoma Az. 3 Zs 74/23; sowie wegen ihrer Entscheidungen: Gz. 3 RWs 183/23; sowie 7 Ws 64/23; sowie 2 Bd. Ermittlungsakte 2270 Js 18676/22 der StA Wiesbaden; sowie GStA Ffm. Az. 4 Zs 59/21

=> Frau StAin Altmann ist korrupt, StA Wiesbaden, Az. 1172 Js 23300/20, Frau StAin Altmann war die Erste, welche vorsätzlich gesetzwidrig und begünstigend, sowie strafvereitelnd zugunsten der Kanzlei W. entschieden hat.

Frau Dr. König ist korrupt, also die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgericht Frau Prof. Dr. König ist korrupt!

Herr Richter Maidowski ist korrupt, Richter des Bundesverfassungsgerichts

Herr Richter Offenloch ist korrupt, Richter des Bundesverfassungsgerichts

Beweis: beispielsweise die Akte, Verfassungsbeschwerde-Antrag und -Entscheidung des BVerfG Az. 2 BvR 1798/22; ebenso Akte, Verfassungsbeschwerde-Antrag und -Entscheidung des BVerfG Az. 2 BvR 759/23.

Mit dieser vorsätzlich gegen das Grundgesetz verstoßenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, deckt das Bundesverfassungsgericht wissentlich die nationalsozialistisch-gleiche Willkürjustiz der korrupten hessischen Richter und Staatsanwälte, UND erteilt jedem Richter, jedem Staatsanwalt zugleich einen Freibrief, zulasten von uns Bürgern vorsätzlich gesetzwidrig und uns Schaden zufügende Urteile und Entscheidungen fällen zu können.

=> (Herr OLG-Richter Dr. Maier OLG Ffm, Az. 5 U 116/20)

=> Die Richter des 7. Senats des OLG Frankfurt a.M. sind korrupt, Az.: 7 Ws 193/21

=> Die Richter der 10. Zivilkammer des LG Wiesbaden sind korrupt, betreffend ihre § 42 ZPO-Entscheidung in Sachen Az. 4 O 2410/20

=>  Frau LG-Präsidentin Dr. Menhofer ist korrupt, LG Wiesbaden, welche trotz des konkreten Wissens um die Amtsstraftaten „ihrer“ 4. ZK des LG Wiesbaden hiergegen fortlaufend NICHT einschreitet, und so die begangenen Straftaten der Richter*innen Pradt, Dr. Siebelt und Laudi AKTIV DECKT.

=> GStA Frankfurt a.M., Az. 4 Zs 59/21

=>  Herr OLG-Richter Nöhre ist korrupt, OLG Frankfurt a.M., betreffend seine Entscheidung Az. 3 Zs 64/23; Herr OLG-Richter Nöhre hat den Klageerzwingungsantrag des Unterfertigenden unter Verstoß gegen „Recht und Gesetz“ RECHTSSTAATausschließend abgelehnt, wissend, dass ALLE vorentschieden habenden Staatsanwaltschaften vorsätzlich gesetzwidrig NICHT ermittelt und entschieden haben. Der Fall wurde also KEIN EINZIGES MAL rechtlich geprüft!! Auch nicht von Herrn OLG-Richter Nöhre.

=>  Frau OLG-Richterin Kehl ist korrupt, OLG Frankfurt a.M., betreffend ihre Entscheidung Az. 3 Zs 64/23; vgl. Hinweis zu OLG-Richter Nöhre

=> Frau OLG-Richterin Dr. Müller ist korrupt, Richterin am LG Frankfurt a.M., betreffend ihre

Entscheidung Az. 3 Zs 64/23; vgl. Hinweis zu OLG-Richter Nöhre

=>  7. Zivilsenat des OLG Frankfurt a.M., z.B. betreffend Az.: 7 Ws 193/21

=>  19. Zivilsenat des OLG Frankfurt a.M., betreffend Az. 19 W 8/21

=>  19. Zivilsenat des OLG Frankfurt a.M., betreffend Az. 19 W 21/21.

=> Herr LOStA Dr. Thoma ist korrupt, StA Wiesbaden; denn ca. 25 eingereichte Strafanzeigen können vorliegend nicht mit Aktenzeichen benannt werden, da die StA Wiesbaden zu den eingereichten Strafanzeigen gegen die „Täter 1 bis 4“ einfach „schweigt“, staatsanwaltschaftlich nicht ermittelt, nicht einmal ein AKTENZEICHEN vergibt, Sachstandsanfragen nicht beantwortet, etc., und betreffend welchen auch alle Untätigkeitsbeschwerden, etc. – auch von der nächsten Instanz – konsequent ignoriert und verweigert werden. Grund: die StA Wiesbaden arbeitet konsequent auf eine Verjährung der von den „Tätern 1 bis 4“ begangenen Straftaten hin, UND will durch seine konsequente Nichtermittlung und Nichtentscheidung bewirken, dass bei diesem Ermittlungsstand auch keine VERFASSUNGSBESCHWERDEN beim BVerfG eingereicht werden können.

=> Und und und (wird kontinuierlich fortgeführt und hinsichtlich der aktuellen Namensauslassungen auch noch vervollständigt).

Stand 28. Oktober 2023 besteht in Deutschland kein Rechtsstaat mehr; NACHGEWIESEN!

Bitte machen Sie sich klar, dass die genannten Richter und Staatsanwälte auch Ihnen schwersten Schaden zufügen können, bis hin zur korrupten Verhängung von Gefängnisstrafen, etc.. zu IHREN LASTEN!

Und Frau Richterin Dr. König, Bundesverfassungsgericht, sowie Herr Richter Maidowski und Herr Richter Offenloch (Bundesverfassungsgericht), DECKEN WISSENTLICH und unter vorsätzlich begangenem Verstoß gegen unser Grundgesetz diese schweren Amts-/Straftaten.

Beweis: Entscheidung des BVerfG Az. 2 BvR 1798/22; sowie ...... .

Sicherlich werden Sie sich fragen, weshalb die genannten Personen diese schweren Amts-/Straftaten begehen?!

Grund: Mit den vorsätzlich gesetzwidrig gefällten Korruptionsentscheidungen der Richter*innen Pradt, Dr. Siebelt und Laudi (4. Zivilkammer des LG Wiesbaden), zur kriminellen Begünstigung der Wiesbadener Rechtsanwaltskanzlei W., haben sich ja bereits die genannten Richter*innen LÜCKENLOS BEWIESEN solch schwerer Amts-/Straftaten schuldig gemacht, dass die Richter*innen Pradt, Dr. Siebelt und Laudi, nach erfolgter Verurteilung für ihre begangenen Amts-/Straftaten beamtenrechtlich sicher ihr Amt räumen und ihre Pensionen verlieren würden.

FRAGE: Doch WARUM entschied die 4. Zivilkammer des LG Wiesbaden VORSÄTZLICH GESETZWIDRIG?

ANTWORT:

1.     Frau Richterin WEIDMANN ist Kammerangehörige der 4. Zivilkammer des LG Wiesbaden, UND

2.     Frau Richterin WEIDMANN ist die Schwester/Tante/Tante von DREI KANZLEIANGEHÖRIGEN der KLAGENDEN Kanzlei W..    UND

3.     Mit diesem vorsätzlich gesetzwidrig gefällten Urteil der 4. Zivilkammer des LG Wiesbaden wurde der Unterfertigende/Beschuldigte ERFOLGREICH daran gehindert, als Zeuge vor einem ordentlichen Gericht (in den USA) über die zahlreichen schweren Gesetzesverstöße der Kanzlei W. und der US-Bank aussagen zu können.
Dies bedarf einer kurzen Erläuterung: Wie dargestellt, hat die US-Bank auf Basis der vorsätzlichen FALSCHBERATUNG der Kanzlei W., eine Mehrzahl schwerer Gesetzesverstöße zulasten der Mandantschaft des Unterfertigenden/Beschuldigten begangen, welche zudem allesamt auch schriftlich belegt sind.

Aus diesem Grund beabsichtigte die Mandantschaft des Unterfertigenden/Beschuldigten in den USA vor einem ordentlichen Gericht eine Schadensersatzklage gegen die US-Bank anzustrengen.

Ausweislich der Angaben der diesbezüglich einbezogenen US-Kolleg*innen beträgt die diesbezüglich anzustrengende Schadensersatzsumme 20.000.000 US$.

Im Falle einer Verurteilung der US-Bank würde folglich zunächst diese, also die US-Bank, schadensersatzpflichtig in Millionenhöhe sein. Doch da die US-Bank ja auf Basis der – nachgewiesen – vorsätzlichen FALSCHBERATUNG der Kanzlei W. gehandelt hatte, würde die US-Bank die Kanzlei W. natürlich in gleicher Millionenhöhe in REGRESS genommen haben.

Da die Kanzlei W.,…& Partner GbR eine BGB-Gesellschaft ist, würden sowohl die Kanzlei, als auch deren Kanzleiangehörige persönlich, durch die REGRESS-Forderung der US-Bank in INSOLVENZ geraten.

Nun ERINNERN wir uns bitte daran, dass Frau Richterin WEIDMANN Kammerangehörige der vorsätzlich gesetzwidrig und kriminell die Kanzlei W. begünstigend habenden 4. Zivilkammer des LG Wiesbaden ist, UND die Schwester/Tante/Tante von 3 Kanzleiangehörigen der fortgesetzt klagenden Wiesbadener Rechtsanwaltskanzlei W. ist.

Um also eine drohende Insolvenz seiner VERWANDTEN abzuwenden, fällte die 4. Zivilkammer des LG Wiesbaden ihre VORSÄTZLICH GESETZWIDRIGEN URTEILE, vgl. LG Wiesbaden, Az. 4 O 2410/20 Hauptsacheverfahren und e.V.-Entscheidungen Az. 4 O 719/20.

WICHTIG! Zwischenergebnis: Mit Fällung dieser VORSÄTZLICH GESETZWIDRIGEn URTEILE haben sich die Richter*innen der 4. Zivilkammer des LG Wiesbaden so schwerer Straftaten schuldig gemacht, dass dies im Falle ihrer strafrechtlichen Verurteilung sicher zum Verlust ihres AMTES und ihre Pensionen führen würde. Würden also die Kanzlei W., oder auch nur ein einziger der hessischen „Richter/Staatsanwälte“ für ihre begangenen „Justizverbrechen“ auch nur angeklagt werden, so würde dieswegen des einheitlich EINZIGEN Fallzusammenhangs – zwischen allen (fallbezogen) gefällten Justizentscheidungen UNWEIGERLICH zur Folge haben, dass sich ALLE ANDEREN „Amts-Täter*innen“ gleichfalls straf- und beamtenrechtlich zu verantworten hätten; inklusive Verlust von Amt und Pension.

Dass also diese mittlerweile nun gut ca. 30 hessischen Richter und Staatsanwälte nicht strafrechtlich verurteilt und aus dem Amt gejagt werden, „urteilt“ JEDE Staatsanwaltschaft und jedes Gericht in Hessen zugunsten der sich BEWEISÜBERFÜHRT schwerster Amts-/Straftaten, ja Rechtsstaatsverbrechen schuldig gemacht habenden hessischen Richter und Staatsanwälte.

Denn basierend auf dem Korruptionsurteil von Frau Pradt, Frau Dr. Siebelt und Herr Laudi, hat der Unterfertigende zur Wahrung der Rechte und Interessen seiner Mandantschaft auch Strafanzeige gegen diese Richter*innen der 4. Zivilkammer des LG Wiesbaden erhoben.

Doch auch diese Strafanzeige wird von der StA Wiesbaden einfach NICHT verfolgt; amtspflichtwidrig wird einfach nicht ermittelt und keine Strafanklage erhoben.

UND DIES DURCHGEHEND, ALLE I N S T A N Z E N BETREFFEND!!!

Und so verhält es sich bezüglich ALLER Strafanzeigen des Unterfertigenden/Beschuldigten, welcher er fallbezogen in Hessen erhoben hat.

Anders formuliert: würde auch nur in einem Fall gegen die Kanzlei W., oder die sich zur kriminellen Begünstigung, Strafvereitelung, etc. schuldig gemacht habenden Richter und Staatsanwälte STARFANKLAGE erhoben werden, so würden die von diesen Richtern und Staatsanwälten begangenen schweren Straftaten gleichfalls öffentlich werden, da ja ALL diese Korruptionsentscheidungen der hessischen Justiz IMMER EINZIG UND ALLEIN AUF DIESEM EINEN FALL beruhen. Also auf der EINEN FALLFRAGE: „Hat die Wiesbadener Kanzlei W. zulasten der Mandantschaft des Unterfertigenden gegen „Recht und Gesetz“ verstoßen, JA oder NEIN?

Und u.a. die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts, Frau Dr. König, deckt diese rechts-/staatsgefährdenden Korruptionsstraftaten der hessischen Richter und Staatsanwälte gleichfalls vorsätzlich grundgesetzwidrig! DENN anderenfalls, also im Falle der Stattgabe der eingereichten Verfassungsbeschwerden, müsste ja gegen die sich BEWIESEN strafbar gemacht habenden hessischen Richter und Staatsanwälte Strafanklage erhoben werden; WAS SICHER zu deren strafrechtlichen Verurteilung, samt Verlust von Amt und Pension führen würde! Und um diesen personellen Aderlass in der hessischen Justiz zu verhindern, entscheidet nun auch das Bundesverfassungsgericht VORSÄTZLICH gegen unser Grundgesetz verstoßend! Ja das BVerfG nimmt nicht einmal Anstoß daran, dass in diesem Fall gegen Urteile des BVerfG selbst vorsätzlich gesetzwidrig verstoßen und entschieden wurde.

Und so hackt die Krähe Bundesverfassungsgericht den anderen Krähen der hessischen Justiz kein Auge aus; sondern schützt diese Rechts-/Staatsfeinde vorsätzlich vor – nach Recht und Gesetz – zwingend zu erfolgender Strafverfolgung.

Bitte machen Sie sich bewusst, dass Frau Richterin Dr. König die Vizepräsidentin unseres Bundesverfassungsgerichts ist!!!

Dem OLG Frankfurt a.M. liegt seit über einem Jahr ein entscheidungsreifes Klageerzwingungsverfahren bezüglich des LOStA Dr. Thoma vor. Auch wurde die Stellungnahme der GStA Ffm. bereits vor einem halben Jahr eingeholt und liegt dem OLG vor. Doch da die aktenkundig belegte Beweislage zulasten des DARIN angezeigten Herrn LOStA Dr. Thoma derart ERDRÜCKEND ist, scheut sich offenbar das OLG Ffm. seit einem halben Jahr über den gestellten Klageerzwingungsantrag zu entscheiden; wissend, dass ein verwerfender Beschluss am nächsten Tag beim BVerfG liegt.

Beweis: OLG Frankfurt a.M., Az. 3 Zs 74/23; ebenso OLG Ffm. Az. 7 Ws 64/23

Dieser LEITENDE OBERSTAATSANWALT Herr LOStA Dr. Thoma tritt „Recht und Gesetz“, sowie den Rechtsstaat FORTGESETZT KORRUPT mit Füßen, und wird für diese fortgesetzt begangenen Justizverbrechen weder zur Verantwortung gezogen, noch an einer weiteren Amtsführung gehindert.

Das ist eine schallende Ohrfeige für unser aller Rechtsstaat und Grundgesetz!!!

Schließlich geht es auf Herrn LOStA Dr. Thoma zurück, dass die StA Wiesbaden hinsichtlich der Strafanzeigen des Unterfertigenden fortgesetzt NICHT ERMITTELT; GANZ KONKRET auf eine Verjährung der angezeigten Straftaten hinarbeitend.

Doch statt dass hiergegen rechtsstaatlich vorgegangen wird, versucht eben diese gleiche Justiz nun den Unterfertigenden auf dem Papier zu KRIMINALIESIEREN und mundtot zu machen.

WICHTIG! Bitte beachten Sie nun, dass ALLE – auf das Korruptions-Urteil des LG Wiesbaden (Az. 4 O 2410/20) NACHFOLGEND gefällten Entscheidungen der hessischen Justiz – IMMER  nur diesen EINEN EINZIGEN Fall betreffen! ALSO die eine EINZIGE Fallfrage:

„Hat die Kanzlei W. im konkreten Fall gesetzwidrig zulasten der Mandantschaft des Unterfertigenden gehandelt, JA oder NEIN?“

Denn infolge der – lückenlos BEWIESEN – von der Kanzlei W. begangenen Straftaten, hat der Unterfertigende/Beschuldigte:

1.     nicht nur Strafanzeige gegen die Kanzlei W. erhoben, sondern zudem

2.     auch Strafanzeige gegen jede hessische Staatsanwält*in und jeden hessische Richter*in, welche die „Fallfrage“ mit NEIN beschieden hat, oder – trotz der vorliegenden Beweise – einfach nicht staatsanwaltschaftlich ermittelt; UND

3.     zudem gegen jede hessische Staatsanwält*in und gegen jeden hessische Richter*in Strafanzeige erhoben, welcher die vorsätzlich gesetzwidrige Entscheidung seiner Amts-Kolleg*innen – vorsätzlich gesetzwidrig – gedeckt hat.

Und so stehen – explizit auch die Anzeigenerstatter*innen – zusammen mit nochmals gut 30 weiteren (entschieden habenden) hessischen Staatsanwälten und Richtern vor der Situation, dass wenn dieser Fall auch nur ein einziges Mal ÖFFENTLICH wird, z.B. in einer öffentlichen Strafverhandlung, dass dann natürlich schnell die Frage aufkommen wird: Warum haben auch die gut 30 weiteren hessischen Staatsanwälte und Richter  welche über die FALLFRAGE mit NEIN entschieden haben (oder fortgesetzt nicht „ermitteln“) in exakt gleicher Weise ihre Entscheidungen/Urteile vorsätzlich gesetzwidrig und unter Missachtung gegen alle vorliegenden Beweise (Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG) gefällt?????????

DENN JEDE staatsanwaltschaftliche Entscheidung und JEDES Urteil basiert IMMER UND EINZIG auf der Ihnen ausgeführten einen EINZIGEN FALLFRAGE!!!

BITTE beachten Sie zudem, dass fallbezogen sich die gesamte hessische Justiz UND dies zudem INSTANZEN-ÜBERGREIFEND dieser vorsätzlich gesetzwidrig und alle Rechtsstaatlichkeit ausschließenden SCHWEREN AMTS-/STRAFTATEN schuldig gemacht hat und weiter schuldig macht.

Denn wenn auch nur eine dieser „Amts-Täter*innen“ wegen ihrer begangenen Straftaten vor Gericht gestellt werden würde, würde dies – zwangsläufig – auch die strafrechtliche Verurteilung aller anderen über den Fall mit NEIN geurteilt/entschieden habenden „Amts-Täter*innen“ zur Folge haben. Aus diesem Grund fällten und fällen „natürlich“ auch die hessischen Staatsanwaltschaften und Richter*innen INSTANZEN-ÜBERGREIFEND ihre vorsätzlich gesetzwidrigen Urteile/Entscheidungen, unter VORSÄTZLICHER Missachtung von „Recht und Gesetz“, und aller vorgelegten Beweise (Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG).

DOCH damit wurde und wird dem Unterfertigenden zugleich JEDE Möglichkeit einer rechtsstaatlich herbeigeführten Lösung dieses Falles – vorsätzlich grundgesetzwidrig – vorenthalten.

Während also die gesamte hessische Justiz dem Unterfertigenden JEDE RECHTSSTAATLICHKEIT seit 3 ½ Jahren fortgesetzt vorsätzlich und grundgesetzwidrig vorenthält, WAS LÜCKENLOS BEWIESEN IST und z.B. auch bezüglich der ERHOBENEN Strafanzeigen des Unterfertigenden/Beschuldigten einfach amtspflichtwidrig NICHT ermittelt, ERMITTELN nun die Staatsanwaltschaften und Gerichte gegen den Unterfertigenden/Beschuldigten mit maximalem Eifer!

Bei allem Respekt:

1.     Was hat all dies bitte noch mit „Rechtsstaat“ zutun?

2.     Die fallbezogen unseren „Rechtsstaat“ repräsentierende GESAMTE hessische Zivil- und Strafjustiz:

a.     beraubt unsere Mandantschaft und den Unterfertigenden/Beschuldigten ALL ihrer mit dem „Rechtsstaat“ korrespondierenden Grundrechte und Menschenrechte, UND

b.  vereitelt vorsätzlich gesetzwidrig UND INSTANZEN-ÜBERGREIFEND J E D E S rechtsstaatliche Verfahren, UND

c.     unterbindet vorsätzlich gesetzwidrig UND INSTANZEN-ÜBERGREIFEND jede Möglichkeit der Herbeiführung einer rechtsstaatlichen Überprüfung dieser vorsätzlich gefällten Korruptionsentscheidungen und -urteile;   UND

d.     EBEN dieser „Rechtsstaat“ führt nun gegen den Unterfertigenden/Beschuldigten – unter diesem „nationalsozialistisch-gleichen“ Justizhintergrund – mehrere Strafverfahren gegen den Unterfertigenden/Beschuldigten wegen „Beleidigung“ der „Amts-Täter*innen“ durch!!!

3.     Vermögen diese eifrigen Richter und Staatsanwälte denn nicht nachzuempfinden:

a.     Wie absurd und GRUNDGESETZWIDRIG diese wechselseitige UNRECHTSsituation objektiv IST?, UND

b.     Warum der Unterfertigende/Beschuldigte aus diesen Gründen sich einer „nationalsozialistisch-gleichen“ Rechtsstaat-Ohnmacht gegenübersieht, sowie

c.     einem „Rechtsstaat“ gegenübersieht, WELCHER

A)    meiner Mandantschaft und mir aus „verwandtschaftlichen“ Gründen HESSENWEIT JEDE rechtsstaatliche Möglichkeit KRIMINELL vorenthält, UND 
B) mich zugleich nun – in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Bayern – unter MISSACHTUNG der hessenweit grundgesetzwidrigen und seit 3 ½ Jahren begangenen JUSTIZVERBRECHEN mittels der Beleidigungsverfahren zu KRIMINALISIEREN versucht?


HABEN diese eifrigen Richter und Staatsanwälte ALSO AUCH NUR DIE GERINGSTE VORSTELLUNG DAVON, WIE JUSTIZ-KRIMINELL ALLER RECHTSSTAATLICHKEIT ENTRECHTET UND BERAUBT SICH DER UNTERFERTIGENDE/BESCHULDIGTE ANGESICHTS DIESER SITUATION FÜHLT???

Die GESAMTE hessische Justiz beraubte und beraubt mich seit 3 ½ JAHREN ALLER Rechtsstaatlichkeit und ALLER mit dem Rechtsstaat korrespondierenden GRUND- und MENSCHENRECHTE

UND ZUGLEICH

versucht nun dieser Rechtsstaat mich mittels der in Bayern und Rheinland-Pfalz rechtshängig seienden Beleidigungsklagen auf dem Papier zu KRIMINALISIEREN!

Das sind im Deutschland des Jahres 2023 POLIZEISTAAT-METHODEN, welche mit unserem Grundgesetz und unserem Rechtsstaat VÖLLIG UNVEREINBAR SIND!


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Juni 2023:

Unmittelbar nach der heutigen Strafverhandlung gegen den hier Unterfertigenden, hat dieser die bisherige Seite „korrupte Richter“ bzw. „hall of shame“ vom Netz genommen, und durch folgende aktuellen Zeilen ersetzt. Dies wurde notwendig, weil Herr Richter Gellhaus (stellvertretender Richter des AG Ebersberg) dem Unterfertigenden das Recht abgesprochen hat aus Notwehr § 32 StGB und aus gesetzlichem Notstand, § 34 StGB heraus gehandelt zu haben; ja überhaupt handeln zu dürfen. Eine krasse Fehlentscheidung, welche ich jedoch hinzunehmen habe, und hoffentlich durch Rechtsmittelentscheidung rechtsstaatlich sehr schnell korrigiert werden wird.

Doch wieso bezeichne ich die Entscheidung des AG Ebersberg, Az. 5 Cs 40 Js 45902/22 als eine krasse Fehlentscheidung? Ja als eine Entscheidung, mit der das erkennende AG Ebersberg sogar durch eine ganz einfache rechtliche NACHDENK-PROBE hinsichtlich der Gesetzwidrigkeit und Grundgesetzwidrigkeit seines Urteils schlicht durchgefallen ist.
Kurz gesagt: wenn uns Bürger*innen selbst das gesetzliche NOTWEHRRECHT gegenüber einer vollständig alle RECHTSSTAATlichkeit aushebelnden Justiz nicht zustehen würde, so müssten wir Bürger*innen den grundgesetzwidrigen Ausschluss aller Rechtsstaatlichkeit und grundgesetzwidrig geübten Justizwillkür SCHWEIGEND hinnehmen, ohne uns dagegen RECHTSSTAATLICH wehren zu können.
Doch es ist ja gerade ein sehr wesentliches Merkmal des Rechtsstaates, sich mit rechtsstaatlichen Mitteln auch gegen begangene Justizwillkür erwehren zu dürfen! UND wie, oder durch was, sollten wir Bürger*innen auf eine durch-und-durch alle rechtsstaatlichen Rechte AKTIV unterdrückende Justiz sonst hinweisen, und uns dagegen erwehren? Wenn nicht durch Notwehr i.S.d. § 32 StGB und/bzw. § 34 StGB rechtfertigenden Notstand?! Denn ein anderes Verteidgungsmittel, als die in NOTWEHR begangene "Beleidigung", oder gar ein milderes Verteidgungsmittel kennt unser Gesetz nicht. Zumal der Unterfertigende zunächst 1 1/2 Jahre lang "mit Engelszungen" die hessische Justiz um Beachtung von "Recht und Gesetz" gebeten habe, und auch spätere erste leichte "Beleidigungen" keinen Reaktion der gegen Recht und Gesetz" verstoßen habenden hessischen Richter*innen und Staatsanwält*innen auslöste.

"Kurze" Begründung zum Stichwort "krasse Fehlentscheidung" des AG Ebersberg:

Infolge der – lückenlos beweisbaren – Tatsache, dass die gesamte hessische Zivil- und Strafjustiz, seit 3 ½ Jahren vorsätzlich gesetzwidrige Urteile zulasten des Unterfertigenden und seiner Mandantin fällten, und jede Möglichkeit der rechtsstaatlichen Überprüfung dieser zu unseren Lasten gefällten Urteile durch die hessische Justiz vorsätzlich unterbunden wurde, gab es nur EINE EINZIGE Möglichkeit, diese vorsätzlich gesetzwidrig gefällten Urteile doch noch einer rechtsstaatlichen Überprüfung zuzuführen. Diese Urteile mussten Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens in einem anderen Bundesland werden. Nachdem über 1 1/2 Jahre des Bittens um Beachtung von "Recht und Gesetz" bei der hessischen Justiz, etc. keine Wirkung gezeigt hatten, griff der Unterfertigende deshalb zu dem Mittel der "Beleidigung" von sich vorsätzlich gesetzwidrig verhalten habender Richter*innen und Staatsanwält*innen. GRUND: Die gerichtlichen Verfahren wegen dieser "Beleidigungen" gegen den Unterfertigenden müssten in einem Bundesland außerhalb Hessens geführt werden; und zwar im Rahmen der Frage der RECHTSWIDRIGKEIT der vorgeworfenen "Beleidigung". Da BEWEISBAR durchgängig ALLE (fallbezogen) in Hessen gefällten Entscheidungen und Urteile der hessischen Justiz vorsätzlich gesetzwidrig gefällt wurden, UND nach bewiesener Ausschöpfung ALLER Rechtsmittel (infolge des alle Rechtsstaatlichkeit ausschließenden Gebahrens der gesamten hessischen Justiz) niemals mit einer gesetzlich konformen Entscheidung/Urteilssprechung durch die hessische Justiz gerechnet werden konnte und weiter kann, blieb dem Unterfertigenden rechtsstaatlich keine andere Möglichkeit als die in NOTWEHR begangenen Beleidigung. Da nur über diesen Weg eine rechtsstaatliche Kontrolle der vorsätzlich gesetzwidrigen Urteile und Entscheidungen der hessischen Justiz hergestellt werden kann. Und da eine in Notwehr begangene Tat die RECHTSWIDRIGKEIT dieser Tat (hier: Beleidigung) entfällen lässt, liegt auch keine tatbestandlich, rechtswidrig und schuldhaft begangene Tatbegehung vor.

Zugegeben, ein etwas außergewöhnlicher Plan; aber zur Erreichung von Recht und Gesetz der EINZIG Mögliche. Die Alternative wäre, dass unsere Mandantschaft und der Unterfertigende, wie schon seit 3 1/2 Jahren, (fallbezogen) dann für immer, von jeder Möglichkeit der rechtsstaatlichen Überprüfung der ergangenen Justiz-Entscheidungen von Hessen gesetzwidrig und rechtsstaatswidrig ausgeschlossen sind. Doch das AG Ebersberg hat in seiner verurteilenden Entscheidung dem Unterfertigenden jedes Notwehrrecht abgesprochen, sowie die Tatsache aus rechtfertigendem Notstand heraus die "Beleidigungen" begangen zu haben. Gleichfalls ein krasser Verstoß gegen Recht und Gesetz; und zudem fern aller Tatsachen, Beweise, sowie rechtlichen und menschlichen Logik. Stichwort: "rechtliche NACHDENK-PROBE".

Doch man wollte dem Unterfertigenden damit sehr deutlich demonstrieren: Da das BVerfG deine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat, und dies trotz der Vielzahl und Schwere der deine Grundrechte verletzenden Verstöße, vgl. BVerfG Az.: 2 BvR 759/23, scheue nun auch ich StA München II und ich AG Ebersberg (und ?) nicht mehr davor zurück, gesetzwidrig zu deinen Lasten zu urteilen. Beweis: Der mich verurteilende Richter, Herr Gellhaus, konnte seine Entscheidung nicht einmal richtig und vollständig begründen, UND blieb die fallentscheidende Frage wiederholt schuldig, was der Unterfertigende in der gegebenen Situation denn anstelle der "Beleidigung" hätte anderes machen können, um doch noch eine rechtsstaatliche Überprüfung der durchgängig zu seinen Lasten gesetzwidrig und rechtsstaatausschließend gefällten Urteile und Entscheidungen der hessischen Justiz notgedrungen außerhalb von Hessen erreichen zu können? Was die StA München II und der betreffend AG Richter Herr Gellhaus, trotz des Vorliegens der diesbezüglichen Beweise (seit 6 Wochen) einfach pflichtwidrig verweigert zu prüfen = rechtliche NACHDENK-PROBE 2. Sie werden ja dann das Urteil veröffentlicht bekommen. Seiner Urteilslogik folgend, muss ja der mich verurteilende Richter des AG Ebersberg, Herr Gellhaus, in seinem Urteil hierauf eine befriedigende Antwort geben. Denn dass ich aller Möglichkeiten der rechtsstaatlichen Überprüfung mich belastender Urteile beraubt BLEIBE, ist sowohl rechtsstaatswidrig als auch grundgesetzwidrig = rechtliche NACHDENK-PROBE 3. Übrigens: Gerade wegen der sich für mich faktisch rechtsstaatsausschließend ergebenden Folgen der Entscheidung BVerfG Az.: 2 BvR 759/23 habe ich nun das Bundesverfassungsgericht gebeten, gerade wegen dieses zu befürchtenden Szenarios dem Unterfertigenden konkrete Auskunft zu geben.

[Und noch drei Schmankerl zur stattgefundenen Strafverhandlung:
Schmankerl 1: Die StA München II und AG Ebersberg haben ja, wenn der Richter, Herr Gellhaus in seiner schriftlichen Urteilsbegründung aufgrund vorliegender Zeilen nicht von seiner mündlichen Begründung abweicht urteilstragend ausgeführt: Es hätte kein "gegenwärtiger Angriff" vorgelegen, womit auch keine Notwehrlage vorgelegen hätte. Nun, unter "Juristen" besteht Einigkeit
: Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert; was Ihnen definitorisch jeder StGB-Kommentar bestätigen wird.
Also nach Auffassung der StA München II und des
Herrn Richters Gellhaus des AG Ebersberg sind die VOLLSTÄNDIGE UND DAUERHAFTE AUFHEBUNG ALLER RECHTSSTAATLICHKEIT UND DER GRUNDGESETZWIDRIGE ENTZUG ALLER MIT DEM RECHTSSTAAT KORRESPONDIERENDEN GRUND- UND MENSCHENRECHTE ausdrücklich KEIN "gegenwärtiger Angriff". So die StA München II und der Richter des AG Ebersberg wiederholt ausgeführt habend.

Nun, mit der exakt gleichen Begründung MÜSSTEN dann die Benannten auch folgende Aussage bestätigen: Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine stellt für die Ukraine KEINEN "gegenwärtigen Angriff" dar!

Dies bedarf wohl keiner weiteren Kommentierung/Erläuterung.

Und nun fragen Sie sich bitte selbst: Wenn eine Staatsanwältin und ein Strafrichter rechtlich derartigen Unsinn zu STRAFGERICHT SITZEND rechtlich vertreten und zur mündlich exakt so ausgeführten Urteilsbegründung machen, WIE ERKLÄREN SIE SICH DIES?

Faktisch gibt es doch dafür nur zwei Erklärungs-Möglichkeiten:

(1)  Staatsanwältin und Strafrichter glauben ernsthaft diesen Unsinn; für diesen Fall ist ein strafrechtliches Nachstudium dringends anzuempfehlen. ODER

(2) Staatsanwältin und Strafrichter vertreten ENTGEGEN eigenem besseren Wissen diesen rechtlichen Unsinn URTEILSausführend; dann sind die Benannten vorsätzlich VOREINGENOMMEN und entscheidet der AG Ebersberg-Richter VORSÄTZLICH unter Verstoß gegen Recht und Gesetz. Und dies bezeichnet man im allgemeinen Sprachgebrauch als KORRUPT, da KORRUPT von lateinisch "corruptio" abgeleitet ist und ungefähr mit Verdorbenheit, Bestechlichkeit zu übersetzen ist; bzw. sinngemäß mit dem Missbrauch einer Vertrauensstellung (hier als Richter und Staatsanwältin). Tja, und dies ist strafbar!

SCHMANKERL 2 Nach der Fällung seines Stuhlurteils in mdl. Verhandlung, begründete der AG Ebersberg-Richter, Herr Gellhaus, sein ja BEREITS GEFÄLLTES Urteil. Teil seiner Urteilsbegründung war die Bildung eines „analogen Beispiels“. Ich zitiere den Richter, Herr Gellhaus: „Analoges Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie stellen einem Mandanten eine Rechnung. Doch statt diese Rechnung zu bezahlen, beleidigt sie Ihr Mandant fortlaufend. Diese Beleidigungen Ihres Mandanten wären ja auch nicht rechtmäßig; und aus dem gleichen Grund ist auch Ihre Beleidigung nicht rechtmäßig.“ ZITAT-ENDE.

Als ich den Richter, Herr Gellhaus, darauf aufmerksam machte, dass sein in seiner UrteilsBEGRÜNDUNG gewähltes „Analog-Beispiel“ überhaupt nicht ANALOG sei, weil – um in seinem Analog-Beispiel zu bleiben - in seinem genannten Beispiel der Anwalt dafür ohne bestehenden Rechtsgrund die Rechnung seinem Mandanten hätte stellen müssen. Doch in dem soeben verurteilten Fall, hat der Anwalt die Rechnung MIT bestehendem Rechtsgrund seinem Mandanten gestellt, weshalb eine vom Mandanten unter diesen Umständen begangen, also als Reaktion auf die MIT Rechtsgrund gestellte Rechnung natürlich NICHT gerechtfertigt wäre.

Daraufhin schrie mich Herr Richter Gellhaus erneut, also wie bereits zuvor wiederholt geschehen, in einer mir bei Gericht nicht bekannten Weise an: „Sie halten jetzt den Mund……..

Das Motiv für seinen erneuten Wutausbruches ist mir natürlich klar: Hat Herr Richter Gellhaus doch durch sein NACH URTEILSFÄLLUNG in der mdl. UrteilsBEGRÜNDUNG selbst gewähltes „Analog“-Beispiel SELBST den Beweis dafür angetreten, dass er den Fall, über den er unmittelbar zuvor das URTEIL gesprochen hat, überhaupt nicht verstanden hat. Denn sein gewähltes „Analog“-Beispiel ist schlicht NICHT „analog“ seiend gebildet. Vielmehr hat der AG Richter Herr Gellhaus ein tatsächlich NICHT „analoges“ Beispiel zum Teil seiner UrteilsBEGRÜNDUNG gemacht.

Nochmal, zum besseren Verständnis: Um bei dem vom Richter urteilsBEGRÜNDEND gewählten „analog-Beispiel“ zu bleiben, ist die vom Mandanten begangene Beleidigung NICHT gerechtfertigt, da der Anwalt ja (gemäß analog-Beispiel des Richters) dem Mandanten die Rechnung MIT Rechtsgrund, also rechtlich zurecht  gestellt hat.
Doch im vom Richter zu diesem Zeitpunkt bereits VERURTEILTEN Fall verhält es sich eben genau NICHT so, da der Anwalt danach dem Mandanten die Rechnung OHNE bestehenden Rechtsgrund gestellt hat,
also rechtlich zuUNrecht  gestellt hat = „analog auf den Gerichtsfall übertragen“ bedeutet dies: dadurch, dass dem Mandanten hinsichtlich seines bewiesenen Einwandes „OHNE Rechtsgrund“ durchgängig und instanzen-übergreifend KEIN „rechtliches Gehör“ gewährt wurde, war (um beim analog-Beispiel zu bleiben) nach Recht und Gesetz die daraufhin vom Mandanten gegenüber dem Anwalt begangene Beleidigung sehr wohl „gerechtfertigt“, was die Möglichkeit einer Verurteilung wegen der angezeigten „vom Mandanten begangenen Beleidigung“ wegen bestehender NOTWEHRlage rechtlich ausschließt.

Nun, bilden Sie sich bitte selbst Ihr Urteil! Was sagt dies über die vom Gericht gezeigte intellektuelle und juristische Qualität des unmittelbar vor der UrteilsBEGRÜNDUNG gefällten Urteils aus? Also wenn dieser Richter mich zuerst verurteilt, und dann nicht einmal in der Lage ist ein richtiges „analog-Beispiel“ für den von ihm unmittelbar zuvor abgeurteilt Fall hat bilden können. Dies wirkt umso schwerer, als dass dieser Richter die Nennung eines "analog-Beispiels" selbst veranlasst zum Gegenstand seiner UrteilsBEGRÜNDUNG gemacht hat.
Ich denke, dies ist die „rechtliche NachdenkProbe 4“ für den Richter,
Herr Gellhaus, des AG Ebersberg.

Wissen Sie, Herr AG Ebersberg-Richter Gellhaus, hätten Sie sich weniger auf die (von Ihnen erfolgreich betriebene) Ausschließung aller Beweis-, Antrags- und Vortragsrechte zu meinen Lasten konzentriert, und auch weniger (auf mich subjektiv völlig cholerisch wirkend) auf Ihr anherrschendes Rumgeschreie, und sich stattdessen um die Fällung eines Urteils nach „Recht und Gesetz“ bemüht, so wäre es Ihnen vielleicht auch gelungen, den Fall überhaupt zu verstehen, über welchen Sie – den Fall nachgewiesen NICHT verstanden habend – bereits geurteilt hatten. 

SCHMANKERL 3 ("Die eine Krähe hackt der anderen Krähe kein Auge aus!"): Am Schluss seiner mündlich ergangenen UrteilsBEGRÜNDUNG hatte der SELBST VORSÄTZLICH und GEWOLLT alle dem Gericht seit WOCHEN vorliegenden ENTLASTUNGS-BEWEISE ausgeschlossen und ignoriert habende Herr Richter Gellhaus noch (sinngemäß) ausgeführt: dass er seine Hand dafür ins Feuer legen würde, dass 99,9 % seiner richterlichen Kollegen sich an "Recht und Gesetz" halten würden.
Dass sich die GANZ ÜBERWIEGENDE Anzahl von Richter*innen und Staatsanwält*innen an Recht und Gesetz halten, will auch ich, der Unterfertigende ausdrücklich - aus eigener Erfahrung - bestätigen.
Doch dies entbindet diesen Richter des AG Ebersberg dennoch NICHT davon, die ihm seit sechs Wochen vorliegenden Entlastungs-Beweise gesetzwidrig zu ignorieren, aus welchen die lückenlos begangene Gesetzwidrigkeit, wie vorstehend unter den Ziffern „(1)bis (5)“ ausgeführt, hervorgeht. Hätte
Herr Richter Gellhaus nämlich nach "Recht und Gesetz" die Entlastungsbeweise beachtet, hätte er unmöglich sein Urteil fällen können; und vielleicht auch diese rechtliche Nachdenk-Probe gemeistert.

ANLÄSSLICH der (nicht rechtskräftigen) strafrechtlichen Verurteilung hat sich der Unterfertigende erneut direkt mit dem Bundesverfassungsgericht in Verbindung gesetzt und dabei u.a. folgendes ausgeführt: "

Sehr geehrte Frau BVerfG-Vizepräsidentin Prof. Dr. König, auch der Unterfertigende hat es weder zuvor erlebt, noch sich überhaupt nur vorstellen können, dass Richter*innen und Staatsanwält*innen tatsächlich derartige Straftaten begehen. Doch wenn Sie sich bitte einmal die Tatsachen vergegenwärtigen, dass eben zunächst die klagende Wiesbadener Rechtsanwaltskanzlei W. aus familiären und freundschaftlichen Banden zum LG Wiesbaden gesetzwidrig begünstigt wurde, und anschließend bis heute alle Richter*innen und Staatsanwält*innen gesetzwidrig begünstigt wurden und werden, welche sich der gesetzwidrigen Begünstigung der Rechtsanwaltskanzlei W. schuldig gemacht haben, was ja durchgängig beweisbar ist (vgl. z.B. den der Verfassungsbeschwerde BVerfG Az.: 2 BvR 759/23 zugrundeliegenden Fall), dann wird doch das Motiv für dieses justiz-kollektive, gesetzwidrige Handeln leicht sichtbar. Schließlich geht es um nicht weniger, als die Frage des Verbleibs im Amt als Richter*in/Staatsanwält*in, was natürlich bei einer strafrechtlichen Anklage und Verurteilung für die Betroffenen sehr fraglich werden würde.“

Daher ist es doch geradezu lebensfremd wenn das AG Ebersberg die ihm vorgelegten Beweise vorsätzlich einfach ignoriert und stattdessen annimmt, VERZEIHUNG: unerschütterlich "GLAUBT", dass unter den geschilderten Umständen völlig ausgeschlossen und undenkbar sei, dass die über die Strafanzeigen gegen die hessischen Richter*innen und Staatsanwält*innen entschieden habenden Staatsanwaltschaften und Gerichte – NICHT gleichfalls unter Verstoß gegen „Recht und Gesetz“ (§ 5 HRiG) zur gesetzwidrigen Begünstigung der Angezeigten entschieden haben. Schließlich geht es für die mit belegenden Beweisen angezeigten Staatsanwält*innen und Richter*innen im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung um deren AMT und um den Möglichen Verlust des Beamtenverhältnisses und ihrer PENSIONEN!

Zudem: Betreffend einer dieser Fälle hat eines der Mittäter in öffentlicher Verhandlung vor Gericht (OLG Frankfurt a.M.) unter Beweisdruck sogar gestanden, mehrere Urkundenfälschungen begangen zu haben. Und diese Urkundenfälschungen wurden im LAUFENDEN Gerichtsverfahren vor dem LG Wiesbaden begangen; unter den Augen der Anzeigenerstatterin, welche vorliegende Strafanzeige gegen mich gestellt hat. Und ohne diese vor dem OLG GESTANDENEN UrkundenfälschungEN hätte die Anzeigenerstatterin und ihre Kammer-Kolleg*innen überhaupt nicht ihre Urteile zulasten des Unterfertigenden fällen können. Vielmehr ist der Verdacht des dreimaligen von der Rechtsanwaltskanzlei W. und dem Gericht (LG Wiesbaden) auf Basis dieser GESTANDENEN UrkundenfälschungEN gemeinschaftlich begangenen Prozessbetruges mit erdrückender Beweislast belegt.

ÜBRIGENS: Trotz laufender Strafanzeigen welche UNMITTELBAR das GESTÄNDNIS eines der Mittäter betreffen, ermittelt die hiervon beweisbelegt in Kenntnis gesetzte Staatsanwaltschaft Wiesbaden dennoch nicht gegen die Rechtsanwaltskanzlei W. und die Anzeigenerstatterin.

Herr AG Ebersberg-Richter! Auch ich hätte mir solche Straftaten, begangen von einem GERICHT niemals vorstellen können. Dennoch sind diese Amts-/Straftaten mit Beweisen von erdrückender Beweiskraft belegt, von Ihren Kolleg*innen begangen worden. Denn wie sagt der Volksmund völlig richtig: "Die eine Krähe hackt der anderen Krähe kein Auge aus". Und dennoch "GLAUBEN" Sie ENTGEGEN der Ihnen das GEGENTEIL belegenden BEWEISE, und geben vor keine Kenntnis von Dingen haben, die schon längst die Spatzen von den Dächern pfeifen.

Auch dies habe ich Ihnen im Detail und unter Verweis auf die bereits Ihnen vorgelegten Beweisangebote vorgetragen.

Die Reaktion des Gerichts hierauf: Konsequentes Hinarbeiten auf den Ausschluss all dieser Beweise aus dem Verfahren, gepaart mit dem konsequenten Ignorieren des Vorgetragenen, und unerschütterlichem GLAUBEN an die Aufrichtigkeit vollständig ALLER hessischen Richter*innen und Staatsanwält*innen.

[Einschub: HESSISCHES WATERGATE-SYSTEM der hessischen Justiz:

UND wenn Sie sich bitte nun noch die letzten WICHTIGEN Tatsachen vergegenwärtigen:

1.a Zwischenzeitlich liegt das in öffentlicher Verhandlung vor dem OLG Ffm. abgegebene GESTÄNDNIS eines der Mittäter vor, fallbezogen als Rechtsanwalt und Notar zwei UrkundenfälschungEN begangen zu haben.

1.b Und auf Basis dieser UrkundenfälschungEN der klagenden Rechtsanwaltskanzlei W. haben das urteilende Gericht und die klagende Rechtsanwaltskanzlei W. in ihren drei gerichtlichen Entscheidungen jeweils GEMEINSCHAFTLICH einen PROZESSBETRUG begangen.    UND

2. ALLE Strafanzeigen die der Unterfertigende erhoben hat, beziehen sich einzig und allein auf die mit dem Fall beschäftigt gewesenen seienden folgenden „Personen“:

2.a Strafanzeige gegen die klagende Rechtsanwaltskanzlei W., deren GESTÄNDNIS ja bereits vorliegt.

2.b Strafanzeige gegen die Richter*innen, welche sich u.a. des GEMEINSCHAFTLICH begangenen PROZESSBETRUGES schuldig gemacht haben.

2.c Strafanzeigen gegen ALLE Staatsanwält*innen und Richter*innen, welche sich der vorsätzlichen Strafvereitelung und Begünstigung im Amt, etc. ZUGUNSTEN der klagenden Rechtsanwaltskanzlei W. schuldig gemacht haben.

2.d Strafanzeigen gegen ALLE Staatsanwält*innen und Richter*innen, welche sich (fallbezogen) der vorsätzlichen Strafvereitelung und Begünstigung im Amt, etc. ZUGUNSTEN ihrer Amts-Kolleg*innen schuldig gemacht haben. Stichwort: Die eine Krähe hackt der anderen Krähe ein Auge aus!

Welche Situation und Abhängigkeiten ergeben sich denn daraus ZWINGEND?

Die Strafbarkeit der klagenden Rechtsanwaltskanzlei W. und des diese mittels Prozessbetruges begünstigenden Gerichts ist schon u.a. durch das GESTÄNDNIS eines der Mittäter BEWIESEN. Zugleich ergeben sich daraus die folgenden AbhängigkeitEN (Stichwort: KARTENHAUS)

(1) Wird gegen die Rechtsanwaltskanzlei W. Strafanklage erhoben, SO MUSS wegen des untrennbaren Fallzusammenhangs auch gegen die RICHTER*innen Strafanklage erhoben werden, welche die Rechtsanwaltskanzlei W. gesetzwidrig begünstigt haben; UND UMGEKEHRT! Nennen wir sie hier „A-(Amts-)Personen“.

[Einschub: Dies ist auch der EINZIGE Grund, weshalb die StA Wiesbaden trotz des ihm vorliegenden GESTÄNDNISSES eines der Mittäter weiterhin GESETZWIDRIG weder gegen die sich strafbar gemacht habenden RICHTER*innen, noch gegen die Rechtsanwaltskanzlei W. ermittelt und Strafanklage erhebt!!!]

(2) UND bezüglich der angezeigten STAATSANWÄLT*innen und RICHTER*innen (nennen wir sie hier B-Amtspersonen), welche ALLESAMT VORSÄTZLICH gesetzwidrig BEGÜNSTIGEND, etc. entschieden/geurteilt haben, dass weder die Rechtsanwaltskanzlei W., noch diese RICHTER*innen gesetzwidrig gehandelt hätten, UND dies sogar trotz des GESTÄNDNISSES eines der Mittäter, besteht natürlich die exakt gleiche ABHÄNGIGKEIT. Denn sobald gegen diese „B-Amtspersonen“ ermittelt und Strafanklage erhoben wird, zieht dies natürlich RECHTLICH ZWINGEND nach sich, dass auch gegen die „A-(Amts-)Personen“ staatsanwaltschaftlich ermittelt und Strafanklage erhoben werden muss.

(3) UND bezüglich der angezeigten STAATSANWÄLT*innen und RICHTER*innen (= „C-Amtspersonen“ ) welche die „B-Amtspersonen“ von aller strafrechtlichen Schuld VORSÄTZLICH GESETZWIDRIG freigesprochen haben, gilt natürlich die exakt gleiche ABHÄNGIGKEIT. Würde gegen diese „C-Amtspersonen“ strafrechtlich ermittelt und Strafanklage erhoben werden, so zieht dies (aufgrund des Fallzusammenhangs) natürlich RECHTLICH ZWINGEND nach sich, dass auch gegen die „A-(Amts-)Personen“ UND die „B-Amtspersonen“ staatsanwaltschaftlich ermittelt und Strafanklage erhoben werden muss.

(4) Und so zieht sich diese rechtliche und beweisbelegte ABHÄNGIGKEIT natürlich auch fort bezüglich der sich in gleicher Weise gesetzwidrig schuldig gemacht habenden „D-Amtspersonen“, „E-Amtspersonen“ und „F-Amtspersonen“, welche ja jeweils gleichfalls VORSÄTZLICH GESETZWIDRIG entschieden haben, dass die jeweilige Amtsperson eine Stufe unter ihnen, sich keiner Strafbar schuldig gemacht hat.

Würde die hessische Justiz also nur gegen eine dieser AMTSPERSONEN strafrechtlich ermitteln und Strafanklage erheben, würde das ganze KORRUPTIONS-KARTENHAUS einstürzen, und müsste die hessische Justiz gegen ALLE AMTSPERSONEN (A bis F) strafrechtlich ermitteln und Strafanklage erheben. UND da dies zur Folge hätte, dass dann ALL diese AMTSPERSONEN (A bis F) rechtlich zwingend Gefahr laufen, sowohl ihr richterliches/staatsanwaltschaftliches AMT zu verlieren, sowie ihren BEAMTENstatus UND ihre Renten-PENSIONEN zu verlieren, HACKT KEINE DIESER KRÄHEN DER ANDEREN EIN AUGE AUS = stützen sich diese zueinander in rechtlicher und in GEFAHR-ABHÄNGIGKEIT seienden AMTSPERSONEN (A bis F) alle wechselseitig. Denn diese „Krähen“ sitzen alle im gleichen Boot. Und wenn eine der „Krähen“ untergeht, dann gehen damit zugleich ZWINDEND alle anderen „Krähen“ mit unter; und verlieren Amt und Pensionen.

Exakt so hat es sich (fallbezogen) in der GESAMTEN hessischen Zivil- und Strafjustiz instanzen-übergreifend und gerichtsort-übergreifend BEWIESEN abgespielt!!!

Wenn Sie sich dies vor Augen halten, so wird sofort verständlich, weshalb gegen diese hessischen Justiz-Korruptionsstrukturen:

(A) weder der hessische Justizminister Herr Dr. Poseck als „OBERSTER DIENSTHERR“ vorsätzlich pflichtwidrig seit 1 1/2 JAHREN NICHT vorgegangen ist, UND

(B) weshalb der offizielle Ansprechpartner des hessischen Justizministeriums, zuständig dafür, gegen Korruption in der hessischen Justiz, vorsätzlich gesetzwidrig gegen das HESSISCHE WATERGATE-SYSTEM NICHT vorgegangen ist, UND

(C) weshalb auch der PETITIONSausschuss des Hessischen Landtags über die sog. „Nikolaus-PETITION“ fortgesetzt NICHT entscheidet, UND

(D) weshalb auch der hessische Ministerpräsident Herr Rhein, weder direkt, noch mittels rechtlich gebotener Entlassung seines hessischen Justizministers Herrn Dr. Poseck, gegen diese in der hessischen Justiz vorherrschende KORRUPTION nicht vorgegangen ist, bzw. vorgeht.

Und da jetzt in Hessen die Landtagswahlen anstehen, will man den Unterfertigenden nun noch ganz schnell mit POLIZEISTAAT-Methoden "mundtot" machen, da es natürlich für den kandidierenden Herrn Rhein garnicht gut aussieht, dass er IM AMT gegen das Hessisches WATERGATE-SYSTEM“ - trotz konkretem Wissen - seit 1 1/2 JAHREN nicht vorgegangen ist.

[ÜBRIGENS: Auch all dies hat der Unterfertigende ALLEN beteiligten AMTSPERSONEN bereits zigfach im Detail schriftlich zigfach vorgetragen; Stichwort: „Hessisches WATERGATE-SYSTEM“! (vgl. bitte WebSite ganz oben!)  OHNE JEDEN ERFOLG und OHNE JEDES EINSEHEN!]

Und nun hat auch noch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfG Az.: 2 BvR 759/23 GRÜNES LICHT für das Hessisches WATERGATE-SYSTEM gegeben!!

Und so kann ab sofort JEDE Richter*in und jede Staatsanwält*in vorsätzlich gesetzwidrig über Sie urteilen und entscheiden, bis hin zur HAFTSTRAFE.

Sehr geehrte Leser*innen vorliegender Zeilen! BITTE entscheiden Sie selbst! Ist das Ihnen aufgezeigte ABHÄNGIGKEITSverhältnis der AMTSPERSONEN (A bis F) wirklich so schwer zu verstehen?

Und war dies für den besagten AG Ebersberg-Richter so schwer zu verstehen? Dieser AG Ebersberg-Richter kennt doch aus ur-eigener Erfahrungen sehr genau diese ABHÄNGIGKEITEN und STRUKTUREN im jeweiligen Justizapparat! Doch statt dass dieser AG Ebersberg-Richter und die StA München II sich mit den ihm diesbezüglich vorgelegten BEWEISEN nach „RECHT und GESETZ“ selbst prüfend auseinandergesetzt hätte, gibt dieser Richter lieber theologische GLAUBENsbekenntnisse ab, und VERURTEILT den Aufdecker dieses „Hessischen WATERGATE-SYSTEMs“ strafrechtlich zu 90 Tagessätzen, ersatzweise 90 Tagen Vollzugshaft! (nicht rechtskräftig).]

Herr AG Ebersberg-Richter! Sie werden nicht für Ihre religiösen GLAUBENsbekenntnisse bezahlt, sondern dafür, dass Sie unter Beachtung von „Recht und Gesetz“ – auch die diesbezüglichen Ihnen vorgelegten ENTLASTUNGSBEWEISE des Angeklagten – mit juristischem Sachverstand sichten und rechtlich zur Kenntnis nehmen, und unter Einbezug dessen Ihre – von Anfang an urteilsreife Voreingenommenheit – revidieren und nach „Recht und Gesetz“ entscheiden.

Haben Sie dies gemacht? NEIN!  JA WARUM WOHL?!!

Etwa um den Angeklagten mit Ihrer die Beweise und Tatsachen IGNORIERENDEN Weise zugunsten Ihrer hessischen Amts-Kolleg*innen "mundtot" zu machen? Oder weil eben auch in Bayern die EINE KRÄHE der ANDEREN KRÄHE kein Auge aushackt!!? 

Und so jemand redet von Aufrichtigkeit.

Bitte entscheiden Sie selbst, sehr verehrte Leser*innen vorliegender Zeilen: Ist ein solch IGNORANTES Verhalten von den über uns Bürger*innen zu Gericht sitzenden Richter*innen wirklich noch tragbar?]


Der Unterfertigende versteht durchaus, warum die Betreiber des Hessischen WATERGATE-SYSTEMS, sowie diejenigen Staatsanwält*innen und Richter*innen, welche sich entweder als rechtlich unwissend, ignorant oder korrupt AMTSAUSFÜHREND gebärden, sich über die vorliegenden Internetseite so maßlos ereifern.

Weil darüber eben öffentlich wird, wenn sich Staatsanwält*innen und/oder Richter*innen AMTSAUSFÜHREND rechtlich unwissend, vorverurteilend-ignorant, oder korrupt verhalten. Weil also ÖFFENTLICH wird, welchen RECHTLICHEN UNSINN, oder Rechtsverstoß manche Staatsanwält*innen/Richter*innen in ihren Gerichtssäälen AMTSAUSFÜHREND verzapfen oder begehen, auf Basis derer diese Amtspersonen Ihre Entscheidungen und Urteile über uns Bürger*innen "richtend" treffen. Doch dies nennt sich "Öffentlichkeit", gleichfalls ein wesentlicher Bestandteil der RECHTSSTAATLICHKEIT, rechtlich gewährt sodass die Justiz weder im "geheimen", noch gesetzwidrig amtsausführend tätig werden kann.

Der hier Unterfertigende hofft aufrichtig, nicht auch weiterhin seine "Liste" öffentlich fortführen zu müssen und das sich das rechtliche Niveau aus den von der Staatsanwaltschaft und dem AG Ebersberg, Az. 5 Cs 40 Js 45902/22 gezeigten Niederungen erheben möge. WARUM? Weil es hier ganz konkret und nachgewiesen, BVerfG Az.: 2 BvR 759/23, um den Fortbestand unser aller RECHTSSTAAT geht.

Meine Damen und Herren Richter*innen und Staatsanwält*innen, ich möchte doch nicht mehr, als dass nach "Recht und Gesetz" staatsanwaltschaftlich ermittelt und gerichtlich geurteilt wird.

Ist dies denn wirklich so schwer und von Ihnen zuviel verlangt??? Und dies trotz der Tatsache, dass Sie alle einen AMTSEID geleistet haben, welcher Sie zur Beachtung und zur Entscheidung nach "Recht und Gesetz" verpflichtet!

Der Unterfertigende hat Ihnen wiederholt angeboten, dass wir so miteinander nicht weiter verfahren, sondern auf geordnet rechtsstaatlichem Wege eine einvernehmliche Lösungsfindung anstreben sollten, um endlich die "Kuh vom Eis" zu bekommen.

Denn wenn das Bundesverfassungsgericht derartige Urteilsbegründungen im Niveau der des AG-Ebersberg-Richters und der StA München II weiter "durchwinken" würde, würde das Bundesverfassungsgericht - für jeden leicht erkennbar - damit das vollständige Ende aller RECHTSSTAATLICHKEIT offenkundig machen. Denn die vorliegende Internetseite wird so lange fortgeführt werden, bis auch die dies fortgesetzt verweigernden Teile der JUSTIZ wieder zu Beachtung und Achtung von Rechtsstaat, sowie "Recht und Gesetz" zurückgefunden haben.


Zusätzlich ERGÄNZENDE Begründung, warum hier ein krasses Fehlurteil vom AG Ebersberg gefällt wurde.

0. Die Justiz entscheidet und urteilt vorsätzlich gesetzwidrig, was NICHT NUR der Unterfertigende als vorsätzlich "justizwillkürlich" und damit vorsätzlich grundgesetzwidrig und rechtsstaatausschließend bezeichnet, von der GESAMTEN HESSISCHEN JUSTIZ begangen unter Verstoß u.a. gegen Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 79 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG und § 5 HRiG. Und nun auch unter VORSÄTZLICH begangenem Verstoß der StA München II und des AG Ebersberg gegen § 160 StPO i.V.m. Nr. 15 RiStBV, sowie gegen das rechtsstaatliche Notwehrrecht.

Der fallbezogen von der Justiz vertretene Rechtsstaat erlaubt sich fortwährend in rechtsstaatausschließender Weise die Verletzung von "Recht und Gesetz", sowie der damit korrespondierenden Grund- und Menschenrechte. Doch wenn wir Bürger*innen diese grundgesetzwidrige Verletzung benennen und anprangern, dann werden wir dafür bestraft! EXAKT so geschehen HEUTE!

1. Der wegen "Beleidigung" angeklagte Unterfertigende hat der StA München II und dem AG Ebersberg bereits vor 6 Wochen all die Entscheidungen hessischer Gerichte und Staatsanwaltschaften zugeleitet, welche – LÜCKENLOS BEWEISEN – dass ausnahmslos ALLE diese alle Rechtsstaatlichkeit ausschließenden Entscheidungen:

(1) gesetzwidrig gefällt wurden,  PLUS

u.a. BEWIESEN durch das GESTÄNDNIS eines der Mittäter in öffentlicher Verhandlung vor dem OLG Frankfurt a.M. BEWEIS: Herr OLG-Richter Dr. Otto, OLG Ffm., Zeil 42, Frankfurt a.M.

(2) dem Unterfertigenden in KEINEM dieser Verfahren sein Grundrecht auf „rechtliches Gehör“, Art. 103 Abs. 1 GG gewährt wurde, was die vorsätzliche Nichtberücksichtigung seiner jeweils vorgelegten Beweise und Darlegungen IN GÄNZE beinhaltet,  PLUS

(3) dass der Unterfertigende ALLE rechtsstaatlichen Möglichkeiten in Gänze ausgeschöpft hat, PLUS

(4) dass dem Unterfertigenden in keinem dieser Fälle ein rechtsstaatliches Verfahren gewährt wurde, PLUS

(5) dass dem Unterfertigende von der hessischen Justiz in grundgesetzwidrig-rechtsstaatausschließender Weise JEDE Möglichkeit einer rechtsstaatlichen Kontrolle der zu seinen Lasten gefällten Urteile vorenthalten wurde und weiter wird; eines der schlimmsten Menschenrechtsverletzungen, welche die Justiz überhaupt nur begehen kann.

ACHTUNG: Nach § 160 StPO i.V.m. Nr. 15 RiStBV ist die Strafanklage führende StA München II gesetzlich verpflichtet, auch in ENTLASTENDER Weise zugunsten eines Angeschuldigten die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen aufzunehmen und durchzuführen. Und hierzu hat der Unterfertigende die StA München II und das AG Ebersberg auch ganz konkret bereits vor SECHS WOCHEN aufgefordert.

FRAGE: Ist die StA München II dieser gesetzlichen Pflichten nachgekommen?

ANTWORT: NEIN! Gesetzwidrig NEIN!

FRAGE: Weshalb ist dies rechtsstaatlich und gesetzlich – auch den konkreten Fall betreffend – von so ausschlaggebender Bedeutung?

ANTWORT: Ausgehend davon, dass der Unterfertigende unter den vorstehend unter Ziffern „(1)bis (5)“ geschilderten, nachweisbar rechtsstaatausschließenden und grundgesetzwidrigen Umständen, ALLE rechtsstaatlichen Mittel in Hessen ausgeschöpft hat, stellt sich ja die Frage: Was ist nun zutun, zumal der Unterfertigende ja auch aus bestehendem Mandatsverhältnis heraus verpflichtet ist, die nach „Recht und Gesetz“ zweifelsfrei bestehenden Rechte zugunsten seiner Mandantschaft zu wahren.

Alternative 1: aufgeben, i.S.d. Weichens, als das RECHT weicht dem UNRECHT und damit zugleich gegen die Pflichten aus Mandatsvertrag verstoßend,   ODER

Alternative 2: Die vorsätzlich gesetzwidrig gefällten Urteile und Entscheidungen der hessischen Justiz (Verdacht, wenngleich lückenlos beweisbar) auf irgendeine Weise zum Gegenstand eines Verfahrens in einem anderen Bundesland zu machen. Anders formuliert: Aus der gegebenen NOTWEHRlage, § 32 StGB und Lage des rechtfertigenden NOTSTANDES, § 34 StGB, eine NICHT rechtswidrige Straftat begehen, welche zudem die mildeste der möglichen Notwehrhandlungen darstellen muss, sodass gegen den Unterfertigenden Strafanzeige erhoben wird, UND IM RAHMEN DESSEN dann nach § 160 StPO i.V.m. Nr. 15 RiStBV von der StA München II – rechtlich zwingend – auch geprüft werden MUSS, was zur Entlastung des Strafklagevorwurfs gegen den Unterfertigenden an BEWEISEN vorliegt.

Diese BEWEISE hat der Unterfertigende sowohl der StA München II, als auch dem AG Ebersberg bereits SECHS WOCHEN vor dem angesetzten Verhandlungstermin zugleitet. Verbunden mit dem ausdrücklich gemachten Hinweis, diese BEWEISE zum Gegenstand seiner Verteidigung und in der mdl. Verhandlung machen zu wollen. Zudem hat der Unterfertigende extra um Mitteilung gebeten, zu welchen Teilen der Unterfertigende nähere Auskünfte machen und weitere Beweise vorlegen soll; VERBUNDEN mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass ich anderenfalls dem Gericht diese Beweise in digitaler Form per USB-Stick übergeben müsse. (Erklärung: ich kann ja zur Verhandlung keine 30.000 Seiten AUSGEDRUCKT mitbringen, welche allesamt und durchgängig belegen, dass dem Angeklagten von der gesamten hessischen Justiz durchgängig jede Rechtsstaatlichkeit {vgl. Ziffern „(1)bis (5)“} vorsätzlich grundgesetzwidrig entzogen wurde.

Aus diesen BEWEISEN geht zweifelsfrei hervor, dass die gesamte hessische Justiz die unter den vorstehend unter Ziffern „(1)bis (5)“ skizzierten Straftaten in grundgesetzwidriger und rechtsstaatausschließender Weise begangen haben.

FRAGE: Sind die StA München II und das AG Ebersberg, Az. 5 Cs 40 Js 45902/22 dieser gesetzlich obliegenden Pflicht nachgekommen?

ANTWORT: NEIN! Ein klarer Verstoß gegen „Recht und Gesetz“, bzw. gegen die den Genannten obliegenden Pflichten!

FRAGE: Welche rechtlichen (und verurteilenden) Folgen hat dies für den strafrechtlich angezeigten Fall? Also die BEWIESENE TATSACHE, dass die gesamte hessische Zivil- und Strafjustiz die unter den vorstehend unter Ziffern „(1)bis (5)“ skizzierten Straftaten in grundgesetzwidriger und rechtsstaatausschließender Weise begangen haben.

ANTWORT: Dadurch hat die StA München II und das erkennende Gericht AG Ebersberg – vorsätzlich gesetzwidrig – sich keinen eigenen Eindruck – rechtlich ermittelnd – davon gemacht hat, dass die GESAMTE hessische Justiz die unter den vorstehend unter Ziffern „(1)bis (5)“ skizzierten Straftaten in grundgesetzwidriger und rechtsstaatausschließender Weise begangen haben (VERDACHT), UND dass der Unterfertigende folglich vor der GESAMTEN hessischen Zivil- und Strafjustiz NICHT zu seinem Recht kommen KANN, vgl. Ziffern „(1)bis (5)“, und dass folglich der Unterfertigende, überhaupt KEINE ANDERE Möglichkeit hat, wie vorstehend unter „Alternative 2“ geschildert.

FRAGE: Was ist eine der ZENTRALEN rechtlichen Folgen dieses vorsätzlich von der StA München II und dem AG Ebersberg nach § 160 StPO und Nr. 15 RiStBV begangenen Rechtsverstoßes?

ANTWORT: Die StA München II und das AG Ebersberg nehmen sich – WISSEND, GEGEN DIE IHNEN GESETZLICH OBLIEGENDEN PFLICHTEN NACH nach § 160 StPO und Nr. 15 RiStBV VERSTOSSEN ZU HABEN – die „richterliche Freiheit“, dem angeklagten Unterfertigenden seine objektiv gegebene NOTWEHR und NOTSTANDslage URTEILEND einfach abzusprechen.
UND das erkennende AG Ebersberg nimmt sich das Recht heraus einfach WAHRHEITSWIDRIG zu unterstellen, die Entscheidungen und Urteile der hessischen Justiz, zu deren Sichtung der Unterfertigende die StA München II und das AG Ebersberg bereits vor SECHS WOCHEN aufgefordert hatte, seien NICHT ALLESAMT vorsätzlich gesetzwidrig gefällt worden; und dies trotz der Tatsache, dass die StA München II und das AG Ebersberg WISSEND, GEGEN DIE IHNEN GESETZLICH OBLIEGENDEN PFLICHTEN NACH nach § 160 StPO und Nr. 15 RiStBV VERSTOSSEN haben.

Anmerkung: Entscheidet hier ein GERICHT oder ein Kasperltheater???

Schließlich muss auch das AG Ebersberg nach "RECHT und GESETZ" entscheiden, vgl. Art. 3 BayRiStAG, was die Erfüllung der ihm und der StA München II obliegenden Pflichten - RECHTSSTAATLICH ZWINGEND - mit einschließt, vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 GG

ERGEBNIS 1: Und so urteilte das AG Ebersberg heute in der Verhandlung Az. 5 Cs 40 Js 45902/22, – WISSEND, GEGEN DIE IHNEN GESETZLICH OBLIEGENDEN PFLICHTEN nach § 160 StPO und Nr. 15 RiStBV VORSÄTZLICH VERSTOSSEN ZU HABEN – der angeklagte Unterfertigende hätte NICHT in NOTWEHR bzw. RECHTFERTIGENDEN NOTSTAND gehandelt.

Hierzu muss man wissen, dass eine Straftat nur dann begangen hat, wer den im Gesetz beschriebenen Tatbestand der Straftat (z.B. einer Körperverletzung) begeht, sowie RECHTSWIDRIG und schuldhaft gehandelt hat.

Wer eine Tat jedoch in NOTWEHR und/oder aus einem vorliegenden RECHTFERTIGENDEN NOTSTAND heraus begeht, hat eine Straftat NICHT RECHTSWIDRIG begangen. Zudem ist – im konkreten Fall – entscheidungserheblich, dass: (A) ein „gegenwärtige rechtswidriger Angriff“ vorliegt, und die ergriffene NOTWEHRHANDLUNG auch (B) ein „geeignetes Mittel“ ist, um der gegebenen NOTWEHRlage zu begegnen. Und hinsichtlich des „geeigneten Mittels“ ist bestmöglich das Mittel der NOTWEHRverteidigung zu wählen, welches den „geringmöglichsten Eingriff“ bezüglich des die NOTWEHRlage herstellenden Angreifers ist.

FRAGE: Wie ist die StA München II und das AG Ebersberg folglich im strafrechtlich angezeigten Fall vorgegangen, um eine Verurteilung des Unterfertigenden erreichen zu können?

ANTWORT: Sowohl die StA München II, als auch das AG Ebersberg (vertreten von einem, auch in der konkreten Verhandlung als „aggressiv“ zu bezeichnenden Richter), haben dem angeklagten Unterfertigenden die nachfolgend genannten BEWIESE bezüglich des Vorliegens der dem Gericht ausgeführten NOTWEHR-Punkte einfach gesetzwidrig abgesprochen:

(A) Vorliegen eines „gegenwärtiger rechtswidriger Angriffs“  UND

(B) und die ergriffene NOTWEHRHANDLUNG (Beleidigung) sei auch KEINgeeignetes Mittel“ einer Notwehrhandlung des angeklagten Unterfertigenden gewesen.

Zu „(A)“: Bitte stellen Sie sich selbst die Frage: Die GESAMTE hessische JUSTIZ verstößt seit 3 ½ Jahren fortgesetzt, und bis heute fortdauernd, BEWIESEN gegen die vorstehend unter Ziffern „(1)bis (5)“ geschilderten Pflichten, was nachweisbar rechtsstaatausschließenden und grundgesetzwidrig ist. Dies soll, ausweislich der StA München II, welche BEWIESEN gegen die ihr GESETZLICH OBLIEGENDEN PFLICHTEN nach § 160 StPO und Nr. 15 RiStBV VORSÄTZLICH VERSTOSSEN hat, NICHT das Vorliegen eines gegenwärtiger rechtswidriger Angriffs darstellen? Der komplette Ausschluss aller RECHTSSTAATLICHKEIT stellt KEINENgegenwärtigen rechtswidrigen Angriff“ der hessischen Justiz dar? Bitte lesen Sie die Ihnen genannte Fundstelle: Eine von rechtlicher und tatsächlicher Ignoranz nicht zu übertreffende „rechtliche Feststellung“ der StA München II und des Richters des AG Ebersberg, Az. 5 Cs 40 Js 45902/22.
Denn: gegen eine gegen mich geführte Körperverletzung darf ich mich mittels NOTWEHR zur Wehr setzen.    Doch gegen eine – BEWIESEN – von der gesamten hessischen Justiz begangene GRUNDGESETZWIDRIGE Unterbindung aller RECHTSSTAATlichkeit, darf ich dies NICHT!! So die StA München II und das AG Ebersberg ausführend und urteilend.

Also BITTE, bilden Sie sich Ihr eigenes Urteil über diese strafrechtliche VERURTEILUNG des AG Ebersberg.

Zu „(B)“ Die vom angeklagten Unterfertigenden begangene NOTWEHRHANDLUNG (Beleidigung) sei auch KEINgeeignetes Mittel“ einer Notwehrhandlung des angeklagten Unterfertigenden gewesen, UND zudem auch nicht das „mildeste Mittel“ einer gebotenen Notwehrhandlung.

Gestellte FRAGE von mir AN DAS GERICHT: Bitte nennen Sie mir, ein „geeignetes Mittel“, welches GLEICHZEITIG das „mildeste Mittel“ einer gebotenen Notwehrhandlung in der gegebenen Situation – vgl. vorstehend die Ziffern „(1)bis (5)“ – darstellen würde? Also was hätte ich stattdessen tun sollen und können?

ANTWORT des mich verurteilenden GERICHTS: KEINE! WIEDERHOLT KEINE!

Also obwohl die StA München II, als auch das AG Ebersberg, vorsätzlich gegen die Ihnen GESETZLICH OBLIEGENDEN PFLICHTEN nach § 160 StPO und Nr. 15 RiStBV verstoßen haben, welche die NICHTstrafbarkeit und gegebene NOTWEHRlage des angeklagten Unterfertigenden zweifelsfrei beweisen, UND obgleich das verurteilende Gericht dem Unterfertigenden – trotz wiederholt gestellter NachfrageKEINE einzige Möglichkeit nennen konnte, wie sich der Unterfertigende im Hinblick auf die zu seinen Lasten von der GESAMTEN hessischen Justiz begangenen Justizstraftaten hätte anders verhalten KÖNNEN, vgl. vorstehende Ziffern „(1)bis (5)“ geschilderten, verurteilt dieser hoch aggressiv und überheblich wirkende Richter in der heutigen Verhandlung vor dem AG Ebersberg den Ihnen vorliegend wahrheitsgemäß berichtenden Unterfertigenden zu 90 Tagessätzen, welche ersatzweise in Justizhaft abzuleisten sind.

BITTE bilden Sie sich ob dieser Geschehnisse Ihr eigenes Urteil. Und fordern Sie bitte den Strafakt, AG Ebersberg, Az. 5 Cs 40 Js 45902/22, samt der der StA München II und dem AG Ebersberg – infolge digitaler Übersendung – BEWEISBAR seit dem 6. Juni 2023 fortlaufend übersandten ENTLASTUNGSbeweise an. Sollte Ihnen das AG Ebersberg diese ENTLASTUNGSbeweise, samt aller darin genannten Justizstellen und Aktenzeichen vorenthalten, so können Sie diese von mir direkt erhalten.

ERGÄNZENDE Information: Trotz, dass die StA München II und das AG Ebersberg gegen die den Genannten GESETZLICH OBLIEGENDEN PFLICHTEN nach § 160 StPO und Nr. 15 RiStBV VORSÄTZLICH VERSTOSSEN haben, wurde mir in der Strafverhandlung DROHEND mitgeteilt, dass infolge meiner gemachten Ausführungen, noch weiter strafrechtlicher Ungemach drohen würde. Zudem wurde STRAFVERSCHÄRFEND gewertet, dass ich – auch in der strafrechtlichen Verhandlung – von meiner NOTWEHR-Argumentation NICHT abgelassen hätte.
Von einer BEWEISBELEGTEN NOTWEHR-„Argumentation“, von deren Richtigkeit sich die Vertreterin der StA München II und dem – aus meiner subjektiven Sicht – instruierten und voreingenommen wirkenden und entschieden habenden Richter des AG Ebersberg in Erfüllung Ihrer GESETZLICH OBLIEGENDEN PFLICHTEN nach § 160 StPO und Nr. 15 RiStBV leicht hätten überzeugen können.

Stattdessen wird vom AG Ebersberg einfach mal „ins Blaue“ entscheiden; wissend, dass man selbst in vorsätzlich gesetzwidriger Weise gegen die ihm GESETZLICH OBLIEGENDEN PFLICHTEN nach § 160 StPO und Nr. 15 RiStBV verstoßen hat.

Aus diesen Gründen handelt es sich bei dem Urteil des AG Ebersberg um eine krasse Fehlentscheidung, welche auch noch unter VORSÄTZLICH begangenem Verstoß GEGEN die GESETZLICH OBLIEGENDEN PFLICHTEN nach § 160 StPO und Nr. 15 RiStBV gefällt wurde. 

Und dass dieses Urteil des AG Ebersberg gleichfalls gesetzwidrig und rechtsstaatswidrig ist, wird anhand folgender Überlegung sofort deutlich:
Würde uns Bürger*innen KEIN Recht zur NOTWEHR gegen eine alle RECHTSSTAATLICHKEIT grundgesetzwidrig aushebelnde Justiz zustehen, würde dies zu folgendem Ergebnis führen:

Wir Bürger*innen müssten diese rechtsstaatswidrige Justizwillkür des Staates still schweigend zu unseren Lasten erdulden, ohne jede Möglichkeit, das vorsätzlich grundgesetzwidrige Handeln des Staates benennen und uns dagegen wehren zu können.
Doch ein Blick in unser Grundgesetz beweist, dass dies ein grundgesetzwidrig DOPPELTER Rechtsstaat-Ausschluss wäre; also unzulässig ist.

Wer natürlich, wie besagter Richter des AG Ebersberg, selbst gegen Recht und Gesetz verstoßend, sich nur zielsicher auf die Verurteilung des Unterfertigenden konzentriert, dem fällt natürlich die rechtsstaatliche Unhaltbarkeit und Unsinnigkeit seines eigenen Urteils überhaupt nicht mehr auf.

Schon aus diesem Grund kann das Urteil des AG Ebersberg keinen rechtlichen Bestand haben, und werden auch alle weiteren, gleichgelagerten POLIZEISTAATmethoden zur gewollten Einschüchterung des Unterfertigenden ihr Ziel verfehlen. [Warum "POLIZEISTAATmethoden"? Weil die hessische Justiz, und nun auch das AG Ebersberg, dem Unterfertigenden auf der einen Seite fortgesetzt grund-/gesetzwidrig ALLER RECHTSSTAATLICHKEIT und rechtsstaatlichen Mittel berauben, und mich zugleich mittels vorsätzlich gesetzwidriger Urteile kriminalisiert, schickaniert und versucht mundtot zu machen.]

Ich gestehe Ihnen menschlich sehr offen, dass ich ob dieser auch vom AG Ebersberg unter VORSÄTZLICH begangenem Verstoß GEGEN die der StA München II und dem AG Ebersberg GESETZLICH OBLIEGENDEN PFLICHTEN nach § 160 StPO und Nr. 15 RiStBV, und den damit verbundenen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, in laufender Verhandlung mit meiner Fassung kurzzeitig zu ringen hatte, ob der nun auch vom AG Ebersberg VORSÄTZLICH begangenen Missachtung von Recht und Gesetz. Und infolge der Tatsache feststellen zu müssen, wie ignorant auch ein bayerisches Gericht gegenüber unser aller RECHTSSTAAT ist; einem Grundpfeiler unseres Staates, ohne dessen Existenz unsere Demokratie nicht möglich ist. In dieser Situation hatte ich es mir dann auch erspart, das Gericht auf die mit einfacher NACHDENK-PROBE feststellbare Unsinnigkeit und Grundgesetzwidrigkeit des erkennbar schon da ins Auge gefassten Urteils hinzuweisen. Denn wenn Sie in einer solchen Situation der vorsätzlich gesetzwidrigen völligen Entrechtung all Ihrer mit dem Rechtsstaat korrespondierenden Menschen- und Grundrechte seit 3 1/2 Jahren stehen, und dann auch erneut unter Verletzung von Recht und Gesetz und unseren RECHTSSTAAT verurteilt werden, wie mir heute geschehen, dann werden Sie meine empfundene OHNMACHT und Beraubung aller Grund- und Menschenrechte sicherlich nachempfinden können.

Ungeachtet dessen glaube ich daran, dass diese VORSÄTZLICH unter VERSTOSS gegen die GESETZLICH OBLIEGENDEN PFLICHTEN nach § 160 StPO und Nr. 15 RiStBV gefällte Entscheidung des AG Ebersberg aufgehoben wird. Sowohl aus dem bereits oben genannten RECHTSSTAAT-Grund, und weil ich die Erfahrung gemacht habe, dass krasse Fehlentscheidungen von Unterinstanzen in Bayern regelmäßig nach „Recht und Gesetz“, Art. 3 BayRiStAG, aufgehoben werden. Und in diesem Fall müsste spätestens das Bundesverfassungsgericht eine solche Entscheidung aufheben, wenn Gerichte uns Bürger*innen das NOTWEHRrecht gegen eine sich vorsätzlich grundgesetzwidrig und rechtsstaatausschließend verhaltende Justiz absprechen will.
Andererseits können wir Bürger*innen uns in Sachen GRUNDGESETZ-TREUE des Bundesverfassungsgerichts leider NICHT mehr sicher sein, was die Ihnen bereits geschilderte Entscheidung des Bundesverfassungsgericht ERSCHRECKEND beweist.

Nicht unerwähnt sollte bleiben, dass dieser aggressive Richter des AG Ebersberg sich NICHT zu schade dafür war, mir, der ich im Strafprozessrecht (von Anfang an dem AG Ebersberg von mir eingestanden) völlig unerfahren bin, seine (unumwunden zugestandene) Überlegenheit in Sachen Strafprozessordnung zu demonstrieren. Ob das, gerade auch im Hinblick auf die vom AG Ebersberg und der StA München II begangenen Verletzung der diesen GESETZLICH OBLIEGENDEN PFLICHTEN nach § 160 StPO und Nr. 15 RiStBV, von ihm gewählte Verhandlungsführungskonstrukt von rechtlichem Bestand ist, wird sich zudem erst noch herausstellen müssen. Er hatte nämlich seinen ganzen Eifer einzig darauf verlegt, mir die Möglichkeit meines verteidigenden Vortrages abzuschneiden.

Insgesamt hat mir dieses - unter vorsätzlich begangenem Verstoß gegen die GESETZLICH OBLIEGENDEN PFLICHTEN nach § 160 StPO und Nr. 15 RiStBV Auftreten der StA München II und des betont aggressive aufgetreten seienden Richters des AG Ebersberg - weder rechtlich, noch rechtslogisch, noch intellektuell auch nur im geringsten rechtlichen „Respekt“ eingeflößt.
Wieso auch? Blieb mir doch die StA München II und das AG Ebersberg in der heutigen Verhandlung JEDE Antwort auf die FALLENTSCHEIDENDE Frage schuldig, wie ich - nachdem ich ALLE rechtsstaatlichen Mittel TROTZ der vorstehend unter Ziffern „(1)bis (5)“ skizzierten Straftaten der hessischen Justiz ausgeschöpft hatte, mich auf andere Weise, wie die von mir gewählte Weise hätte RECHTSSTAATLICH verteidigen können!
Antwort der StA München II und des AG Ebersberg: KEINE!!!

Einfach nur rechtlich wie intellektuell erbärmlich! ABER, das AG Ebersberg (Strafgericht) hat natürlich die Macht, die es eben auch gesetzwidrig, also OHNE EIGENE ANTWORT geben zu können auf die FALLENTSCHEIDUNGSERHEBLICHE Fallfrage UND unter begangenem Verstoß gegen § 160 StPO i.V.m. Nr. 15 RiStBV ausnutzen KANN, wenngleich rechtsstaatlich NICHT darf. Und was sagt uns dies alles über die Unparteilichkeit, juristische Qualität und die Verbundenheit des erkannt habenden Richters zu "Recht und Gesetz" i.S.d. Art. 3 BayRiStAG? Bitte entscheiden Sie selbst!!!

Und mir dann auch noch mit weiteren Strafanzeigen drohen, obgleich die von der die Drohungen ausgesprochen habenden StA München II und des Richters des AG Ebersberg begangenen RECHTSVERLETZUNGEN der GESETZLICH OBLIEGENDEN PFLICHTEN nach § 160 StPO und Nr. 15 RiStBV eben von diesen Drohenden begangen wurden, ist schon ein starkes Stück.

Am Schluss seiner mündlich ergangenen Urteilsbegründung hatte der SELBST WISSENTLICH GEGEN RECHT UND GESETZ VERSTOSSEN HABENDE Richter noch (sinngemäß) ausgeführt: dass er seine Hand dafür ins Feuer legen würde, dass 99,9 % seiner richterlichen Kollegen sich an "Recht und Gesetz" halten würden.
Dass sich die GANZ ÜBERWIEGENDE Anzahl von Richter*innen und Staatsanwält*innen an Recht und Gesetz halten, will auch ich, der Unterfertigende ausdrücklich - aus eigener Erfahrung - bestätigen.
Doch dies entbindet diesen Richter des AG Ebersberg dennoch NICHT davon, die ihm seit sechs Wochen vorliegenden Entlastungs-Beweise gesetzwidrig zu ignorieren, aus welchen die lückenlos begangene Gesetzwidrigkeit, wie vorstehend unter den Ziffern „(1)bis (5)“ ausgeführt, hervorgeht. Hätte er nämlich nach "Recht und Gesetz" die Entlastungsbeweise beachtet, hätte er unmöglich sein Urteil fällen können; und vielleicht auch die rechtliche Nachdenk-Probe gemeistert.

Roland Freisler war auch Richter; und dennoch - ob seiner Justiztaten - ein zutiefst zu verachtender Mensch und Jurist. Was lässt folglich diesen Richter des AG Ebersberg - unter WISSENTLICHEM Verstoß gegen bestehende Ermittlungspflichten dennoch "gefühlt" GLAUBEN, dass es - wie ihm beweisbelegt und für ihn nachprüfbar vorgelegt - unter den hessischen Richter*innen und Staatsanwält*innen keine Vertreter gibt, welche - wie beweisbar vorliegend - NICHT vorsätzlich gegen Recht und Gesetz entschieden haben?
Dass man auf dem Land GLAUBT ist ja wünschenswert und richtig. Doch der geurteilt habende Richter hat keine theologische Meinung abgegeben, sondern ein rechtliches Strafurteil gefällt. Und dazu muss er eben nach "Recht und Gesetz" auch all die Beweise berücksichtigen UND PRÜFEN, welche für die Unschuld des Angeklagten sprechen!

Und wie verträgt sich diese Stellungnahme des erkennenden Richters mit seiner PFLICHT, seine Urteile OHNE ANSEHEN DER PERSON zu fällen? Damit hat dieser Richter sich selbst als VOREINGENOMMEN und parteiisch entschieden habender Richter entlarft, was mit "Recht und Gesetz" gleichfalls nicht vereinbar ist.
Und an Sie, sehr geehrte Frau Schriftführerin, gerichtet, ist mir wichtig nochmals zum Ausdruck zu bringen, dass ich ob Ihrer "Tennisarm"-Beschwerden keine Kenntnis hatte, was mir für Sie aufrichtig Leid tut. Doch dies ermächtigt dennoch nicht den Richter, mich deshalb meiner Möglichkeiten eines wörtlich PROTOKOLLIERTEN Verteidigungsvortrages zu berauben.

"Mein Fehler!" war, dass ich annahm, beim AG Ebersberg auf ein unvoreingenommenes Gericht zu treffen, welches die lückenlos bewiesene Rechtsstaatswidrigkeit und Grundgesetzwidrigkeit der hessischen Justiz in Ansehung unser aller RECHTSSTAAT selbst aufgreift und ermittelt, vgl. § 160 StPO und Nr. 15 RiStBV, und basierend darauf eine um wirkliche Lösungsfindung bemüht seiende Verhandlung führt. Doch so hat mich zwar das Gericht viel Reden lassen. Doch "rechtliches Gehör" hat mir auch das AG Ebersberg nicht gewährt, was die Pflichtverstöße und die gesetzwidrig Aberkennung des Notwehrrechts unwiderlegbar beweisen, sowie die vorsätzliche Nichtprüfung der ihm bereits vor 6 Wochen zugeleiteten Entlastungsbeweise. Und so werde ich diesen Fehler, in diesem Fall auch nur irgend einem Gericht nochmals Vertrauen entgegenzubringen, sicherlich kein zweites Mal begehen. Schließlich steht der Verdacht der vorsätzlichen Rechtsbeugung, begangen vom Gericht, im Raum.

Nun, wir werden sehen, wie sich das Ganze in den bevorstehenden Rechtsmittelinstanzen weiter in Sachen RECHTSSTAAT entwickeln wird, und wer sonst noch in Sachen rechtlicher "NACHDENK-PROBE" durchfällt. Der Unterfertigende hält Sie auf dem Laufenden. Versprochen! Sobald schriftlich vorliegend, werde ich das heute ergangene Urteil des AG Ebersberg Ihnen hier veröffentlichen. Alternativ übersende ich Ihnen das besagte Urteil auf Anfrage.

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In Bälde wird der vorliegende Internetauftritt nochmals DEUTLICH erweitert, und finden Sie an dieser Stelle wieder die Liste der hessischen Richter*innen und Staatsanwält*innen, welche nachgewiesen vorsätzlich gegen Recht und Gesetz verstoßend entschieden, bzw. geurteilt haben. ZUGLEICH werden Sie dann nach und nach ALLE Schriftsätze, Urteile und Entscheidungen der hessischen Justiz finden, sowie auch fallbezogen der bayerischen Justiz, dann jeweils abrufbar im pdf-Format. UND dann wird auch unserem Bundesverfassungsgericht und aller diesbezüglichen Verfahren, etc. umfassend Platz eingeräumt werden, sodass Sie und die "Vierte Gewalt" jederzeit vollen Zugriff auf ALLE Dokumente haben, und sich von jedem Fall ihr eigenes Urteil bilden können. SCHLIESSLICH geht es hier um unser aller RECHTSSTAAT!
Zudem werden wir in Bälde unsere in Vorbereitung befindliche Internetseite "HessenWahlKampf2023.de", etc. freischalten; einfach weil wir der Auffassung sind, dass die hessischen Wähler*innen IM INTERESSE unser aller RECHTSSTAAT darüber informiert sein sollten, dass sich ihr zur Wahl stellender Ministerpräsident Herr Rhein, und dessen hessischer Justizminister, Herr Dr. Poseck, jeweils IM AMT als Personen bewiesen haben, welche SEHENDEN AUGES NICHTs gegen die ihnen zigfach beweisbelegt vorgetragene Korruption in der hessischen Justiz unternommen haben; zum Schaden aller, aber eben auch der HESSISCHEN Wähler*innen und unser aller RECHTSSTAAT.

Zudem steht der Unterfertigende nun mit mehreren MENSCHENRECHTS-Organisationen in Kontakt, etc., sodass auch über diese die notwendige Öffentlichkeit hergestellt wird, sodass auch der Teil der sich vorsätzlich gesetzwidrig verhaltenden Justiz wieder zu RECHTSSTAAT und der Einhaltung ihres geleisteten Amtseides zurückgeführt werden kann, OHNE ANSEHEN DER PERSON einzig nach "Recht und Gesetz" zu handeln, zu ermitteln, zu entscheiden und zu urteilen.

SCHLIESSLICH verweise ich alle Beteiligten erneut auf meinen Ihnen bereits seit langem und zigfach gemachten vermittelnden Lösungsvorschlag hin!